Daten
Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
30.09.09, 21:32
Aktualisiert
30.09.09, 21:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61 ro/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
09.09.2009
ö. S.
X
Herr Rosenkranz
(Verfasser/in)
366/2009
nö. S. TOP
26.08.2009
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 32 Brauweiler und Nr. 32 Brauweiler, 2. Änderung
Bereich: östliche Donatusstraße
- Anpassung an die BauNVO 1990
- Einzelhandelsausschluss / Aktualisierung der Sortimentsliste
- Aufstellungsbeschluss zur Änderung gemäß § 13 BauGB
- Beschluss zur Beteiligung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
-1-
ja
nein
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Der Umwelt und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, die Bebauungspläne
Nr. 32 Brauweiler und Nr. 32 Brauweiler, 2. Änderung (Bereich: östliche Donatusstraße) gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) zu ändern.
Ziel der Planung ist, durch Anpassung der Bebauungspläne an die Baunutzungsverordnung
von 1990 (BauNVO 1990) die Ansiedlung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie sonstigen großflächigen Handelsbetrieben im Plangeltungsbereich unter Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 steuern zu können. Zusätzlich soll der mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 Brauweiler verankerte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten durch Beschluss der vom Rat in 2008 neu beschlossenen Sortimentsliste aktualisiert werden.
Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches sind aus beiliegender Planskizze ersichtlich.
-
Aufstellungsbeschluss
2. Es wird festgestellt, dass die Änderung die Grundzüge der Planung der Bebauungspläne Nr.
32 Brauweiler und Nr. 32 Brauweiler, 2. Änderung nicht berührt.
3. Die vereinfachte Änderung erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 32 Brauweiler 1302".
Die sonstigen Festsetzungen der Bebauungspläne behalten weiterhin Gültigkeit.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) durchzuführen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
ERLÄUTERUNGEN:
Der Bebauungsplan Nr. 32 Brauweiler ist in den Jahren 1966 – 1967 aufgestellt worden. Seine
Rechtskraft erlangte er am 29.08.1967. Er schaffte erstmalig Baurechte für die Errichtung von Gewerbebetrieben auf den Ackerflächen am östlichen Ende der Donatusstraße. Die ANLAGE 1 zeigt
den Geltungsbereich dieses Ursprungsplanes auf der aktuellen deutschen Grundkarte.
Durch Änderungen des BP 32 Brauweiler stellen für diesen Geltungsbereich gegenwärtig drei Bebauungspläne die planungsrechtliche Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben
dar. Es handelt sich um den BP 32 Brauweiler (Ursprung), den BP 32 Brauweiler,
2. Änderung und den BP 32/3 Brauweiler. Die jeweiligen (Teil-)Geltungsbereiche sind in der ANLAGE 2 dargestellt.
Heute überwiegend bebaut sind die Gebiete der Bebauungspläne Nr. 32 und 33/3 Brauweiler.
Die in der ANLAGE 2 ausgewiesenen Daten zur Rechtskraft der Pläne lassen erkennen, dass für
den größeren Teil der Plangebiete sehr alte Bebauungspläne anzuwenden sind.
Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit von Bauvorhaben ist dabei im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32 Brauweiler die Baunutzungsverordnung von 1962 (BauNVO 1962), im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32 Brauweiler, 2. Änderung die Baunutzungsverordnung
von 1968 (BauNVO 1968) anzuwenden.
Da beide Verordnungen noch nicht die heute zentrale Vorschrift zur Steuerung der Ansiedlung
großflächiger (Einzel-)Handelsbetriebe in Form des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 enthalten, wäre ein
solcher Betrieb in den jeweils festgesetzten Gewerbegebieten (GE) zulässig, sofern er nicht zentrenrelevante Sortimente zum Kauf anbietet.
-2-
Die Verwaltung schlägt daher die Änderung der in Rede stehenden Bebauungspläne zum Zwecke
der Umstellung auf die heute geltende Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) vor. Ziel ist, die
Ansiedlung großflächiger Handelsbetriebe aktiv steuern zu können. Im Falle eines Ansiedlungswunsches eines derartigen Betriebes im Geltungsbereich der Planänderung würde die bestehende
Baugebietsfestsetzung eine Genehmigung nur auf Grundlage der Bestimmungen des
§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990 ermöglichen.
Zur Zielsetzung und Motivation im Einzelnen siehe die Begründung zum Planänderungsentwurf.
Zusätzlich hält die Verwaltung es für richtig, dem Einzelhandelsausschluss im fraglichen Gewerbegebiet in aktualisierender Weise die Liste zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente
zugrunde zu legen, die – auf der Basis des Einzelhandelskonzepts – der Rat der Stadt Pulheim am
17.06.2008 beschlossen hat. Diese Liste soll zweiter Änderungsinhalt sein.
Der Beschluss dieser Pulheimer Sortimentsliste durch den Rat am 17.Juni 2008 formuliert, dass
diese Liste zukünftig als Planungsgrundlage Beachtung finden soll. Bereits im Zuge der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes 10 Pulheim war die sukzessive Aktualisierung aller
Bebauungspläne, die Gewerbe- und/oder Industriegebiete festsetzen, Beschlussinhalt.
-3-