Daten
Kommune
Pulheim
Größe
9,8 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.09.09, 12:44
Aktualisiert
21.09.09, 12:44
Stichworte
Inhalt der Datei
A n l a g e zur Vorlage
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Abweichungssatzung
vom
gemäß § 132 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8
Absatz 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 in der
zurzeit gültigen Fassung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Glessener Weg“ in Sinthern
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Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I, Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22.12.2008 ((BGBI I Seite 2986) in Verbindung mit den §§ 7, 41 Absatz 1 f sowie 76 Absatz
1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV. NRW. Seite 514) hat der Rat der Stadt Pulheim in
seiner Sitzung am
folgende Abweichungssatzung beschlossen:
I
Die Erschließungsanlage "Glessener Weg“ in Sinthern wird abweichend von § 8 Absatz 1
Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 in Form
der erfolgten Herstellung in Betonsteinpflaster als Mischfläche unter Verzicht auf die herkömmliche Herstellung im Trennprofil für endgültig hergestellt erklärt.
II
Die §§ 1 bis 7, 8 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 11 der
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Pulheim vom 18.12.1987
(Amtsblatt des Erftkreises 1/88, Seite 2) finden in unveränderter Form Anwendung.
III
Diese Abweichungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den
Rhein-Erft-Kreis in Kraft.
Die durch diese Einzelsatzung nicht geänderten Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung bleiben rückwirkend zum 01.07.1987 in Kraft.