Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,2 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
19.03.09, 06:45
Aktualisiert
19.03.09, 06:45
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 95/2009
Az.: -10-
Amt: - 10 BeschlAusf.: - 10 Datum: 05.03.2009
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Termin
17.03.2009
Rat
24.03.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Befristete Bestellung zum Zweiten allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 05.03.2009
Beschlussentwurf:
Befristet bis zum Ende der Ratsperiode (20.10.2009) wird der Kämmerer, Herr Heil, zum Zweiten
allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt.
Begründung:
Nach § 2 des Kommunalwahlgesetzes (s. Anlage) dürfen Bewerber für das Amt des
Bürgermeisters nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde sein.
Bewerben sich der Hauptverwaltungsbeamte oder sein Stellvertreter selbst in ihrer Gemeinde um
das Amt des Bürgermeisters, so können sie nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter sein.
An ihre Stelle treten die jeweiligen Vertreter im Amt.
Da bei der Stadt Erftstadt neben dem Beigeordneten, Herrn Erner, kein weiterer Bediensteter zum
allgemeinen Vertreter bestellt ist, schlage ich die Bestellung eines zweiten Verteters vor, damit im
Falle einer nicht auszuschließenden Verhinderung meinerseits, ein stellvertretender Wahlleiter
bestellt ist.
Für diese Funktion kommen die Betriebsleiter bzw. Amtsleitungen in Frage.
Da die Gemeindeordnung den Kämmerer als Gemeindebediensteten bereits in der Form
hervorhebt, dass er kraft Gesetzes Mitglied des Verwaltungsvorstandes ist, schlage ich den
Kämmerer, Herrn Heil, vor.
(Bösche)