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Beschlussvorlage (Umweltbericht)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
03.09.09, 21:40
Aktualisiert
03.09.09, 21:40
Beschlussvorlage (Umweltbericht) Beschlussvorlage (Umweltbericht) Beschlussvorlage (Umweltbericht) Beschlussvorlage (Umweltbericht)

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Inhalt der Datei

Entwurf des Umweltberichtes des Bebauungsplanes Nr. 96 Sinthern für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Einleitung Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Satz 2 legt die Gemeinde dazu fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nachfolgend werden jene Inhalte für die Erstellung eines Umweltberichtes zusammengefasst, die sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand bestimmen bzw. herleiten lassen. 1. Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes Ziel der Planung ist es, Festsetzungen für die Anlage eines Bolzplatzes, eines Spielplatzes sowie einer Wohnbebauung am Wacholderweg in Geyen zu schaffen. Die Wohnbebauung soll dabei am nördlichen Rand des Plangebietes anstelle des bestehenden Spielplatzes erfolgen. Der Spielplatz wird südlich angrenzend auf einer bislang als Acker genutzter Fläche angelegt. Der Bolzplatz ist daran anschließend vorgesehen. Entsprechend der vorgesehenen Nutzungen ist die Festsetzung eines Wohngebietes sowie von Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Spielplatz' bzw. 'Bolzplatz' geplant. Die Anbindung des Plangebietes erfolgt über den Wacholderweg. Da die nördlich angrenzende Bestandsbebauung am Wacholderweg sehr niedrig ist (eingeschossige Flachdachbungalows) soll im Hinblick auf die Vermeidung einer Beeinträchtigung nachbarlicher Belange die neu hinzukommende Bebauung in ähnlicher Form erfolgen. Das Plangebiet umfasst ca. 7042 m². Davon sind ca. 1590 m² für die Wohnbebauung, ca. 1445 m² für den Spielplatz und ca. 4007 m² für den Bolzplatz vorgesehen. 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Bestehendes Grün: Spielplatz Im Bereich des bestehenden Spielplatzes findet sich ein umfangreicherer Strauch- und Baumbestand, der möglichst erhalten bleiben sollte. Acker Der restliche Teil des Plangebietes wird bislang als Acker genutzt. Lärmschutz: Zur Untersuchung möglicher Lärmimmissionen ist ein schalltechnisches Gutachten beauftragt worden. Das Gutachten hat ergeben, dass zur Vermeidung einer nicht-vertretbaren Beeinträchtigung der vorhandenen und geplanten Wohnbebauung die Errichtung eines Lärmschutzwalls am nördlichen Rand des Bolzplatzes erforderlich sein wird. T1887.doc 1 Die Höhe des Walls hängt dabei von der Höhe der neu zu errichtenden Wohnbebauung ab. Wird diese eingeschossig mit Flachdach oder ohne ausgebautes Dach ausgeführt, ist eine Höhe des Lärmschutzes von 2.5 m ausreichend. Aus städtebaulicher Sicht sollte der Lärmschutzwall auf jeden Fall so niedrig wie möglich ausgeführt werden. Dementsprechend ist eine Wohnbebauung mit eingeschossigen Flachdachbungalows sinnvoll. Sonstiges: Das gesamte Gebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Weiler. Hinweise auf weitere geschützte oder schutzwürdige Objekte bzw. Flächen (z. B. Naturschutzgebiete, Gebiete des europäischen Netzes „Natura 2000“) bestehen nicht. Das Umfeld des Plangebietes wird im Norden und Nordwesten von der Einfamilienhausbebauung am Wacholder- bzw. Espenweg geprägt. Nach Osten und Süden finden sich Ackerflächen. Im Westen schließen ein Wirtschaftsweg sowie darüber erschlossene Gärten sowie westlich des Espenweges eine Reitanlage an. 3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Prognose bei Durchführung der Planung Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes (⇒ im Sinne der in § 2 Abs. 1 UVPG aufgelisteten Schutzgüter), einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird angenommen, dass es hinsichtlich der nachfolgend benannten Schutzgüter zu erheblichen Umweltauswirkungen kommen wird: Tiere und Pflanzen ⇒ Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen durch Versiegelung und Überbauung. Boden ⇒ Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen ⇒ Mit der Realisierung von ca. 2 zusätzlichen Wohneinheiten erhöht sich das Aufkommen des MIVs (motorisierten Individualverkehrs) und der damit verbundenen Beeinträchtigungen nur geringfügig. Gutachterliche Untersuchungen zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beachtenden Belange liegen nicht vor. Vertiefende Betrachtungen zur Betroffenheit möglicher Tierartenvorkommen bzw. des Orts-/ Landschaftsbildes sind voraussichtlich nicht nötig. T1887.doc 2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Sollte auf die Planung verzichtet werden, ist davon auszugehen, dass die überplante Fläche in ihrem jetzigen Zustand mit intensiver Ackernutzung erhalten bleibt. Eine Entwicklung zu mehr Naturnähe, mit entsprechend positiven Auswirkungen, erscheint wenig wahrscheinlich. 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die geplante Bebauungsplanneuaufstellung auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Im vorliegenden Fall können folgende Maßnahmen zur Verringerung bzw. Kompensation des Eingriffs in den Bestand beitragen: Tiere und Pflanzen ⇒ Schutz und Erhalt von Gehölzen im Bereich des bestehenden Spielplatzes ⇒ Anlage / Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Aufwertung von Pflanzenstandorten / Tierlebensräumen (Spielplatz / Bolzplatz) Boden ⇒ fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300 Wasser ⇒ Verwendung wasserdurchlässiger Wegeaufbauten und –beläge ⇒ örtliche Versickerung von anfallendem unbelastetem Oberflächenwasser Ortsbild ⇒ Einbindung der Bebauung gemäß den örtlichen Erfordernissen (niedrige Bauweise am Ortsrand) Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen wird durch textliche und zeichnerische Darstellungen im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB bzw. durch fachgesetzliche Regelungen (z. B. des Bodenschutzgesetzes oder Denkmalschutzgesetzes) sichergestellt. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Vor dem Hintergrund des Fehlens eines Bolzplatzes in Sinthern und Geyen und der grundsätzlichen Schwierigkeit einen Standort für eine solche vergleichsweise lärmintensive Nutzung zu finden, bestehen derzeit keine Alternativen zu dem gewählten Standort. Im Vorfeld der Planung sind mehrere mögliche Standorte begutachtet und als nicht geeignet betrachtet worden, hierbei ist auch die Verfügbarkeit von Grundstücken von Bedeutung. T1887.doc 3 Zusätzliche Angaben Die Umweltprüfung wird mit der Rechtskraft des Planes abgeschlossen. Die hierzu erforderlichen Angaben werden bis zur Offenlage erarbeitet und in einem Umweltbericht, der eigenständiger Teil der Begründung ist, dargelegt. Sie beinhalten eine schutzgutbezogene Erfassung des Bestandes, die Ermittlung der relevanten Wirkungen und die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unvermeidbaren Umweltauswirkungen. In diesen Ablauf wird eine systematische Prüfung der Vermeidungs- und Minderungsmöglichkeiten einbezogen. Pulheim, den 14.08.2009 Planungsabteilung T1887.doc 4