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Beschlussvorlage (Widmung von Straßen und Plätzen im Stadtgebiet Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
30.06.09, 22:14
Aktualisiert
30.06.09, 22:14
Beschlussvorlage (Widmung von Straßen und Plätzen im Stadtgebiet Pulheim) Beschlussvorlage (Widmung von Straßen und Plätzen im Stadtgebiet Pulheim)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Ausschuss für Tiefbau und Verkehr Rat IV/60/66.10.11 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 24.06.2009 X 30.06.2009 X Frau Eisbrüggen (Verfasser/in) 274/2009 nö. S. TOP 5 08.06.2009 (Datum) BETREFF: Widmung von Straßen im Stadtgebiet Pulheim VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Ausschuß für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Widmung der nachfolgend aufgeführten Straßen gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23.9.1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen: 1. Nikolaus-Groß-Straße Flur 15, Flurstück 1335 Die vorgenannte Straße wird als Gemeindestraße (verkehrsberuhigter Bereich) ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. -1- 2. Stellplätze Oppelner Straße Flur 12, Flurstücke 3181, 3182, 262 und 263, soweit diese als Stellplätze ausgebaut wurden. Die vorgenannten Flächen werden als Gemeindestraße mit der Widmungsbeschränkung „öffentliche Stellplätze“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 3 StrWG NRW gewidmet. Die Straße (zu 1.) und die Stellplätze (zu 2.) sind bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt daher spätestens mit der nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW vorgeschriebenen Bekanntmachung in Kraft. ERLÄUTERUNGEN: Zu 1.) Die aufgrund eines Erschließungsvertrages hergestellte öffentliche Erschließungsanlage wurde in die städtische Verwaltung und Unterhaltung übernommen. Das Flurstück 1335 ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan VEP Nr. 75 als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen und befindet sich im städtischen Eigentum. Zu 2.) Die Oppelner Straße ist im Jahre 1967 gewidmet worden. In einem beitragsrechtlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Köln die Auffassung vertreten, dass die Anfang der 90iger Jahre hinzu gekommenen Stellplätze von der Widmung nicht erfasst sind. Um für das endgültige Beitragsfestsetzungsverfahren Rechtssicherheit zu schaffen, ist die Widmung der ausgebauten Stellplätze erforderlich. -2-