Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
401 kB
Datum
11.03.2009
Erstellt
26.02.09, 06:41
Aktualisiert
26.02.09, 06:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten
in sozialen, kulturellen und öffent-
lichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative
Vom 18. Juni 2008
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen
bis 2020 um 40 % unter
das Niveau von 1990 zu senken, wenn die Europäische Union im Rahmen eines internationalen Klimaschutzabkommens
ihre Emissionen um 30 % im selben Zeitraum reduziert. Zur Erreichung dieses
Ziels hat das Kabinett am 5. Dezember 2007 das "Integrierte Energie- und Klimaschutzprogramm
Bundesregierung"
der
(IEKP) beschlossen, das auf effizienten Klimaschutz setzt und auch politische
Grundlage der Klimaschutzinitiative ist.
Die Förderprogramme der Klimaschutzinitiative
Potenziale zur Emissionsminderung
dienen dazu, die in Deutschland vorhandenen großen
durch die Steigerung der Energieeffizienz und die Nutzung rege-
nerativer Wärme kostengünstig und breitenwirksam zu erschließen. Dazu sollen bestehende Hemmnisse bei der Emissionsminderung
Klimaschutztechnologien
und innovative Kombinationen dieser Technologien anband von Modellpro-
jekten öffentlichkeitswirksam
Das Bundesministerium
identifiziert und abgebaut werden. Ziel ist auch, zukunftsweisende
zu verbreiten.
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) fördert nach dieser
Richtlinie die Erstellung von Klimaschutzkonzepten
zung, die Anwendung klimaschützender
sowie die begleitende Beratung bei deren Umset-
Maßnahmen mit vergleichsweise
geringer Wirtschaftlich-
keitsschwelle sowie Modellprojekte zum Klimaschutz in nicht kommerziellen sozialen, kulturellen
und öffentlichen Institutionen.
Das Förderprogramm
mit Publikumsverkehr.
soll Multiplikatorwirkung
erreichen und zielt deshalb primär auf Institutionen
Eine große Breitenwirkung wird darüber hinaus durch eine möglichst ausge-
wogene regionale Verteilung der Fördermittel angestrebt.
Im Interesse der Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie werden die Fördersätze regelmäßig überprüft
und an die Marktentwicklung angepasst. Dabei wird sowohl die Wirksamkeit der Förderung als auch
die Einsparung von Betriebskosten berücksichtigt.
-2-
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
§§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO) und der Nebenbestimmungen
zu
rur Zuwendungen auf
Ausgaben- bzw. Kostenbasis durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch
tragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Der Zuwendungsgeber
des An-
entscheidet auf
Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verrugbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand
der Förderung,
Fördervoraussetzungen
2.1 Erstellung von Klimaschutzkonzepten
und Förderumfang
sowie die Beratung und Begleitung bei der Umsetzung die-
ser Konzepte während des Förderzeitraums
Gefördert werden:
a) die Erstellung von umfassenden Klimaschutzkonzepten,
die Potenziale, Ziele und Maßnahmen
zur Minderung von Treibhausgasen in den verschiedenen Handlungsfeldem darstellen; förderfähig sind auch Teilkonzepte, die sich auf wichtige Schwerpunktbereiche
spiel
integrierte
Wärmenutzungskonzepte,
Verbrauchs- und Nutzungsverhaltens)
Konzepte
zur Motivation
beziehen (zum Beiklimaschonenden
und mittelfristig als Baustein rur ein umfassendes Kli-
maschutzkonzept dienen;
b) die beratende Begleitung der Umsetzung von Klimaschutzkonzepten
oder Teilkonzepten
durch unabhängige Dritte während des Förderzeitraums.
Die Förderprojekte sollen sich auf größere Einheiten beziehen, um Klimaschutzpotenziale
breit und
möglichst effizient zu erschließen. Anhaltspunkte rur eine geeignete Projektgröße sind die Gemeindegröße (in der Regel mehr als 10.000 Einwohner), die Anzahl der betrachteten Liegenschaften (mindestens 10 Liegenschaften oder 10.000 mZ) oder die angestrebten einzusparenden Tonnen COz-Äqivalent.
Förderfähig sind auch Projekte mehrerer Träger, die sich zu Klimaschutzzentren
zusammenschließen
und relevante Vorhaben gemeinsam durchfUhren. Das Bundesministerium rur Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) wird bei der Auswahl der Klimaschutzkonzepte beteiligt.
Besondere Fördervoraussetzungen
Klimaschutzkonzepte
zu a):
oder Teilkonzepte müssen Energie- und COz-Bilanzen, Potenzialabschätzungen
sowie Maßnahmenkataloge
und Zeitpläne zur Minderung von Treibhausgasen umfassen. Die Konzep-
te sollen ein signifikantes Einsparpotential aufzeigen und unter Beteiligung der relevanten Akteure
erstellt worden sein.
-3-
Besondere Fördervoraussetzungen
zu b):
Beratungs- und Begleitungsleistungen
zur Umsetzung oben genannter Konzepte müssen neben der
Projektsteuerung Maßnahmen zur Unterstützung bei der Vorbereitung von Entscheidungen, inhaltliche
Zuarbeiten sowie fortlaufende fachliche Beratung umfassen. Dies beinhaltet auch die Beratung zur
Inanspruchnahme
wichtiger
Förderprogramme
für die Umsetzung
der Maßnahmen
(etwa des
BMVBS). Gefördert werden auch begleitende Informations- und Schulungsveranstaltungen
Vernetzungsaktivitäten.
sowie
Die eigentliche Umsetzung der Konzepte und notwendige Investitionen liegen
in der Verantwortung der Antragsteller.
Voraussetzungen für die Förderung sind
.
ein Klimaschutzkonzept oder Teilkonzept, das nicht älter als 3 Jahre ist,
.
ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums
über die Umsetzung oben genannter Kon-
zepte und den Aufbau eines Klimaschutz-Controllingsystems
oder eine Verpflichtung des An-
tragstellers, einen solchen Beschluss innerhalb eines halben Jahres nach Bewilligung vorzulegen, SOWIe
.
die Verpflichtung, geeignete Berichte zur Dokumentation der Umsetzung der Klimaschutzkonzepte oder Teilkonzepte zu erstellen.
Umfang und Art der Förderung:
Der maximale Förderzeitraum beträgt drei Jahre. Bemessungsgrundlage
für die im Wege der Projekt-
förderung vorgesehene Zuwendung sind die im Einzelfall als zuwendungsfähig anzuerkennenden projektbezogenen
Ausgaben bzw. Kosten. Im Regelfall können nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe
von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben bzw. Kosten gewährt werden. Zuwendungsfähig
sind Sach- und Personalkosten externer Dienstleister oder von Personal, das im Rahmen des Projektes
zusätzlich eingestellt wird.
Das Antragsverfahren
ist einstufig (direkte Vorlage des Förderantrages). Weitere Informationen zum
Antragsverfahren, zu den Förderkriterien und Berichtsanforderungen
sind in den Merkblättern darge-
stellt, die im Internet auf der Seite www.fz-iueJich.de!pti/klimaschutzinitiative
2.2 Anwendung von Klimaschutztechnologien
Gefördert werden Klimaschutztechnologien
veröffentlicht sind.
bei der Stromnutzung
bei der Stromnutzung, die kurzfristig zu einer nachhalti-
gen Reduzierung von Klimagasen führen können. Damit sollen die Markteinführung von vorhandenen, hocheffizienten Technologien unterstützt und vorhandene Informationsdefizite
abgebaut werden.
Gegenstand der Förderung ist im Besonderen der Einbau innovativer Beleuchtungs-, Steuer- und Regelungstechnik sowie hocheffizienter Pumpen und Ventilatoren im Bereich der Heizungs-, Klima- und
Lüftungstechnik.
-4-
Die Förderung wird im Wege der Projektforderung als Anteilfinanzierung
durch nicht rückzahlbaren
Zuschuss gewährt. Es werden nicht rückzahlbare Zuwendungen in Höhe von 25 % der zuwendungsfahigen Ausgaben bzw. Kosten gewährt. Die Vorhaben müssen ein Mindestfordervolumen
von 3.000 €
aufweisen, in der Regel soll das Fördervolumen 100.000 € nicht überschreiten.
Förderflihig sind alle Ausgaben bzw. Kosten der Investitionen für diese Klimaschutztechnologien
und
die Ausgaben bzw. Kosten der Installation durch qualifiziertes Fachpersonal. Nicht forderfahig sind
gebrauchte Anlagen sowie Eigenbauanlagen, Eigenleistungen,
Instandhaltungsarbeiten
laufende Ausgaben bzw. Kosten und
bestehender Anlagen.
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen auf Zuschussbasis ist nicht zulässig. Die
Kumulierung mit Förderkrediten ist zugelassen.
Das Antragsverfahren ist einstufig. Weitere Informationen zum Antragsverfahren, zu den Förderkriterien und Berichtsanforderungen
sind in den Merkblättern dargestellt, die im Internet auf der Seite
www.[z-iuelich.de/ptilklimaschutzinitiative
veröffentlicht sind.
2.3 Modellprojekte zum Klimaschutz mit dem Leitbild der CO2-Neutralität
Modellprojekte mit dem Leitbild der CO2-Neutralität zeichnen sich dadurch aus, dass sie den Ausstoß
klimaschädlicher Gase weitgehend reduzieren und Energieeffizienz und erneuerbare Energien in herausragender Weise vorbildlich und innovativ verknüpfen. Die Modellprojekte dienen der Demonstration von Zukunftsstandards
im Klimaschutz. Modellprojekte können sich auf Einzelvorhaben in ver-
schiedenen Anwendungsfeldern
und auf ganze Modellregionen beziehen. Eine regionale Öffentlich-
keitsarbeit ist Bestandteil eines Modellprojekts.
Gefordert werden
a) die Erstellung von Konzepten für Einzelvorhaben und Modellregionen sowie
b) die Umsetzung von Einzelvorhaben.
Im Gebäudebereich sind ausschließlich Nichtwohngebäude forderfahig (zum Beispiel Verwaltungs gebäude, Rathäuser, Veranstaltungsgebäude
wie Theater, Museen, Weiterbildungseinrichtungen
und
Gemeindehäuser, Hochschulgebäude, Schwimm- und Sporthallen, Schulen und Kindergärten). Gefordert wird ausschließlich die klimaschützende Sanierung von Bestandsgebäuden. In der Regel müssen
mindestens 70% der CO2-Emissionen reduziert werden, davon mindestens die Hälfte durch Effizienzund Energieeinsparmaßnahmen.
Das Vorhaben ist durch einen auf bauphysikalische Fragen und ener-
giesparendes Bauen spezialisierten Planer begleiten zu lassen. Darüber hinaus müssen die Modellprojekte allgemeine Nachhaltigkeitskriterien
(beispielsweise die Verwendung umweltverträglicher
Bau-
materialien) berücksichtigen und diese bereits in die Planungs- sowie Bauausführungs- und Nutzungsphasen von Gebäuden integrieren. Die Auswahl der Modellprojekte erfolgt im Einvernehmen mit dem
-5-
BMVBS und wird mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie (BMWi) frühkoordi-
niert.
Zu a) Bemessungsgrundlage
für die Förderung von Konzepten sind die zuwendungsfähigen
projektbe-
zogenen Ausgaben/Kosten.
Im Regelfall erfolgt die (Projekt-) Förderung durch nichtrückzahlbaren
Zuschuss in Höhe von bis zu 80% der f6rderfähigen Ausgaben bzw. Kosten.
Zu b) Bemessungsgrundlage
für die Förderung von Einzelvorhaben
Emissionen. Die Berechnung erfolgt nach Energieeinsparverordnung
sind die vermiedenen
COz-
oder anerkannten wissenschaftli-
chen Grundsätzen und wird durch eine fachkundige Institution durchgeftihrt. Die Regelf6rderung
durch nicht rückzahlbare Zuschüsse pro vermiedene Tonne COz-Äquivalent beträgt 40 € pro Jahr über
die Nutzungsdauer (bis zu 30 Jahre). Für Vorhaben mit besonderer Multiplikatorwirkung
kann ein
höherer Fördersatz gewährt werden. Die maximale Förderhöhe beträgt 60% der nachgewiesenen
Mehrkosten fur den Klimaschutz.
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen auf Zuschussbasis ist nicht zulässig. Für
Maßnahmen im Bereich erneuerbare Energien oder der Kraft-Wärme-Kopplung
rungen (zum Beispiel Marktanreizprogramm)
KWK-Gesetz)
in Anspruch
genommen
oder Einspeiseregelungen
können andere Förde-
(zum Beispiel EEG oder
werden. Die durch diese Maßnahmen
Einsparungen und verursachten Kosten dürfen dann nicht in die Bemessungsgrundlage
erzielten
COz-
dieser Förder-
maßnahme einbezogen werden. Die Kumulierung mit Förderkrediten ist zugelassen.
Das Antragsverfahren zu a) ist einstufig.
Das Antragsverfahren zu b) ist zweistufig. Vor der formellen Antragstellung ist eine aussagekräftige
Projektskizze beim Projektträger einzureichen.
Weitere Informationen zum Antragsverfahren,
Berichtsanforderungen
zu den Förderkriterien, Berechnungsgrundsätzen
und
sind in den Merkblättern dargestellt, die im Internet auf der Seite ww_\.v.fz-
iuclich.dc/ptilklimaschutzinitiative
veröffentlicht sind.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind folgende Institutionen:
a) Gemeinden sowie Gemeindeverbände
(ohne Zweckverbände
und kommunalwirtschaftliche
Unternehmen),
b) öffentliche und gemeinnützige Träger einschließlich Religionsgemeinschaften
im Status von
Körperschaften des öffentlichen Rechts für ihre Liegenschaften im Bereich des öffentlichen
Erziehungs-, Bildungs- und Hochschulwesens sowie der Kinder- und Jugendhilfe und
c) kulturelle Einrichtungen in privater oder gemeinnütziger Trägerschaft in der Regel mit gesamtstaatIicher Bedeutung.
-6Nicht antragsberechtigt
sind der Bund und dessen Einrichtungen sowie die Länder ftir die nicht
unter b) fallenden Einrichtungen.
Die Antragsteller müssen über eine ausreichende Kapazität zur Durchftihrung von Vorhaben verftigen
und dürfen in dem beantragten Themenfeld nicht kommerziell tätig sein.
Antragsteller, die keine ausreichenden Eigenmittel bereitstellen können und ftir die eine Kreditfinanzierung nicht zugelassen ist, können im Einzelfall höhere Förderungen erhalten. Eine angemessene
Eigenbeteilung ist allerdings erforderlich.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird
keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische
Person ist, für den Inhaber der juristische Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 897
Zivilprozessordnung
oder § 284 Abgabenordnung
1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe ver-
pflichtet sind.
4 Sonstige Bestimmungen
Die Antragsteller müssen sich damit einverstanden erklären, dass das BMU dem Haushaltsausschuss
des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen
Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Zuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.
Die Antragsteller sichern schriftlich zu, dass sie ftir das beantragte Projekt keine Zuschussf6rderung
aus anderen Förderprogrammen
erhalten. Dabei wird insbesondere auf die Programme anderer Bun-
desressorts wie zum Beispiel energieoptimiertes Bauen (EnOB) und das Förderkonzept "Energieeffiziente Stadt" des BMWi sowie den Wettbewerb "Energieeffiziente Stadt" des Bundesministerium
ftir
Bildung und Forschung (BMBF) verwiesen.
Die Antragsteller verpflichten sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
aktiv zu unterstützen. BMU
kann ggf. Pressemitteilungen über das bewilligte Fördervorhaben herausgeben. Die Antragsteller stellen die angeforderten Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verftigung, damit diese ggf. im
Internet oder in einer internetbasierten
Projektdatenbank
dargestellt werden können. Ausgewählte
Vorhaben können nach vorheriger Absprache mit den Antragstellern in Fachveranstaltungen
präsen-
tiert werden, ggf. werden Pressetermine vor Ort durchgeführt.
Die Antragsteller verpflichten sich, die zur Evaluierung erforderlichen Daten zur Verftigung zu stellen.
Mit der wissenschaftlichen Evaluierung sollen Qualitätsstandards weiterentwickelt werden. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, ob der Weitergabe der Informationen oder Unterlagen
an ein vom BMU beauftragtes wissenschaftliches
Institut zugestimmt sowie die Bereitschaft erklärt
wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte bzw. Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gestatten.
- 7Die Antragsteller müssen sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das
BMU bzw. die Bewilligungsbehörde
nach Anmeldung eine ggf. auch wiederkehrende, stichprobenar-
tige Überprüfung der Umsetzung der Maßnahme durchführt oder durchführen lässt. Die Prüfung ist für
den Antragsteller gebührenfrei.
5 Verfahren
5.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Projektanträge sind an den Projektträger Jülich (PtJ), Bereich EEN, Forschungszentrum
Jülich GmbH,
52425 Jülich, www.fz-juelich.de. zu richten.
Kontakt:
Tel: 0 24 61/61-3172
Fax: 0 24 61/61-2840
E-Mail: Dti-een(Q).fz-iuelich.de
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen
abgerufen werden unter der lntemetadresse
www.fz-iuelich.deiptilklimaschutzinitiative.
können
Zur Erstel-
lung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" empfohlen. Förmliche Förderanträge sind dem Projektträger auf den für die jeweilige
Finanzierungsart
vorgesehenen Antragsformularen
in schriftlicher und elektronischer Form vorzule-
gen. Anträge sind vor Vorhabens beginn (verbindliche Auftragsvergabe) zu stellen.
5.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Die eingegangenen Skizzen und Anträge werden unter Berücksichtigung des erheblichen Bundesinteresses bewertet. Auf Grundlage der Bewertung entscheidet das BMU nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die
Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung
hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
und die
(BHO), die
sowie § 48 bis § 49a des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs
ergibt sich aus §§ 91, 100 BHO.
-8-
6 In-Kraft- Treten
Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist zunächst bis
zum 31.12.2008 gültig.
Berlin, den 18. Juni 2008
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Urban Rid