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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 386/2009)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
10 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.09.09, 12:44
Aktualisiert
21.09.09, 12:44
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 386/2009)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Beschlussvorlage 386/2009 Seite 1 von 1 A n l a g e zur Vorlage =========================================================================== Abweichungssatzung vom gemäß § 132 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Absatz 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 in der zur Zeit gültigen Fassung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Weg zwischen Stommelner Straße und Görreshofstraße" in Sinnersdorf =========================================================================== Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I, Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBI I Seite 3018) in Verbindung mit den §§ 7, 41 Absatz 1 f sowie 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 380) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am folgende Abweichungssatzung beschlossen: I Die Erschließungsanlage "Weg zwischen Stommelner Straße und Görreshofstraße" (Flur 5, befahrbarer Teil des Flurstücks 540) in Sinnersdorf wird abweichend von § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 in Form der erfolgten Herstellung in Asphaltfeinbetondecke als Mischfläche unter Verzicht auf die herkömmliche Herstellung im Trennprofil für endgültig hergestellt erklärt. II Die §§ 1 bis 7, 8 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 11 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 (Amtsblatt des Erftkreises 1/88, Seite 2) finden in unveränderter Form Anwendung. III Diese Abweichungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-ErftKreis in Kraft. Die durch diese Einzelsatzung nicht geänderten Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung bleiben rückwirkend zum 01.07.1987 in Kraft.