Daten
Kommune
Pulheim
Größe
10 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
03.09.09, 21:40
Aktualisiert
03.09.09, 21:40
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 43 A BRAUWEILER
1302
Vereinfachte Änderung 1302
des Bebauungsplanes Nr. 43 A Brauweiler und seiner 1., 3. und 4. Änderungen
sowie der 3. Änderung 1301
Inhalt der Änderung
1. Baunutzungsverordnung 1990
Für den gesamten Plangeltungsbereich gilt die Verordnung über die bauliche Nutzung der
Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I,
S. 132).
2. Textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung
2.1
Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO 1990 wird festgesetzt, dass im gesamten
Plangeltungsbereich (Baugebietsfestsetzung GE) Einzelhandelsbetriebe und sonstige
Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht
zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Waren der
nachstehenden Liste zuzuordnen ist:
- Lebensmittel, Reformwaren
- Getränke, Tabakwaren
- Brot, Backwaren
- Fleisch-, Wurstwaren
- Drogerie- / Reinigungsartikel
- Kosmetikartikel
- Pharmazeutische Artikel
- Sanitätswaren
- Blumen/Zimmerpflanzen
- Bücher
- Zeitschriften
- Papier-, Schreibwaren
- Bastelbedarf
- Bekleidung
- Wäsche / Miederwaren
- Schuhe
- Lederwaren
- Sportbekleidung
- Sportschuhe
- Sportartikel
- Elektrokleingeräte
T1861.doc
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- Elektrozubehör
- Leuchten / Lampen
- Radio, TV, Video („braune Ware“/ Unterhaltungselektronik)
- Ton-, Bildträger
- Telefone / Telefonzubehör
- Fotoartikel
- Glas, Porzellan, Keramik (GPK)
- Geschenkartikel
- Haushaltswaren
- Kunst / Kunstgewerbe
- Spiegel
- Heimtextilien, Bettwaren, Raumausstattungsartikel
- Kurzwaren, Handarbeitsartikel
- Optikartikel
- Hörgeräte
- Uhren, Schmuck
- Babyartikel
- Musikalien
2.2
Ausnahmsweise sind Verkaufsstellen von Gewerbebetrieben zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der
von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet oder
Industriegebiet zulässig ist. Der produzierende Anteil muss überwiegen. Die Verkaufsfläche darf 200 m2 nicht überschreiten. (Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB)
2.3
Ausnahmsweise zulässig ist der Verkauf von Waren der Liste gem. Nr. 2.1 dann,
wenn dies im Rahmen des Betriebes einer Tankstelle erfolgt.
3. Fortgeltung der sonstigen Planinhalte
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 43 A Brauweiler und dessen 1., 3.
und 4. Änderungen sowie der 3. Änderung 1301 bleiben bestehen.
T1861.doc
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