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Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Weg zwischen Stommelner Straße und Görreshofstraße" in Sinnersdorf)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.09.09, 12:44
Aktualisiert
21.09.09, 12:44
Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Weg zwischen Stommelner Straße und Görreshofstraße" in Sinnersdorf) Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Weg zwischen Stommelner Straße und Görreshofstraße" in Sinnersdorf)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Ausschuss für Tiefbau und Verkehr Rat Termin ö. S. 16.09.2009 X 22.09.2009 X Frau KroggelBaur (Verfasser/in) 601.05.21.63 (Amt/Aktenzeichen) 386/2009 nö. S. TOP 12 12 02.09.2009 (Datum) BETREFF: 1. Widmung der Erschließungsanlage „Weg zwischen Stommelner Straße und Görreshofstraße“ in Sinnersdorf 2. Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Weg zwischen Stommelner Straße und Görreshofstraße" in Sinnersdorf VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: X ja ja nein X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja X nein wenn nein: Es handelt sich um Einnahmen. Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: 1. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Erschließungsanlage „Weg zwischen Stommelner Straße und Görreshofstraße“ (befahrbarer Teil) in Sinnersdorf gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG) zu widmen. Das Flurstück 540 (in dem in der Kartenanlage schraffiert kenntlich gemachten Bereich) wird als Gemeindestraße (Anliegerstraße/verkehrsberuhigter Bereich) ohne -1- Beschränkung auf eine be timmte Nutzungsart im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Ver bindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Die Straße ist bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt daher spätestens mit der nach § 6 Absatz 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Weg zwischen Stommelner Straße und Görreshofstraße“ in Sinnersdorf zu beschließen. ERLÄUTERUNGEN: Zu 1: Das Flurstück 540 ist im Bebauungsplan 1.14 Sinnersdorf im Bereich zwischen Stommelner Straße und der rückwärtigen Grenze des Flurstücks 887 (südliche Seite) als öffentliche Verkehrsfläche („verkehrsberuhigter Bereich“) ausgewiesen und steht im Eigentum der Stadt Pulheim. Die Fortführung des Weges bis zur Görreshofstraße wird im Bebauungsplan als „Fuß- und Radweg“ ausgewiesen. Die Widmung ist Voraussetzung für die Erhebung der Erschließungsbeiträge. Zu 2.: Der Weg zwischen Stommelner Straße und Görreshofstraße wurde im Bereich zwischen Stommelner Straße und der rückwärtigen Grenze des Flurstücks 887(südliche Seite) zwischenzeitlich endgültig ausgebaut. Gemäß § 8 Absatz 1 b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen u. a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage verfügen. Im Gegensatz hierzu wurde die Erschließungsanlage einheitlich in Asphaltbauweise als Mischfläche hergestellt. Beitragspflichten können in einem solchen Fall erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o. a. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist, § 8 Abs. 3. Die Satzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge abrechnen zu können. Hinweis: Die Erschließungsbeitragserhebung beschränkt sich auf den Teil, der im BP 1.14 Sinnersdorf als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen wird. Die im BP als Rad- / Gehweg festgesetzte Fortführung ist keine erschließungsbeitragsfähige Anlage im Sinne des § 127 Baugesetzbuch (BauGB) und somit nicht Gegenstand bzw. Bestandteil der anstehenden Erschließungsbeitragserhebung. -2-