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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 161, E. - Liblar, Seestraße; I. Aufstellungsbeschluss II. Offenlegungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
27.02.09, 07:19
Aktualisiert
27.02.09, 07:19
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 161, E. - Liblar, Seestraße;
I.  Aufstellungsbeschluss
II. Offenlegungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 161, E. - Liblar, Seestraße;
I.  Aufstellungsbeschluss
II. Offenlegungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 161, E. - Liblar, Seestraße;
I.  Aufstellungsbeschluss
II. Offenlegungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 110/2009 Az.: 61. 21-20 / 161 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 09.02.2009 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 10.03.2009 Rat 24.03.2009 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 161, E. - Liblar, Seestraße; I. Aufstellungsbeschluss II. Offenlegungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 09.02.2009 Beschlussentwurf: I. Gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316), wird beschlossen, für das im Übersichtsplan ersichtliche Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 161, Erftstadt - Liblar, Seestraße. II. Gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316), wird der von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplanvorentwurf inklusive Begründung als Bebauungsplanentwurf Nr. 161, Erftstadt - Liblar, Seestraße, beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen von den berührten Behörden und denTrägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Begründung: Mit dem Bebauungsplan 161, E. - Liblar, Seestraße soll der seit 31.03.2006 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan (VEP) Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße, in einen „normalen“ Bebauungsplan übergeleitet werden. Der bisherige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße, besteht aus dem Bebauungsplan und einem Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB. Er setzt mit Ausnahme eines Grundstückes (für ein Einfamilienhaus) eine zweigeschossige Wohnbebauung für eine Reihenhausbebauung fest. Die Erschließung erfolgt über eine Ringerschließung von der Seestraße aus und wird durch zwei private Wohnwege ergänzt. Daneben ist ein quartiersbezogener Spielplatz sowie eine Regenwasserversickerungsfläche festgesetzt. Der Durchführungsvertrag enthält Regelungen insbesondere bezüglich der Umsetzung der Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen und deren Kosten sowie über den Realisierungszeitraum. Der Grundstückseigentümer hat in der Zwischenzeit jedoch gewechselt und die im Durchführungsvertrag enthaltene „Umsetzungsfrist“ von 3 Jahre läuft im März dieses Jahres aus, sodass die Voraussetzung für eine entschädigungsfreie Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 Abs. 6 BauGB gegeben ist. Die geplante Bebauung stellt eine städtebauliche sinnvolle Abrundung der Ortslage Liblar dar und der neue Grundstückseigentümer hat großes Interesse, die bisher geplante Bebauung umzusetzen. Außerdem beabsichtigt er, unmittelbar gegenüber des im Bau befindlichen Seniorenpflegeheimes eine Wohnanlage mit 24 Wohnungen für betreutes Seniorenwohnen zu errichten. Das für diese Anlage vorgesehene Gründstück umfasst eine Fläche von ca. 1.400 qm und liegt zur Zeit noch außerhalb des Planbereiches, sodass eine Erweiterung des Bebauungsplangebietes erforderlich ist. Damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen sowohl für die Realisierung der bisher geplanten Wohnbebauung im VEP Nr. 139 als auch für die o.a. Erweiterung (betreutes Seniorenwohnen) bestehen bleiben bzw. geschaffen werden können, wird vorgeschlagen, den bisherigen VEP aufzuheben und im Parallelverfahren durch den Bebauungsplan Nr. 161, E. - Liblar, Seestraße, entsprechend zu ersetzen (siehe auch Beschlussvorlage V 109/2009). Abgesehen von geringfügigen Verschiebungen der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. des Baufensters für die Reihenhausbebauung und der Ergänzung von Regelungen aus dem Durchführungsvertrag sowie formalen redaktionellen Änderungen sollen die Planinhalte des bisherigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes unverändert übernommen werden. Die Plangebietserweiterung umfasst im wesentlichen die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche für eine dreigeschossige Wohnbebauung mit Staffelgeschoss. Die Kostenübernahme u.a. der Erschließungs- und der Ausgleichsmaßnahmen sowie der Versickerungsanlagen durch den Grundstückseigentümer bzw. Projektträger wird im Rahmen der notariellen Grundstücksübertragung der öffentlichen Verkehrsflächen an die Stadt gesichert. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 1 BauGB) wurde bereits in der Zeit vom 29.01.2009 bis 12.02.2009 durchgeführt. Die während der Beteiligung vorgetragenen Stellungnahmen wurden, soweit dies städtebaulich erforderlich und sinnvoll ist, in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. -2- Nunmehr sollte die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 161, E. - Liblar, Seestraße und die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen werden. (Bösche) Anlagen o o Anlageplan Bebauungsplanvorentwurf Nr. 161, E. – Liblar, Seestraße mit Begründung und Umweltbericht und Gutachten an die Fraktionen und sachkundigen Einwohner -3-