Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
27.02.09, 07:19
Aktualisiert
27.02.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 110/2009
Az.: 61. 21-20 / 161
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 09.02.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
10.03.2009
Rat
24.03.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 161, E. - Liblar, Seestraße;
I. Aufstellungsbeschluss
II. Offenlegungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 09.02.2009
Beschlussentwurf:
I. Gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316), wird
beschlossen, für das im Übersichtsplan ersichtliche Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Der
Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung:
Bebauungsplan Nr. 161, Erftstadt - Liblar, Seestraße.
II. Gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316),
wird der von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplanvorentwurf inklusive Begründung als
Bebauungsplanentwurf Nr. 161, Erftstadt - Liblar, Seestraße, beschlossen. Gleichzeitig wird die
Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) gem. § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen und die Stellungnahmen von den berührten Behörden und denTrägern öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.
Begründung:
Mit dem Bebauungsplan 161, E. - Liblar, Seestraße soll der seit 31.03.2006 rechtskräftige
vorhabenbezogene Bebauungsplan (VEP) Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße, in einen „normalen“
Bebauungsplan übergeleitet werden.
Der bisherige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße, besteht aus dem
Bebauungsplan und einem Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB. Er setzt mit Ausnahme eines
Grundstückes (für ein Einfamilienhaus) eine zweigeschossige Wohnbebauung für eine
Reihenhausbebauung fest. Die Erschließung erfolgt über eine Ringerschließung von der
Seestraße aus und wird durch zwei private Wohnwege ergänzt. Daneben ist ein
quartiersbezogener Spielplatz sowie eine Regenwasserversickerungsfläche festgesetzt.
Der Durchführungsvertrag enthält Regelungen insbesondere bezüglich der Umsetzung der
Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen und deren Kosten sowie über den
Realisierungszeitraum. Der Grundstückseigentümer hat in der Zwischenzeit jedoch gewechselt
und die im Durchführungsvertrag enthaltene „Umsetzungsfrist“ von 3 Jahre läuft im März dieses
Jahres aus, sodass die Voraussetzung für eine entschädigungsfreie Aufhebung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 Abs. 6 BauGB gegeben ist.
Die geplante Bebauung stellt eine städtebauliche sinnvolle Abrundung der Ortslage Liblar dar und
der neue Grundstückseigentümer hat großes Interesse, die bisher geplante Bebauung
umzusetzen. Außerdem beabsichtigt er, unmittelbar gegenüber des im Bau befindlichen
Seniorenpflegeheimes eine Wohnanlage mit 24 Wohnungen für betreutes Seniorenwohnen zu
errichten. Das für diese Anlage vorgesehene Gründstück umfasst eine Fläche von ca. 1.400 qm
und liegt zur Zeit noch außerhalb des Planbereiches, sodass eine Erweiterung des
Bebauungsplangebietes erforderlich ist.
Damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen sowohl für die Realisierung der bisher geplanten
Wohnbebauung im VEP Nr. 139 als auch für die o.a. Erweiterung (betreutes Seniorenwohnen)
bestehen bleiben bzw. geschaffen werden können, wird vorgeschlagen, den bisherigen VEP
aufzuheben und im Parallelverfahren durch den Bebauungsplan Nr. 161, E. - Liblar, Seestraße,
entsprechend zu ersetzen (siehe auch Beschlussvorlage V 109/2009).
Abgesehen von geringfügigen Verschiebungen der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. des
Baufensters für die Reihenhausbebauung und der Ergänzung von Regelungen aus dem
Durchführungsvertrag sowie formalen redaktionellen Änderungen sollen die Planinhalte des
bisherigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes unverändert übernommen werden. Die
Plangebietserweiterung umfasst im wesentlichen die Festsetzung einer überbaubaren
Grundstücksfläche für eine dreigeschossige Wohnbebauung mit Staffelgeschoss.
Die Kostenübernahme u.a. der Erschließungs- und der Ausgleichsmaßnahmen sowie der
Versickerungsanlagen durch den Grundstückseigentümer bzw. Projektträger wird im Rahmen der
notariellen Grundstücksübertragung der öffentlichen Verkehrsflächen an die Stadt gesichert.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) sowie die Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 1 BauGB) wurde bereits in der Zeit vom
29.01.2009 bis 12.02.2009 durchgeführt. Die während der Beteiligung vorgetragenen
Stellungnahmen wurden, soweit dies städtebaulich erforderlich und sinnvoll ist, in den
Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
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Nunmehr sollte die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 161, E. - Liblar, Seestraße und die
Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
beschlossen werden.
(Bösche)
Anlagen
o
o
Anlageplan
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 161, E. – Liblar, Seestraße mit Begründung und
Umweltbericht und Gutachten an die Fraktionen und sachkundigen Einwohner
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