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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
16 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
03.09.09, 21:40
Aktualisiert
03.09.09, 21:40
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 43 A BRAUWEILER 1302 Vereinfachte Änderung 1302 des Bebauungsplanes Nr. 43 A Brauweiler und dessen 1., 3. und 4. Änderungen sowie der 3. Änderung 1301 BEGRÜNDUNG für die Beteiligung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB 1. Planerfordernis 2. Räumlicher Geltungsbereich / Bestand 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 4. Planungsziel 5. Inhalt der Planänderung / Verfahren 5.1 Umstellung auf BauNVO 1990 5.2 Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels 5.3 Verfahren T1862.doc 1 1. Planerfordernis Der Bebauungsplan Nr. 43 A Brauweiler ist in den Jahren 1969-1971 aufgestellt worden. Seine Rechtskraft erlangte er am 28.08.1971. Er schaffte erstmalig Baurechte für die Errichtung von Gewerbebetrieben entlang der Donatusstraße. Für unterschiedliche Teile des Geltungsbereiches des BP 43 A Brauweiler sind in der Folge mehrere Änderungen durchgeführt worden. Gegenwärtig stellen fünf Bebauungspläne die planungsrechtliche Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben dar. Es handelt sich um den BP 43 A Brauweiler, den BP 43 A Brauweiler 1. Änderung, den BP 43 A Brauweiler 3. Änderung, den BP 43 A BW 3. Änderung 1301 und den BP 43 A Brauweiler 4. Änderung. Mit dem BP 43 A 4. Änderung aus dem Jahre 2002 wurde bereits der Versuch unternommen, für einen Teilbereich des Gebietes die Ansiedelung von Einzelhandelsvorhaben abzuwehren, die den zentralen Versorgungsbereich des Ortsteils Brauweiler negativ beeinträchtigen könnten. Seinerzeit wurde jedoch auf eine Anpassung der Baunutzungsverordnung verzichtet. Durch die heterogene Planungsrechtsstruktur im Gewerbegebiet des BP 43 A Brauweiler 1302 ist die Zulässigkeit von Einzelhandelsvorhaben nicht zufriedenstellend geregelt. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und die Einzelhandelssteuerung im Ortsteil Brauweiler wirksam durchführen zu können, ist eine Anpassung der Bebauungspläne im westlichen Bereich des Gewerbegebietes notwendig. Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der in allen Plänen festgesetzten Gewerbegebiete ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) anzuwenden. Der gesamte Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes 43 A Brauweiler 1302 unterliegt derzeit der BauNVO 1968. Besondere Bedeutung erhält diese Tatsache hinsichtlich der Frage, ob im jeweiligen Plangebiet Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige großflächige Handelsbetriebe zulässig sind. Zwar schränkte die 1968er BauNVO (im Gegensatz zur vorher gültigen BauNVO 1962) die Zulässigkeit solcher Betriebe dergestalt ein, dass sie Einkaufszentren und Verbrauchermärkte, die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, ausnimmt. Da aber mit dieser Regelung nicht alle Formen der sich z.B. zu SB-Märkten entwickelnden großflächigen Handelsbetriebe erfassen ließen, wurden in zwei weiteren Novellierungen der BauNVO (1977 und 1990) die Zulässigkeitskriterien für derartige Betriebe spezifiziert. Um für die Plangebietsflächen eine bessere Steuerung der Ansiedlung großflächiger (Einzel-) Handelsbetriebe betreiben zu können, sollen die seit 1990 geltenden Regelungen über die Zulässigkeit solcher Betriebe für sie Anwendung finden können. Aus diesem Grunde ist eine explizite Umstellung der betroffenen Bebauungspläne auf die BauNVO 1990 vorzunehmen. Hinsichtlich des bereits 1998 vom Rat der Stadt Pulheim beschlossenen Ausschlusses von zentrenrelevantem Einzelhandel (Bebauungsplan Nr. 43 A Brauweiler, 4. Änderung) besteht Bedarf an einer Anpassung der entsprechenden Sortimentsliste an die neu vom Rat am 17.06.2009 beschlossene Liste. 2. Räumlicher Geltungsbereich / Bestand Aus dem Planerfordernis bzw. dem Zweck der Planung ergibt sich als Geltungsbereich der vereinfachten Änderung das gesamte Plangebiet des ursprünglichen BP 43 A Brauweiler. Die genaue Abgrenzung ist dem Übersichtsplan zu entnehmen. Innerhalb dieses Gebietes werden die Grundstücke überwiegend gewerblich genutzt. Die Donatusstraße und ihre Stichstraßen erschließen die Gewerbegrundstücke. Im östlichen T1862.doc 2 Bereich des Plangebietes stellen bedeutende Freileitungen eine erhebliche Bindung für die Ausnutzbarkeit der Grundstücke dar. 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Die Plangebietsflächen sind im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als gewerbliche Bauflächen dargestellt. Da mit der vereinfachten Änderung 1302 keine Umplanung der bisher festgesetzten Baugebiete beabsichtigt ist, also die Ausweisung von Gewerbegebieten (GE) erhalten bleibt, ist auch die Änderung aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 4. Planungsziel Planungsziel der vereinfachten Änderung 1302 der Bebauungspläne Nr. 43 A Brauweiler und dessen 1., 3. und 4. Änderungen sowie der 3. Änderung 1301 ist, auch in diesen Plangebieten die Ansiedlung von – großflächigen – Einzelhandelsbetrieben mit den Instrumenten der Bauleitplanung steuern zu können. Entsprechend der langjährig bewährten Pulheimer Stadtentwicklungspolitik einer restriktiven Zulassung von Einzelhandelsnutzungen an nicht integrierten Standorten in Gewerbe- und Industriegebieten zum Zwecke einer Stärkung der Ortszentren soll zentrenrelevanter Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen und sonstiger großflächiger Einzelhandel nur nach Maßgabe der Regelungen des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 zulässig sein. 5. Inhalt der Planänderung / Verfahren Die mit der Planänderung angestrebten neuen bauplanungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen für Vorhaben im Geltungsbereich bestehen in der Umstellung auf die BauNVO 1990 und im Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit Sortimenten, die auf Basis des Pulheimer Einzelhandelskonzepts als zentren-/ nahversorgungsrelevant vom Rat beschlossen wurden. Die sonstigen Festsetzungen der von der Änderung erfassten Bebauungspläne bestehen fort. 5.1 Umstellung auf BauNVO 1990 Für den Geltungsbereich der Änderung wird bestimmt, dass auf ihn die Baunutzungsverordnung von 1990 Anwendung findet. Damit soll die Zulässigkeit von Vorhaben in den festgesetzten Gewerbegebieten hinsichtlich ihrer Art der Nutzung nach den Regelungen des § 8 BauNVO 1990 i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 zu prüfen sein. Großflächige (Einzel-) Handelsbetriebe sollen den restriktiveren Prüfkriterien der BauNVO 1990 unterworfen werden, da von ihnen erhebliche städtebauliche Auswirkungen ausgehen können. Nach der bisher für die Grundstücke des Änderungsplans anzuwendenden Baunutzungsverordnung von 1968 sind derartige Vorhaben nicht wirksam auszuschließen. Zusätzlich zu diesem primären Änderungsziel bringt die Umstellung auf die BauNVO 1990 hinsichtlich der Art der Nutzungen eine „verringerte“ Zulässigkeit von Vergnügungsstätten mit sich. Während auf Basis früherer Baunutzungsverordnungen Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten generell zulässig waren, ist für sie mit der 1990er Verordnung eine nur ausnahmsweise Zulässigkeit normiert worden. Diese im Kern auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuführende, vom Verordnungsgeber differenzierte und auch T1862.doc 3 für Gewerbegebiete neu definierte Zulässigkeit von Vergnügungsstätten soll auch auf das hier in Rede stehende Plangebiet Anwendung finden. Eine mit der BauNVO 1990 bedeutende, neu eingeführte Regelung hinsichtlich des Maßes der zulässigen Versiegelung eines Grundstückes (§ 19 Abs. 4) kommt im Planänderungsbereich nicht zur Anwendung, da die rechtskräftigen Bebauungspläne jeweils eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festsetzen (siehe Fickert/Fieseler, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 11. Auflage, § 19, Rn 17). 5.2 Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels Als zweite Änderung der im Plangebiet anzuwendenden planungsrechtlichen Bestimmungen wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Waren beigefügten Liste zuzuordnen ist. Ziel dabei ist der Erhalt funktionstüchtiger Versorgungsstrukturen in den Ortszentren. Bei der Liste handelt es sich um die Liste, die vom Rat der Stadt Pulheim auf Basis des Pulheimer Einzelhandelskonzepts am 17.06.2008 beschlossen wurde. Sie unterscheidet sich geringfügig von der Liste, mit der in einem früheren Änderungsverfahren für den BP 43 A Brauweiler in dessen westlichem Teil bereits die Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben geregelt wurde (BP 43 A Brauweiler 4. Änderung). Diese Planänderung wurde bereits am 22.02.2000 vom Rat der Stadt Pulheim als Satzung beschlossen und erlangte Rechtskraft am 03.12.2002. Insofern ist der Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel für das betroffene Gebiet keine neue (Un)Zulässigkeitsbestimmung, sondern erfährt durch die Verwendung der vom Rat in 2008 beschlossenen Sortimentsliste lediglich eine Aktualisierung. Die Ausnahmeregelungen der textlichen Festsetzungen 2.2 und 2.3, denen zufolge der Verkauf von Sortimenten der Liste dann zulässig ist, wenn sie entweder aus eigener Herstellung stammen oder im Rahmen des Betriebes einer Tankstelle angeboten werde, entsprechen analogen Regelungen in anderen Gewerbegebietsplänen. Sie haben den Zweck, branchenübliche Betriebskonzepte genehmigungsfähig zu machen, die keine negativen Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen in den Ortslagen erwarten lassen. 5.3 Verfahren Die Planänderungsinhalte schaffen gegenüber den geltenden planungsrechtlichen Regelungen lediglich differenziertere Zulässigkeitskriterien für bestimmte Gewerbebetriebe. Die bisher festgesetzten Baugebiete bleiben bestehen, auch das zugelassene Maß der Nutzung und die bisher geplante (und vorhandene) Erschließung wurden nicht verändert. Da insofern die Plankonzeption der beiden von der Änderung betroffenen Bebauungspläne unverändert bleibt, also die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründet wird, noch Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen, ist die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB unbedenklich. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird daher abgesehen. Pulheim, den 27.08.2009 Planungsabteilung T1862.doc 4