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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 140 und Nr. 141, E.-Lechenich, Wirtschaftspark; Beschluss über die 1. vereinfachte Änderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
19.03.09, 06:45
Aktualisiert
19.03.09, 06:45
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 140 und Nr. 141, E.-Lechenich, Wirtschaftspark;
Beschluss über die 1. vereinfachte Änderung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 140 und Nr. 141, E.-Lechenich, Wirtschaftspark;
Beschluss über die 1. vereinfachte Änderung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 400/2008 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 07.08.2008 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 23.09.2008 Rat 14.10.2008 Ausschuss für Stadtentwicklung 09.12.2008 Rat 18.12.2008 Ausschuss für Stadtentwicklung 10.03.2009 Rat 24.03.2009 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 140 und Nr. 141, E.-Lechenich, Wirtschaftspark; Beschluss über die 1. vereinfachte Änderung Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 07.08.2008 Beschlussentwurf: Gem. § 2 und §13 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), wird beschlossen, die textlichen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 140 und 141, E. – Lechenich, WirtschaftsPark, Ziffer 8.4 (Werbeanlagen) 2. Satz aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: „Für das übrige Plangebiet wird die maximale Höhe der Werbeanlagen auf 12 m über der unmittelbar an das Grundstück angrenzenden ausgebauten Straße im Scheitel festgesetzt“. Bei der Feststellung des Straßenbezugspunktes und der Straßenhöhe im Scheitel ist die textliche Festsetzung Ziffer 2, Abs. 7 maßgebend. Begründung: Im Rahmen der Vermarktung der Baugrundstücke im Wirtschaftspark Erftstadt (Bebauungsplan Nr.140 und Nr.141) hat sich herausgestellt, dass die Grundstücksinteressenten Werbeanlagen und insbesondere Werbe-Pylone errichten möchten, die einige Meter über das geplante Betriebsgebäude hinausgehen und somit nicht den bisherigen Höhenfestsetzungen entsprechen. In den o.a. Bebauungsplänen ist festgesetzt, dass Werbeanlagen bis zu einem Abstand von 40 m entlang der B 265 und L 263 (gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn) die Höhe der Betriebsgebäude nicht überschreiten dürfen. In den übrigen Plangebieten dürfen die Werbeanlagen die Betriebs- und Bürogebäude maximal um einen Meter überragen. In dem für das gegenüberliegende Gewerbegebiet „Zunftstraße“ geltenden Bebauungsplan Nr. 125 ist bezüglich des 40 m Abstandes entlang der B 265 und der L 263 die gleiche Festsetzung getroffen. Außerhalb der 40 m Zone ist im Gegensatz zum Bebauungsplan 140 und 141 keine Höheneinschränkung von Werbeanlagen vorgenommen. Der Bebauungsplan 6C, Daimlerstrasse enhält keine Festsetzung zu Werbeanlagen. Die entsprechenden Festsetzungen innerhalb des 40 m Abstandes zu Bundes- und Landestraßen ergeben sich aus den Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes und des Straßen- und Wegegesetz NRW, nach denen Werbeanlagen in dieser Abstandsfläche unzulässig sind oder im Einzelfall einer besonderen Zustimmung des Straßenbauträgers bedürfen, da eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch höhere Werbeanlagen nicht auszuschließen ist. Zudem dient die Höhenbeschränkung innerhalb dieser Zone auch dem städtebaulichen Ziel, dass äußere Erscheinungsbild der gewerblichen Bebauung, insbesondere im Eingangsbereich von Lechenich, weitestgehend von Beeinträchtigungen durch Werbeanlagen freizuhalten. Um sowohl den gesetzlichen als auch den städtebaulichen Vorgaben bzw. Zielsetzungen zu entsprechen, sollten diese Höheneinschränkungen entlang der Bundes- und Landestraße auch künftig Bestand haben. Außerhalb des „40 m-Streifens“ bestehen jedoch städtebaulich keine Bedenken, die bisherige Höhenfestsetzung von Werbeanlagen (bis zu 1,00 m über dem Betriebsgebäude) aufzuheben und auf maximal 12 m über der an das Grundstück angrenzenden Erschließungsstraße neu festzulegen. Die Zuschnitte der Gewerbegrundstücke ermöglichen dabei jedem Betrieb, auch außerhalb des „40 m-Streifens“ Werbeanlagen bis zu 12 m zu errichten. Die Höhe von 12 m entspricht der Höhe des im gegenüberliegenden Gewerbegebiet errichteten Werbepylones des Autohauses „Toyoto Kretschmer“. Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung nicht berührt. Die von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer sind beteiligt. Behörden und Träger öffentlicher Belange sind durch die vorliegende Planänderung nicht betroffen. (Bösche) -2-