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Beschlussvorlage (textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
10 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
30.09.09, 21:32
Aktualisiert
30.09.09, 21:32
Beschlussvorlage (textliche Festsetzungen) Beschlussvorlage (textliche Festsetzungen)

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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 32 BRAUWEILER und NR. 32 BRAUWEILER, 2. ÄNDERUNG 1302 Vereinfachte Änderung 1302 der Bebauungspläne Nr. 32 Brauweiler und Nr. 32 Brauweiler, 2. Änderung Inhalt der Änderung 1. Baunutzungsverordnung 1990 Für den gesamten Plangeltungsbereich gilt die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132). 2. Textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung 2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO 1990 wird festgesetzt, dass im gesamten Plangeltungsbereich (Baugebietsfestsetzung GE) Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Waren der nachstehenden Liste zuzuordnen ist: - Lebensmittel, Reformwaren - Getränke, Tabakwaren - Brot, Backwaren - Fleisch-, Wurstwaren - Drogerie- / Reinigungsartikel - Kosmetikartikel - Pharmazeutische Artikel - Sanitätswaren - Blumen/Zimmerpflanzen - Bücher - Zeitschriften - Papier-, Schreibwaren - Bastelbedarf - Bekleidung - Wäsche / Miederwaren - Schuhe - Lederwaren - Sportbekleidung - Sportschuhe - Sportartikel - Elektrokleingeräte - Elektrozubehör T1866.doc 1 - Leuchten / Lampen - Radio, TV, Video („braune Ware“/ Unterhaltungselektronik) - Ton-, Bildträger - Telefone / Telefonzubehör - Fotoartikel - Glas, Porzellan, Keramik (GPK) - Geschenkartikel - Haushaltswaren - Kunst / Kunstgewerbe - Spiegel - Heimtextilien, Bettwaren, Raumausstattungsartikel - Kurzwaren, Handarbeitsartikel - Optikartikel - Hörgeräte - Uhren, Schmuck - Babyartikel - Musikalien 2.2 Ausnahmsweise sind Verkaufsstellen von Gewerbebetrieben zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet zulässig ist. Der produzierende Anteil muss überwiegen. Die Verkaufsfläche darf 200 m2 nicht überschreiten. (Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB) 2.3 Ausnahmsweise zulässig ist der Verkauf von Waren der Liste gem. Nr. 2.1 dann, wenn dies im Rahmen des Betriebes einer Tankstelle erfolgt. 3. Fortgeltung der sonstigen Planinhalte Die sonstigen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 32 Brauweiler und Nr. 32 Brauweiler, 2. Änderung bleiben bestehen. T1866.doc 2