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Antrag (Anlage 1 Förderrichtlinien)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
401 kB
Datum
11.03.2009
Erstellt
26.02.09, 06:41
Aktualisiert
26.02.09, 06:41

Inhalt der Datei

Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffent- lichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative Vom 18. Juni 2008 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 % unter das Niveau von 1990 zu senken, wenn die Europäische Union im Rahmen eines internationalen Klimaschutzabkommens ihre Emissionen um 30 % im selben Zeitraum reduziert. Zur Erreichung dieses Ziels hat das Kabinett am 5. Dezember 2007 das "Integrierte Energie- und Klimaschutzprogramm Bundesregierung" der (IEKP) beschlossen, das auf effizienten Klimaschutz setzt und auch politische Grundlage der Klimaschutzinitiative ist. Die Förderprogramme der Klimaschutzinitiative Potenziale zur Emissionsminderung dienen dazu, die in Deutschland vorhandenen großen durch die Steigerung der Energieeffizienz und die Nutzung rege- nerativer Wärme kostengünstig und breitenwirksam zu erschließen. Dazu sollen bestehende Hemmnisse bei der Emissionsminderung Klimaschutztechnologien und innovative Kombinationen dieser Technologien anband von Modellpro- jekten öffentlichkeitswirksam Das Bundesministerium identifiziert und abgebaut werden. Ziel ist auch, zukunftsweisende zu verbreiten. für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) fördert nach dieser Richtlinie die Erstellung von Klimaschutzkonzepten zung, die Anwendung klimaschützender sowie die begleitende Beratung bei deren Umset- Maßnahmen mit vergleichsweise geringer Wirtschaftlich- keitsschwelle sowie Modellprojekte zum Klimaschutz in nicht kommerziellen sozialen, kulturellen und öffentlichen Institutionen. Das Förderprogramm mit Publikumsverkehr. soll Multiplikatorwirkung erreichen und zielt deshalb primär auf Institutionen Eine große Breitenwirkung wird darüber hinaus durch eine möglichst ausge- wogene regionale Verteilung der Fördermittel angestrebt. Im Interesse der Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie werden die Fördersätze regelmäßig überprüft und an die Marktentwicklung angepasst. Dabei wird sowohl die Wirksamkeit der Förderung als auch die Einsparung von Betriebskosten berücksichtigt. -2- 1.2 Rechtsgrundlage Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der Nebenbestimmungen zu rur Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch tragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Der Zuwendungsgeber des An- entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verrugbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung, Fördervoraussetzungen 2.1 Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Förderumfang sowie die Beratung und Begleitung bei der Umsetzung die- ser Konzepte während des Förderzeitraums Gefördert werden: a) die Erstellung von umfassenden Klimaschutzkonzepten, die Potenziale, Ziele und Maßnahmen zur Minderung von Treibhausgasen in den verschiedenen Handlungsfeldem darstellen; förderfähig sind auch Teilkonzepte, die sich auf wichtige Schwerpunktbereiche spiel integrierte Wärmenutzungskonzepte, Verbrauchs- und Nutzungsverhaltens) Konzepte zur Motivation beziehen (zum Beiklimaschonenden und mittelfristig als Baustein rur ein umfassendes Kli- maschutzkonzept dienen; b) die beratende Begleitung der Umsetzung von Klimaschutzkonzepten oder Teilkonzepten durch unabhängige Dritte während des Förderzeitraums. Die Förderprojekte sollen sich auf größere Einheiten beziehen, um Klimaschutzpotenziale breit und möglichst effizient zu erschließen. Anhaltspunkte rur eine geeignete Projektgröße sind die Gemeindegröße (in der Regel mehr als 10.000 Einwohner), die Anzahl der betrachteten Liegenschaften (mindestens 10 Liegenschaften oder 10.000 mZ) oder die angestrebten einzusparenden Tonnen COz-Äqivalent. Förderfähig sind auch Projekte mehrerer Träger, die sich zu Klimaschutzzentren zusammenschließen und relevante Vorhaben gemeinsam durchfUhren. Das Bundesministerium rur Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) wird bei der Auswahl der Klimaschutzkonzepte beteiligt. Besondere Fördervoraussetzungen Klimaschutzkonzepte zu a): oder Teilkonzepte müssen Energie- und COz-Bilanzen, Potenzialabschätzungen sowie Maßnahmenkataloge und Zeitpläne zur Minderung von Treibhausgasen umfassen. Die Konzep- te sollen ein signifikantes Einsparpotential aufzeigen und unter Beteiligung der relevanten Akteure erstellt worden sein. -3- Besondere Fördervoraussetzungen zu b): Beratungs- und Begleitungsleistungen zur Umsetzung oben genannter Konzepte müssen neben der Projektsteuerung Maßnahmen zur Unterstützung bei der Vorbereitung von Entscheidungen, inhaltliche Zuarbeiten sowie fortlaufende fachliche Beratung umfassen. Dies beinhaltet auch die Beratung zur Inanspruchnahme wichtiger Förderprogramme für die Umsetzung der Maßnahmen (etwa des BMVBS). Gefördert werden auch begleitende Informations- und Schulungsveranstaltungen Vernetzungsaktivitäten. sowie Die eigentliche Umsetzung der Konzepte und notwendige Investitionen liegen in der Verantwortung der Antragsteller. Voraussetzungen für die Förderung sind . ein Klimaschutzkonzept oder Teilkonzept, das nicht älter als 3 Jahre ist, . ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums über die Umsetzung oben genannter Kon- zepte und den Aufbau eines Klimaschutz-Controllingsystems oder eine Verpflichtung des An- tragstellers, einen solchen Beschluss innerhalb eines halben Jahres nach Bewilligung vorzulegen, SOWIe . die Verpflichtung, geeignete Berichte zur Dokumentation der Umsetzung der Klimaschutzkonzepte oder Teilkonzepte zu erstellen. Umfang und Art der Förderung: Der maximale Förderzeitraum beträgt drei Jahre. Bemessungsgrundlage für die im Wege der Projekt- förderung vorgesehene Zuwendung sind die im Einzelfall als zuwendungsfähig anzuerkennenden projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten. Im Regelfall können nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten gewährt werden. Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalkosten externer Dienstleister oder von Personal, das im Rahmen des Projektes zusätzlich eingestellt wird. Das Antragsverfahren ist einstufig (direkte Vorlage des Förderantrages). Weitere Informationen zum Antragsverfahren, zu den Förderkriterien und Berichtsanforderungen sind in den Merkblättern darge- stellt, die im Internet auf der Seite www.fz-iueJich.de!pti/klimaschutzinitiative 2.2 Anwendung von Klimaschutztechnologien Gefördert werden Klimaschutztechnologien veröffentlicht sind. bei der Stromnutzung bei der Stromnutzung, die kurzfristig zu einer nachhalti- gen Reduzierung von Klimagasen führen können. Damit sollen die Markteinführung von vorhandenen, hocheffizienten Technologien unterstützt und vorhandene Informationsdefizite abgebaut werden. Gegenstand der Förderung ist im Besonderen der Einbau innovativer Beleuchtungs-, Steuer- und Regelungstechnik sowie hocheffizienter Pumpen und Ventilatoren im Bereich der Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik. -4- Die Förderung wird im Wege der Projektforderung als Anteilfinanzierung durch nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt. Es werden nicht rückzahlbare Zuwendungen in Höhe von 25 % der zuwendungsfahigen Ausgaben bzw. Kosten gewährt. Die Vorhaben müssen ein Mindestfordervolumen von 3.000 € aufweisen, in der Regel soll das Fördervolumen 100.000 € nicht überschreiten. Förderflihig sind alle Ausgaben bzw. Kosten der Investitionen für diese Klimaschutztechnologien und die Ausgaben bzw. Kosten der Installation durch qualifiziertes Fachpersonal. Nicht forderfahig sind gebrauchte Anlagen sowie Eigenbauanlagen, Eigenleistungen, Instandhaltungsarbeiten laufende Ausgaben bzw. Kosten und bestehender Anlagen. Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen auf Zuschussbasis ist nicht zulässig. Die Kumulierung mit Förderkrediten ist zugelassen. Das Antragsverfahren ist einstufig. Weitere Informationen zum Antragsverfahren, zu den Förderkriterien und Berichtsanforderungen sind in den Merkblättern dargestellt, die im Internet auf der Seite www.[z-iuelich.de/ptilklimaschutzinitiative veröffentlicht sind. 2.3 Modellprojekte zum Klimaschutz mit dem Leitbild der CO2-Neutralität Modellprojekte mit dem Leitbild der CO2-Neutralität zeichnen sich dadurch aus, dass sie den Ausstoß klimaschädlicher Gase weitgehend reduzieren und Energieeffizienz und erneuerbare Energien in herausragender Weise vorbildlich und innovativ verknüpfen. Die Modellprojekte dienen der Demonstration von Zukunftsstandards im Klimaschutz. Modellprojekte können sich auf Einzelvorhaben in ver- schiedenen Anwendungsfeldern und auf ganze Modellregionen beziehen. Eine regionale Öffentlich- keitsarbeit ist Bestandteil eines Modellprojekts. Gefordert werden a) die Erstellung von Konzepten für Einzelvorhaben und Modellregionen sowie b) die Umsetzung von Einzelvorhaben. Im Gebäudebereich sind ausschließlich Nichtwohngebäude forderfahig (zum Beispiel Verwaltungs gebäude, Rathäuser, Veranstaltungsgebäude wie Theater, Museen, Weiterbildungseinrichtungen und Gemeindehäuser, Hochschulgebäude, Schwimm- und Sporthallen, Schulen und Kindergärten). Gefordert wird ausschließlich die klimaschützende Sanierung von Bestandsgebäuden. In der Regel müssen mindestens 70% der CO2-Emissionen reduziert werden, davon mindestens die Hälfte durch Effizienzund Energieeinsparmaßnahmen. Das Vorhaben ist durch einen auf bauphysikalische Fragen und ener- giesparendes Bauen spezialisierten Planer begleiten zu lassen. Darüber hinaus müssen die Modellprojekte allgemeine Nachhaltigkeitskriterien (beispielsweise die Verwendung umweltverträglicher Bau- materialien) berücksichtigen und diese bereits in die Planungs- sowie Bauausführungs- und Nutzungsphasen von Gebäuden integrieren. Die Auswahl der Modellprojekte erfolgt im Einvernehmen mit dem -5- BMVBS und wird mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) frühkoordi- niert. Zu a) Bemessungsgrundlage für die Förderung von Konzepten sind die zuwendungsfähigen projektbe- zogenen Ausgaben/Kosten. Im Regelfall erfolgt die (Projekt-) Förderung durch nichtrückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 80% der f6rderfähigen Ausgaben bzw. Kosten. Zu b) Bemessungsgrundlage für die Förderung von Einzelvorhaben Emissionen. Die Berechnung erfolgt nach Energieeinsparverordnung sind die vermiedenen COz- oder anerkannten wissenschaftli- chen Grundsätzen und wird durch eine fachkundige Institution durchgeftihrt. Die Regelf6rderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse pro vermiedene Tonne COz-Äquivalent beträgt 40 € pro Jahr über die Nutzungsdauer (bis zu 30 Jahre). Für Vorhaben mit besonderer Multiplikatorwirkung kann ein höherer Fördersatz gewährt werden. Die maximale Förderhöhe beträgt 60% der nachgewiesenen Mehrkosten fur den Klimaschutz. Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen auf Zuschussbasis ist nicht zulässig. Für Maßnahmen im Bereich erneuerbare Energien oder der Kraft-Wärme-Kopplung rungen (zum Beispiel Marktanreizprogramm) KWK-Gesetz) in Anspruch genommen oder Einspeiseregelungen können andere Förde- (zum Beispiel EEG oder werden. Die durch diese Maßnahmen Einsparungen und verursachten Kosten dürfen dann nicht in die Bemessungsgrundlage erzielten COz- dieser Förder- maßnahme einbezogen werden. Die Kumulierung mit Förderkrediten ist zugelassen. Das Antragsverfahren zu a) ist einstufig. Das Antragsverfahren zu b) ist zweistufig. Vor der formellen Antragstellung ist eine aussagekräftige Projektskizze beim Projektträger einzureichen. Weitere Informationen zum Antragsverfahren, Berichtsanforderungen zu den Förderkriterien, Berechnungsgrundsätzen und sind in den Merkblättern dargestellt, die im Internet auf der Seite ww_\.v.fz- iuclich.dc/ptilklimaschutzinitiative veröffentlicht sind. 3 Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind folgende Institutionen: a) Gemeinden sowie Gemeindeverbände (ohne Zweckverbände und kommunalwirtschaftliche Unternehmen), b) öffentliche und gemeinnützige Träger einschließlich Religionsgemeinschaften im Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts für ihre Liegenschaften im Bereich des öffentlichen Erziehungs-, Bildungs- und Hochschulwesens sowie der Kinder- und Jugendhilfe und c) kulturelle Einrichtungen in privater oder gemeinnütziger Trägerschaft in der Regel mit gesamtstaatIicher Bedeutung. -6Nicht antragsberechtigt sind der Bund und dessen Einrichtungen sowie die Länder ftir die nicht unter b) fallenden Einrichtungen. Die Antragsteller müssen über eine ausreichende Kapazität zur Durchftihrung von Vorhaben verftigen und dürfen in dem beantragten Themenfeld nicht kommerziell tätig sein. Antragsteller, die keine ausreichenden Eigenmittel bereitstellen können und ftir die eine Kreditfinanzierung nicht zugelassen ist, können im Einzelfall höhere Förderungen erhalten. Eine angemessene Eigenbeteilung ist allerdings erforderlich. Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristische Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 897 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe ver- pflichtet sind. 4 Sonstige Bestimmungen Die Antragsteller müssen sich damit einverstanden erklären, dass das BMU dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Zuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt. Die Antragsteller sichern schriftlich zu, dass sie ftir das beantragte Projekt keine Zuschussf6rderung aus anderen Förderprogrammen erhalten. Dabei wird insbesondere auf die Programme anderer Bun- desressorts wie zum Beispiel energieoptimiertes Bauen (EnOB) und das Förderkonzept "Energieeffiziente Stadt" des BMWi sowie den Wettbewerb "Energieeffiziente Stadt" des Bundesministerium ftir Bildung und Forschung (BMBF) verwiesen. Die Antragsteller verpflichten sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit aktiv zu unterstützen. BMU kann ggf. Pressemitteilungen über das bewilligte Fördervorhaben herausgeben. Die Antragsteller stellen die angeforderten Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verftigung, damit diese ggf. im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können. Ausgewählte Vorhaben können nach vorheriger Absprache mit den Antragstellern in Fachveranstaltungen präsen- tiert werden, ggf. werden Pressetermine vor Ort durchgeführt. Die Antragsteller verpflichten sich, die zur Evaluierung erforderlichen Daten zur Verftigung zu stellen. Mit der wissenschaftlichen Evaluierung sollen Qualitätsstandards weiterentwickelt werden. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, ob der Weitergabe der Informationen oder Unterlagen an ein vom BMU beauftragtes wissenschaftliches Institut zugestimmt sowie die Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte bzw. Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gestatten. - 7Die Antragsteller müssen sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMU bzw. die Bewilligungsbehörde nach Anmeldung eine ggf. auch wiederkehrende, stichprobenar- tige Überprüfung der Umsetzung der Maßnahme durchführt oder durchführen lässt. Die Prüfung ist für den Antragsteller gebührenfrei. 5 Verfahren 5.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen Projektanträge sind an den Projektträger Jülich (PtJ), Bereich EEN, Forschungszentrum Jülich GmbH, 52425 Jülich, www.fz-juelich.de. zu richten. Kontakt: Tel: 0 24 61/61-3172 Fax: 0 24 61/61-2840 E-Mail: Dti-een(Q).fz-iuelich.de Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen abgerufen werden unter der lntemetadresse www.fz-iuelich.deiptilklimaschutzinitiative. können Zur Erstel- lung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" empfohlen. Förmliche Förderanträge sind dem Projektträger auf den für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformularen in schriftlicher und elektronischer Form vorzule- gen. Anträge sind vor Vorhabens beginn (verbindliche Auftragsvergabe) zu stellen. 5.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren Die eingegangenen Skizzen und Anträge werden unter Berücksichtigung des erheblichen Bundesinteresses bewertet. Auf Grundlage der Bewertung entscheidet das BMU nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und die (BHO), die sowie § 48 bis § 49a des Verwaltungsverfah- rensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus §§ 91, 100 BHO. -8- 6 In-Kraft- Treten Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist zunächst bis zum 31.12.2008 gültig. Berlin, den 18. Juni 2008 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Im Auftrag Dr. Urban Rid