Daten
Kommune
Pulheim
Größe
16 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
30.09.09, 21:32
Aktualisiert
30.09.09, 21:32
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 32 BRAUWEILER und
NR. 32 BRAUWEILER, 2. ÄNDERUNG 1302
Vereinfachte Änderung 1302
der Bebauungspläne Nr. 32 Brauweiler und Nr. 32 Brauweiler, 2. Änderung
BEGRÜNDUNG
für die Beteiligung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich / Bestand
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4.
Planungsziel
5.
Inhalt der Planänderung / Verfahren
5.1
Umstellung auf BauNVO 1990
5.2
Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels
5.3
Verfahren
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1.
Planerfordernis
Der Bebauungsplan Nr. 32 Brauweiler ist in den Jahren 1966 – 1967 aufgestellt worden. Seine Rechtskraft erlangte er am 29.08.1967. Er schaffte erstmalig Baurechte für die Errichtung
von Gewerbebetrieben auf den Ackerflächen am östlichen Ende der Donatusstraße.
Für unterschiedliche Teile des Geltungsbereiches des BP 32 Brauweiler sind in der Folge
mehrere Änderungen durchgeführt worden. Gegenwärtig stellen drei Bebauungspläne die
planungsrechtliche Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben dar. Es
handelt sich um den BP 32 Brauweiler (Ursprung), den BP 32 Brauweiler, 2. Änderung und
den BP 32/3 Brauweiler.
Während der Bebauungsplan Nr. 32/3 Brauweiler in den 1990er Jahren aufgestellt wurde,
stammen der Ursprungsplan Nr. 32 und seine 2. Änderung aus den 60er bzw. 70er Jahren.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der in allen Plänen festgesetzten Gewerbegebiete ist infolgedessen jeweils eine andere Baunutzungsverordnung
(BauNVO) anzuwenden. Für die Plangebietsgrundstücke, die im Geltungsbereich des BP 32
Brauweiler (Ursprung) liegen, gilt die BauNVO von 1962, für den Bereich der 2. Änderung die
von 1968. Der BP 32/3 Brauweiler „unterliegt“ der BauNVO von 1990.
Besondere Bedeutung erhält diese Tatsache hinsichtlich der Frage, ob im jeweiligen Plangebiet Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige großflächige Handelsbetriebe zulässig sind. Nach der 1962er BauNVO sind derartige Gewerbebetriebe in einem festgesetzten Gewerbegebiet uneingeschränkt zulässig. Die 1968er BauNVO schränkt
diese Zulässigkeit dergestalt ein, dass sie Einkaufszentren und Verbrauchermärkte, die nach
Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, ausnimmt. Da aber mit dieser Regelung nicht alle Formen der sich z.B. zu SBMärkten entwickelnden großflächigen Handelsbetriebe erfassen ließen, wurden in zwei weiteren Novellierungen der BauNVO (1977 und 1990) die Zulässigkeitskriterien für derartige
Betriebe spezifiziert.
Um für die Plangebietsflächen des BP Nr. 32 Brauweiler und BP Nr. 32 Brauweiler, 2. Änderung eine bessere Steuerung der Ansiedlung großflächiger (Einzel-) Handelsbetriebe betreiben zu können, sollen die seit 1990 geltenden Regelungen über die Zulässigkeit solcher Betriebe für sie Anwendung finden können. Aus diesem Grunde ist eine explizite Umstellung
der betroffenen Bebauungspläne auf die BauNVO 1990 vorzunehmen.
Hinsichtlich des bereits 1998 vom Rat der Stadt Pulheim beschlossenen Ausschlusses von
zentrenrelevantem Einzelhandel (Bebauungsplan Nr. 32 Brauweiler, 4. Änderung) besteht
Bedarf an einer Anpassung der entsprechenden Sortimentsliste an die neu vom Rat am
17.06.2009 beschlossene Liste.
2.
Räumlicher Geltungsbereich / Bestand
Aus dem Planerfordernis bzw. dem Zweck der Planung ergibt sich als Geltungsbereich der
vereinfachten Änderung das gesamte Plangebiet des BP 32 Brauweiler, 2. Änderung sowie
die Grundstücksflächen, für die heute noch der Ursprungsbebauungsplan Nr. 32 Brauweiler
anzuwenden ist. Die genaue Abgrenzung ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.
Innerhalb dieses Gebietes sind die Grundstücke der südöstlichen Hälfte weit überwiegend
mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut, die nordwestliche Hälfte ist unbebaut. Die in
einer Wendeanlage endende Donatusstraße erschließt die Parzellen.
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3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Die Plangebietsflächen sind im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als gewerbliche
Bauflächen dargestellt.
Da mit der vereinfachten Änderung 1302 keine Umplanung der bisher festgesetzten Baugebiete beabsichtigt ist, also die Ausweisung von Gewerbegebieten (GE) erhalten bleibt, ist
auch die Änderung aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
4.
Planungsziel
Planungsziel der vereinfachten Änderung 1302 der Bebauungspläne Nr. 32 Brauweiler und
Nr. 32 Brauweiler, 2. Änderung ist, auch in diesen Plangebieten die Ansiedlung von – großflächigen – Einzelhandelsbetrieben mit den Instrumenten der Bauleitplanung steuern zu können. Entsprechend der langjährigen Pulheimer Stadtentwicklungspolitik einer restriktiven
Zulassung von Einzelhandelsnutzungen an nicht integrierten Standorten in Gewerbe- und
Industriegebieten zum Zwecke einer Stärkung der Ortszentren soll zentrenrelevanter Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen und sonstiger großflächiger Einzelhandel nur nach
Maßgabe der Regelungen des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 zulässig sein.
5.
Inhalt der Planänderung / Verfahren
Die mit der Planänderung angestrebten neuen bauplanungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen für Vorhaben im Geltungsbereich bestehen in der Umstellung auf die BauNVO 1990 und
im Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit Sortimenten, die auf Basis des Pulheimer
Einzelhandelskonzepts als zentren-/ nahversorgungsrelevant vom Rat beschlossen wurden.
Die sonstigen Festsetzungen der von der Änderung erfassten Bebauungspläne bestehen
fort.
5.1
Umstellung auf BauNVO 1990
Für den Geltungsbereich der Änderung – das sind die vom Bebauungsplan Nr. 32 Brauweiler
und vom Bebauungsplan Nr. 32 Brauweiler, 2. Änderung überplanten Plangebietsflächen –
wird bestimmt, dass auf ihn die Baunutzungsverordnung von 1990 Anwendung findet.
Damit soll die Zulässigkeit von Vorhaben in den festgesetzten Gewerbegebieten hinsichtlich
ihrer Art der Nutzung nach den Regelungen des § 8 BauNVO 1990 i.V.m. § 11 Abs. 3
BauNVO 1990 zu prüfen sein. Großflächige (Einzel-) Handelsbetriebe sollen den restriktiveren Prüfkriterien der BauNVO 1990 unterworfen werden, da von ihnen erhebliche städtebauliche Auswirkungen ausgehen können. Nach den bisher für die Grundstücke des Änderungsplans anzuwendenden Baunutzungsverordnungen von 1962 und 1968 sind derartige
Vorhaben „leichter“ zulässig.
Durch die Umstellung erhält die Stadt Pulheim eine verbesserte Steuerungsmöglichkeit bei
der Frage, wo sich insbesondere großflächige Einzelhandelsbetriebe ansiedeln können.
Zusätzlich zu diesem primären Änderungsziel bringt die Umstellung auf die BauNVO 1990
hinsichtlich der Art der Nutzungen eine „verringerte“ Zulässigkeit von Vergnügungsstätten mit
sich. Während auf Basis früherer Baunutzungsverordnungen Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten generell zulässig waren, ist für sie mit der 1990er Verordnung eine nur ausnahmsweise Zulässigkeit normiert worden. Diese im Kern auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuführende, vom Verordnungsgeber differenzierte und auch
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für Gewerbegebiete neu definierte Zulässigkeit von Vergnügungsstätten soll auch auf das
hier in Rede stehende Plangebiet Anwendung finden.
Eine mit der BauNVO 1990 bedeutende, neu eingeführte Regelung hinsichtlich des Maßes
der zulässigen Versiegelung eines Grundstückes (§ 19 Abs. 4) kommt im Planänderungsbereich nicht zur Anwendung, da die rechtskräftigen Bebauungspläne jeweils eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festsetzen (siehe Fickert/Fieseler, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 11. Auflage, § 19, Rn 17).
5.2
Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels
Als zweite Änderung der im Plangebiet anzuwendenden planungsrechtlichen Bestimmungen
wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Waren beigefügten Liste zuzuordnen ist. Ziel dabei ist der Erhalt funktionstüchtiger Versorgungsstrukturen in den Ortszentren.
Bei der Liste handelt es sich um die Liste, die vom Rat der Stadt Pulheim auf Basis des Pulheimer Einzelhandelskonzepts am 17.06.2008 beschlossen wurde. Sie unterscheidet sich
geringfügig von der Liste, mit der in einem früheren Änderungsverfahren für den BP 32
Brauweiler bereits die Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben geregelt wurde(BP 32
Brauweiler 4. Änderung). Diese Planänderung wurde bereits am 03.11.1998 vom Rat der
Stadt Pulheim als Satzung beschlossen und erlangte Rechtskraft am 16.03.1999. Insofern ist
der Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel für das betroffene Gebiet keine neue
(Un)Zulässigkeitsbestimmung, sondern erfährt durch die Verwendung der vom Rat in 2008
beschlossenen Sortimentsliste lediglich eine Aktualisierung.
Die Ausnahmeregelungen der textlichen Festsetzungen 2.2 und 2.3, denen zufolge der Verkauf von Sortimenten der Liste dann zulässig ist, wenn sie entweder aus eigener Herstellung
stammen oder im Rahmen des Betriebes einer Tankstelle angeboten werde, entsprechen
analogen Regelungen in anderen Gewerbegebietsplänen. Sie haben den Zweck, branchenübliche Betriebskonzepte genehmigungsfähig zu machen, die keine negativen Auswirkungen
auf die Versorgungsstrukturen in den Ortslagen erwarten lassen.
5.3
Verfahren
Die Planänderungsinhalte schaffen gegenüber den geltenden planungsrechtlichen Regelungen lediglich differenziertere Zulässigkeitskriterien für bestimmte Gewerbebetriebe. Die bisher festgesetzten Baugebiete bleiben bestehen, auch das zugelassene Maß der Nutzung
und die bisher geplante (und vorhandene) Erschließung wurden nicht verändert.
Da insofern die Plankonzeption der beiden von der Änderung betroffenen Bebauungspläne
unverändert bleibt, also die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen, begründet wird, noch Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen, ist die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB unbedenklich. Von einer Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird daher abgesehen.
Pulheim, den 18.08.2009
Planungsabteilung
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