Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
19.03.09, 06:45
Aktualisiert
19.03.09, 06:45
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 400/2008
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 07.08.2008
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
23.09.2008
Rat
14.10.2008
Ausschuss für Stadtentwicklung
09.12.2008
Rat
18.12.2008
Ausschuss für Stadtentwicklung
10.03.2009
Rat
24.03.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 140 und Nr. 141, E.-Lechenich, Wirtschaftspark;
Beschluss über die 1. vereinfachte Änderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 07.08.2008
Beschlussentwurf:
Gem. § 2 und §13 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), wird beschlossen, die textlichen
Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 140 und 141, E. – Lechenich, WirtschaftsPark, Ziffer 8.4
(Werbeanlagen) 2. Satz aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren:
„Für das übrige Plangebiet wird die maximale Höhe der Werbeanlagen auf 12 m über der
unmittelbar an das Grundstück angrenzenden ausgebauten Straße im Scheitel festgesetzt“. Bei
der Feststellung des Straßenbezugspunktes und der Straßenhöhe im Scheitel ist die textliche
Festsetzung Ziffer 2, Abs. 7 maßgebend.
Begründung:
Im Rahmen der Vermarktung der Baugrundstücke im Wirtschaftspark Erftstadt (Bebauungsplan
Nr.140 und Nr.141) hat sich herausgestellt, dass die Grundstücksinteressenten Werbeanlagen und
insbesondere Werbe-Pylone errichten möchten, die einige Meter über das geplante
Betriebsgebäude hinausgehen und somit nicht den bisherigen Höhenfestsetzungen entsprechen.
In den o.a. Bebauungsplänen ist festgesetzt, dass Werbeanlagen bis zu einem Abstand von 40 m
entlang der B 265 und L 263 (gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn) die Höhe der
Betriebsgebäude nicht überschreiten dürfen. In den übrigen Plangebieten dürfen die
Werbeanlagen die Betriebs- und Bürogebäude maximal um einen Meter überragen.
In dem für das gegenüberliegende Gewerbegebiet „Zunftstraße“ geltenden Bebauungsplan Nr.
125 ist bezüglich des 40 m Abstandes entlang der B 265 und der L 263 die gleiche Festsetzung
getroffen. Außerhalb der 40 m Zone ist im Gegensatz zum Bebauungsplan 140 und 141 keine
Höheneinschränkung von Werbeanlagen vorgenommen. Der Bebauungsplan 6C, Daimlerstrasse
enhält keine Festsetzung zu Werbeanlagen.
Die entsprechenden Festsetzungen innerhalb des 40 m Abstandes zu Bundes- und Landestraßen
ergeben sich aus den Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes und des Straßen- und
Wegegesetz NRW, nach denen Werbeanlagen in dieser Abstandsfläche unzulässig sind oder im
Einzelfall einer besonderen Zustimmung des
Straßenbauträgers bedürfen, da eine
Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch höhere Werbeanlagen nicht
auszuschließen ist. Zudem dient die Höhenbeschränkung innerhalb dieser Zone auch dem
städtebaulichen Ziel, dass äußere Erscheinungsbild der gewerblichen Bebauung, insbesondere im
Eingangsbereich von Lechenich, weitestgehend von Beeinträchtigungen durch Werbeanlagen
freizuhalten.
Um sowohl den gesetzlichen als auch den städtebaulichen Vorgaben bzw. Zielsetzungen zu
entsprechen, sollten diese Höheneinschränkungen entlang der Bundes- und Landestraße auch
künftig Bestand haben.
Außerhalb des „40 m-Streifens“ bestehen jedoch städtebaulich keine Bedenken, die bisherige
Höhenfestsetzung von Werbeanlagen (bis zu 1,00 m über dem Betriebsgebäude) aufzuheben und
auf maximal 12 m über der an das Grundstück angrenzenden Erschließungsstraße neu
festzulegen. Die Zuschnitte der Gewerbegrundstücke ermöglichen dabei jedem Betrieb, auch
außerhalb des „40 m-Streifens“ Werbeanlagen bis zu 12 m zu errichten.
Die Höhe von 12 m entspricht der Höhe des im gegenüberliegenden Gewerbegebiet errichteten
Werbepylones des Autohauses „Toyoto Kretschmer“.
Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung nicht berührt. Die von der Änderung
betroffenen Grundstückseigentümer sind beteiligt. Behörden und Träger öffentlicher Belange sind
durch die vorliegende Planänderung nicht betroffen.
(Bösche)
-2-