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Beschlussvorlage (4. Änderung der Abwassersatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
72 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
27.11.08, 06:54
Aktualisiert
27.11.08, 06:54

Inhalt der Datei

Anlage zur V 629/2008 Seite 1 Alte Fassung Neue Fassung Abwassersatzung der Stadt Erftstadt in der Fassung der 3. Änderung vom 17.12.2001 Abwassersatzung der Stadt Erftstadt in der Fassung der 4. Änderung vom ............... Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 11.12.2001 aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S.245), sowie des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung, folgende 3. Änderungssatzung beschlossen: Der Rat der Stadt Erftstadt hat am ................ aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S.245), sowie des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung, folgende 4. Änderungssatzung beschlossen: §1 Allgemeines §1 Allgemeines (1) Die Verpflichtung der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung nach § 18a (2) (1) Die Verpflichtung der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung nach § 18a (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 53 (1) sowie zur Abwasserabgabe Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 53 (1) sowie zur Abwasserabgabe gemäß §§ 64 und 65 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswasgemäß §§ 64 und 65 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) erfüllt die Stadt Erftstadt durch die öffentliche Einrichtung sergesetz - LWG -) erfüllt die Stadt Erftstadt durch die öffentliche Einrichtung "Abwasserbeseitigung" "Abwasserbeseitigung" (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht, den Anschluss- und Benutzungszwang sowie den (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht, den Anschluss- und Benutzungszwang sowie den Bau und Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen regelt die Stadt nach Maßgabe dieser Bau und Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen regelt die Stadt nach Maßgabe dieser Satzung. Satzung. (3) Die Errichtung der Abwasseranlagen, deren Erneuerung und Betrieb, die Erhebung und (3) Die Errichtung der Abwasseranlagen, deren Erneuerung und Betrieb, die Erhebung und Weiterleitung der Abwasserabgabe sowie die wirtschaftliche Führung überträgt die Stadt Weiterleitung der Abwasserabgabe sowie die wirtschaftliche Führung überträgt die Stadt gemäß § 107 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf die gemäß § 107 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Stadtwerke Erftstadt; dort werden sie nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Stadtwerke Erftstadt; dort werden sie nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und im Rahmen der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt betrieben. und im Rahmen der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt betrieben. (4) Die Stadtwerke bestimmen die Art der Grundstücksentwässerung sowie deren zeitliche (4) Die Stadtwerke bestimmen die Art der Grundstücksentwässerung sowie deren zeitliche Realisierung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Realisierung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. (5) Anschluss- und Benutzungsrecht sowie -zwang als hoheitliche Aufgabe richten sich nach (5) Anschluss- und Benutzungsrecht sowie -zwang als hoheitliche Aufgabe richten sich nach dieser Satzung. dieser Satzung. Das Verhältnis zwischen den Benutzern der Abwasseranlage und den Stadtwerken ist ein privatrechtlicher Vertrag, dessen Ausgestaltung sich nach den "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser" – AEB-A - richtet. Das Verhältnis zwischen den Benutzern der Abwasseranlage und den Stadtwerken ist ein privatrechtlicher Vertrag, dessen Ausgestaltung sich nach den "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser" – AEB-A - richtet. Anlage zur V 629/2008 Seite 2 (6) In den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen werden insbesondere festgelegt die (6) In den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen werden insbesondere festgelegt die Einzelheiten über die Antragstellung, das Zustandekommen eines Entsorgungsvertrages, Einzelheiten über die Antragstellung, das Zustandekommen eines Entsorgungsvertrages, die Art des Anschlusses und die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseidie Art des Anschlusses und die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen sowie die Höhe der zu erhebenden laufenden und einmaligen Entgelte. tigungsanlagen sowie die Höhe der zu erhebenden laufenden und einmaligen Entgelte. §2 Anschluss und Benutzungsrecht §2 Anschluss und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte eines im Gebiet der Stadt Erftstadt liegenden (1) Jeder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte eines im Gebiet der Stadt Erftstadt liegenden Grundstückes (Anschlussberechtigte) ist unter Beachtung der Einschränkung in § 3 Grundstückes (Anschlussberechtigte) ist unter Beachtung der Einschränkung in § 3 berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). (2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussberechtigte (2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussberechtigte unter Wahrung der Regelungen der AEB-A das Recht, die auf seinem Grundstück unter Wahrung der Regelungen der AEB-A das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer im allgemeinen ohne jede Beschränkung zu jeder Tages- und anfallenden Abwässer im allgemeinen ohne jede Beschränkung zu jeder Tages- und Nachtzeit in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). Nachtzeit in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). §3 Begrenzung des Anschlussrechts §3 Begrenzung des Anschlussrechts (1) Das in § 2 (1) geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an (1) Das in § 2 (1) geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine Straße grenzen oder durch einen öffentlichen oder privaten Weg unmittelbar Zugang eine Straße grenzen oder durch einen öffentlichen oder privaten Weg unmittelbar Zugang zu einer Straße haben, in der bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. zu einer Straße haben, in der bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Die Herstellung neuer oder die Änderung bestehender Netzleitungen kann nicht verlangt Die Herstellung neuer oder die Änderung bestehender Netzleitungen kann nicht verlangt werden. werden. (2) Der Anschluss jeglicher Dränagen an das Kanalnetz ist unzulässig. Dränwasser muss (2) Der Anschluss jeglicher Dränagen an das Kanalnetz ist unzulässig. Dränwasser muss unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften beseitigt werden. unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften beseitigt werden. (3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Schmutz- und (3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Schmutz- und Regenwässer nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. In Regenwässer nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. In Ausnahmefällen kann auf besondere Anordnung der Stadt zur besseren Spülung der Ausnahmefällen kann auf besondere Anordnung der Stadt zur besseren Spülung der Schmutzwasserleitung das Regenwasser einzelner günstig gelegener Grundstücke an die Schmutzwasserleitung das Regenwasser einzelner günstig gelegener Grundstücke an die Schmutzwasserleitung angeschlossen werden. Schmutzwasserleitung angeschlossen werden. (4) Soll durch Neubau oder Erweiterung von Gebäuden oder Hofflächen auf einem (4) Soll durch Neubau oder Erweiterung von Gebäuden oder Hofflächen auf einem Grundstück beim Bemessungsregen eine Wassermenge in den Kanal eingeleitet werden, Grundstück beim Bemessungsregen eine Wassermenge in den Kanal eingeleitet werden, die bei der Aufstellung des Entwässerungsentwurfes nicht berücksichtigt wurde und die bei der Aufstellung des Entwässerungsentwurfes nicht berücksichtigt wurde und aufgrund der vorhandenen Kanalisation nicht eingeleitet werden kann, so hat der aufgrund der vorhandenen Kanalisation nicht eingeleitet werden kann, so hat der Anschlussberechtigte das entsprechende Rückhaltevolumen auf dem eigenen Grundstück Anschlussberechtigte das entsprechende Rückhaltevolumen auf dem eigenen Grundstück auf seine Kosten zu errichten und zu unterhalten. auf seine Kosten zu errichten und zu unterhalten. Anlage zur V 629/2008 Seite 3 (5) Soweit die Vorflut eines Entwässerungsnetzes den Anschluss weiterer Regenwässer nicht (5) Soweit die Vorflut eines Entwässerungsnetzes den Anschluss weiterer Regenwässer nicht erlaubt, darf nur das Schmutzwasser der Gebäude angeschlossen werden. Die erlaubt, darf nur das Schmutzwasser der Gebäude angeschlossen werden. Die Erschließung dieser Grundstücke ist folglich nur gesichert, wenn eine ordnungsgemäße Erschließung dieser Grundstücke ist folglich nur gesichert, wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung des Oberflächenwassers ohne Einleitung in den Kanal nachgewiesen wird. Beseitigung des Oberflächenwassers ohne Einleitung in den Kanal nachgewiesen wird. (6) Die Stadt behält sich vor, die laufende Entleerung der Gruben sowie die Abfuhr des (6) Die Stadt behält sich vor, die laufende Entleerung der Gruben sowie die Abfuhr des Schlammes auf Kosten des Anschlussberechtigten selbst durchzuführen oder durch einen Schlammes auf Kosten des Anschlussberechtigten selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen. Dritten durchführen zu lassen. (7) Die Vorschriften in §§ 2 und 3 über Anschluss- und Benutzungsrecht und -zwang gelten (7) Die Vorschriften in §§ 2 und 3 über Anschluss- und Benutzungsrecht und -zwang gelten für Grundstückskläreinrichtungen sinngemäß. für Grundstückskläreinrichtungen sinngemäß. §4 Begrenzung des Benutzungsrechts §4 Begrenzung des Benutzungsrechts (1) Abwässer, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, das Personal der (1) Abwässer, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, das Personal der Abwasserbeseitigung gesundheitlich gefährdet oder geschädigt, die Abwasseranlagen einAbwasserbeseitigung gesundheitlich gefährdet oder geschädigt, die Abwasseranlagen schließlich der Kläranlage nachteilig beeinflusst, die Schlammbehandlung, -beseitigung einschließlich der Kläranlage nachteilig beeinflusst, die Schlammbehandlung, und -verwertung beeinträchtigt oder Vorfluter schädlich verunreinigt werden können, beseitigung und -verwertung beeinträchtigt oder Vorfluter schädlich verunreinigt werden dürfen nicht in die Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Stadt kann eine Vorklärung können, dürfen nicht in die Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Stadt kann eine oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer von ihrer Einleitung in den Kanal dergestalt Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer von ihrer Einleitung in den verlangen, dass insbesondere die Ableitung von Schwermetallen und toxischen Stoffen in Kanal dergestalt verlangen, dass insbesondere die Ableitung von Schwermetallen und vermeidbarer Größenordnung unterbleibt. Wenn die Beschaffenheit oder Menge der toxischen Stoffen in vermeidbarer Größenordnung unterbleibt. Wenn die Beschaffenheit Abwässer dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Aboder Menge der Abwässer dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der wasseranlage erfordert, kann die Stadt auch eine Speicherung verlangen. Abwasser aus öffentlichen Abwasseranlage erfordert, kann die Stadt auch eine Speicherung verlangen. gewerblichen und industriellen Betrieben müssen den Anforderungen hinsichtlich der BeAbwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben müssen den Anforderungen schaffenheit und Inhaltsstoffen des Arbeitsblattes A 115 der Abwassertechnischen hinsichtlich der Beschaffenheit und Inhaltsstoffen des Arbeitsblattes A 115 der Vereinigung in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Abwassertechnischen Vereinigung in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. (2) In das Abwassernetz dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: (2) In das Abwassernetz dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: a) Stoffe, die die Leitung verstopfen oder verkleben bzw. Ablagerungen hervorrufen a) Stoffe, die die Leitung verstopfen oder verkleben bzw. Ablagerungen hervorrufen könkönnen wie Schutt, Asche, Dung, Müll, Kehricht, Sand, Glas, Kunststoffe, Schlachtnen wie Schutt, Asche, Dung, Müll, Kehricht, Sand, Glas, Kunststoffe, Schlacht- und und Küchenabfälle, Abfälle aus obst- und gemüseverarbeitenden Betrieben, auch Küchenabfälle, Abfälle aus obst- und gemüseverarbeitenden Betrieben, auch wenn wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind. Treber, Hefe und Schlämme aus diese Stoffe zerkleinert worden sind. Treber, Hefe und Schlämme aus VorbehandVorbehandlungsanlagen; lungsanlagen; b) feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die das Abwassernetz b) feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die das Abwassernetz sowie das Personal der Abwasserbeseitigung gefährden können, wie Benzin, Benzol, sowie das Personal der Abwasserbeseitigung gefährden können, wie Benzin, Benzol, Fette, Öle, Karbid, Phenol; Fette, Öle, Karbid, Phenol; c) schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die Schwermetalle sowie c) schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die Schwermetalle sowie Cyanid und andere Giftstoffe in vermeidbarer Konzentration enthalten und solche, die Cyanid und andere Giftstoffe in vermeidbarer Konzentration enthalten und solche, die schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbreiten schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbreiten die Baustoffe der Abwasseranlagen angreifen die Baustoffe der Abwasseranlagen angreifen den Betrieb der Entwässerungs- oder Abwasser- reinigungsanlagen, insbesondere den biologischen Teil und die Schlammbehandlung, stören oder erschweren können; wärmer als 35° C sind; einen pH-Wert unter 6,5 oder über 9,5 haben; mehr als 20 mg/l unverseifbare Kohlenwasserstoffe enthalten; Kohlensäure, Schwefelwasserstoff, Schwefeldioxyd u.ä. in schädlicher Konzentration enthalten; entsprechendes gilt bei Reaktionen von Säuren mit Sulfiden und Hypochloriten; d) Abwässer aus Ställen, Dunggruben, Silosickersaft, Molke, Blut; e) pflanzen- und bodenschädliche Abwässer. Anlage zur V 629/2008 Seite 4 den Betrieb der Entwässerungs- oder Abwasser- reinigungsanlagen, insbesondere den biologischen Teil und die Schlammbehandlung, stören oder erschweren können; wärmer als 35° C sind; einen pH-Wert unter 6,5 oder über 9,5 haben; mehr als 20 mg/l unverseifbare Kohlenwasserstoffe enthalten; Kohlensäure, Schwefelwasserstoff, Schwefeldioxyd u.ä. in schädlicher Konzentration enthalten; entsprechendes gilt bei Reaktionen von Säuren mit Sulfiden und Hypochloriten; d) Abwässer aus Ställen, Dunggruben, Silosickersaft, Molke, Blut; e) pflanzen- und bodenschädliche Abwässer. (3) Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen (z.B. (3) Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen (z.B. Auslaufen von Behältern, Betriebsstörungen), so ist die Stadt unverzüglich zu Auslaufen von Behältern, Betriebsstörungen), so ist die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. benachrichtigen. (4) Betriebe, bei denen die Ableitung schädlicher Abwässer zu vermuten ist, haben (4) Betriebe, bei denen die Ableitung schädlicher Abwässer zu vermuten ist, haben regelmäßig nach näherer Aufforderung durch die Stadt über die Art und die regelmäßig nach näherer Aufforderung durch die Stadt über die Art und die Beschaffenheit ihrer Abwässer sowie über deren Menge Auskunft zu geben und die dazu Beschaffenheit ihrer Abwässer sowie über deren Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Messeinrichtungen, vorzuhalten. erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Messeinrichtungen, vorzuhalten. Im Einzelfall können auf Kosten des Einleiters Abwasseranalysen eines anerkannten Im Einzelfall können auf Kosten des Einleiters Abwasseranalysen eines anerkannten Prüfinstitutes verlangt werden. Die Stadt ist berechtigt, derartige Abwasseranalysen auch Prüfinstitutes verlangt werden. Die Stadt ist berechtigt, derartige Abwasseranalysen auch selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. (5) Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, haben (5) Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vor(Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Die Entleerung der Abscheider muss in regelmäßigen Abständen schriften maßgebend. Die Entleerung der Abscheider muss in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden. Der Anschlussberechtigte ist keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden. Der Anschlussberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Entleerung des Abscheiders für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Entleerung des Abscheiders entsteht. entsteht. (6) Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder seine Menge sich wesentlich erhöht, hat (6) Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder seine Menge sich wesentlich erhöht, hat jeder Anschlussnehmer dieses unaufgefordert und unverzüglich der Stadt mitzuteilen und jeder Anschlussnehmer dieses unaufgefordert und unverzüglich der Stadt mitzuteilen und die erforderlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des die erforderlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. Abwassers nachzuweisen. (7) Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des (7) Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (Abs.6) nicht aus, so behält veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (Abs.6) nicht aus, so behält sich die Stadt vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, sich die Stadt vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, zusätzlich den Aufwand für die wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, zusätzlich den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen. § 53 LWG bleibt unberührt. zu tragen. § 53 LWG bleibt unberührt. Anlage zur V 629/2008 Seite 5 §5 Anschlusszwang §5 Anschlusszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Anschlussrechtes sein (1) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Anschlussrechtes sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage dann anschließen zu lassen, Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage dann anschließen zu lassen, sobald es bebaut oder mit der Bebauung begonnen ist. Die Stadt bestimmt und gibt in sobald es bebaut oder mit der Bebauung begonnen ist. Die Stadt bestimmt und gibt in geeigneter Form bekannt, welche Straßen oder Ortsteile mit einer betriebsfertigen geeigneter Form bekannt, welche Straßen oder Ortsteile mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage versehen sind und für die der Anschlusszwang nach Maßgabe dieser Abwasseranlage versehen sind und für die der Anschlusszwang nach Maßgabe dieser Vorschrift wirksam geworden ist. Alle für den Anschluss in Frage kommenden Vorschrift wirksam geworden ist. Alle für den Anschluss in Frage kommenden Anschlussberechtigten haben ihre Grundstücke mit den zur ordnungsgemäßen Anschlussberechtigten haben ihre Grundstücke mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu versehen und innerhalb zwei Monate nach Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu versehen und innerhalb zwei Monate nach Bekanntmachung anzuschließen. Bekanntmachung anzuschließen. (2) Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen oder (2) Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen oder zulassen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Missständen) oder das zulassen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Missständen) oder das öffentliche Interesse dies erfordern. öffentliche Interesse dies erfordern. (3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Fertigstellung des Bauvorhabens (3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Fertigstellung des Bauvorhabens bzw. der Benutzung des Baues ausgeführt sein. bzw. der Benutzung des Baues ausgeführt sein. (4) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit (4) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, Neubauten errichtet, so sind alle Einrichtungen für Abwasserleitungen ausgestattet sind, Neubauten errichtet, so sind alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden den späteren Anschluss vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten die vorhandenen Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt Bauten die vorhandenen Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen. werden sollen. (5) Wird das Abwassernetz nachträglich für die Ableitung von nicht vorgeklärtem (5) Wird das Abwassernetz nachträglich für die Ableitung von nicht vorgeklärtem Schmutzwasser eingerichtet, so müssen die erforderlichen Arbeiten auf dem Schmutzwasser eingerichtet, so müssen die erforderlichen Arbeiten auf dem angrenzenden Grundstück innerhalb von zwei Monaten ausgeführt sein. angrenzenden Grundstück innerhalb von zwei Monaten ausgeführt sein. (6) Besteht für die Ableitung der Abwässer zur Straßeneinleitung kein natürliches Gefälle, so (6) Besteht für die Ableitung der Abwässer zur Straßeneinleitung kein natürliches Gefälle, so kann die Stadt zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes den Einbau und kann die Stadt zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes den Einbau und Betrieb einer Pumpe bzw. Abwasserhebeanlage durch den Anschlussberechtigten Betrieb einer Pumpe bzw. Abwasserhebeanlage durch den Anschlussberechtigten verlangen. verlangen. (7) Die Abwasseranlage der Anschlussberechtigten hat den Regeln der Technik zu (7) Die Abwasseranlage der Anschlussberechtigten hat den Regeln der Technik zu entsprechen. entsprechen. §6 Benutzungszwang §6 Benutzungszwang Anlage zur V 629/2008 Seite 6 (1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Benutzungsrechtes (1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Benutzungsrechtes sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer - mit Ausnahme der im § 4 sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer - mit Ausnahme der im § 4 ausgeschlossenen Abwässer - durch eine Anschlussleitung in das öffentliche Abwasserausgeschlossenen Abwässer - durch eine Anschlussleitung in das öffentliche Abwassernetz nach den Bestimmungen dieser Satzung einzuleiten. Für die Regenwässer gilt dies netz nach den Bestimmungen dieser Satzung einzuleiten. Für die Regenwässer gilt dies nur, soweit sie nicht für eigene Zwecke verwendet werden. nur, soweit sie nicht für eigene Zwecke verwendet werden. (2) Die zur Entwässerung dienenden Einrichtungen dürfen für andere Zwecke nicht benutzt (2) Die zur Entwässerung dienenden Einrichtungen dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden. werden. (3) Auf Grundstücken, deren Abwässer in das Leitungsnetz abgeleitet werden können, dürfen (3) Auf Grundstücken, deren Abwässer in das Leitungsnetz abgeleitet werden können, dürfen behelfsmäßige Abwasseranlagen, Abortgruben usw. nicht mehr angelegt werden, es sei behelfsmäßige Abwasseranlagen, Abortgruben usw. nicht mehr angelegt werden, es sei denn, dass Befreiung gem. § 7 erteilt wird. denn, dass Befreiung gem. § 7 erteilt wird. (4) Die aus dem Benutzungszwang sich ergebenden Verpflichtungen sind von allen (4) Die aus dem Benutzungszwang sich ergebenden Verpflichtungen sind von allen Bewohnern der Grundstücke zu beachten. Auf Verlangen der Stadt haben die Bewohnern der Grundstücke zu beachten. Auf Verlangen der Stadt haben die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten die zur Einhaltung der BenutzungsGrundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten die zur Einhaltung der Benutzungsvorschrift erforderlichen Maßnahmen zu treffen. vorschrift erforderlichen Maßnahmen zu treffen. §7 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang §7 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Der Anschlussverpflichtete kann auf schriftlich zu begründenden Antrag vom Anschluss- (1) Der Anschlussverpflichtete kann auf schriftlich zu begründenden Antrag vom Anschlussund Benutzungszwang widerruflich oder für eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn die und Benutzungszwang widerruflich oder für eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges eine unzumutbare Härte darstellen Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges eine unzumutbare Härte darstellen würde und die Befreiung mit den wasserrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. würde und die Befreiung mit den wasserrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. (2) Dem Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sind Pläne beizufügen, (2) Dem Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sind Pläne aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt werden sollen. beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt werden sollen. (3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sowie dessen Versagung wird in (3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sowie dessen Versagung wird in einem schriftlichen Bescheid der Stadt ausgesprochen. Die Befreiung kann widerrufen einem schriftlichen Bescheid der Stadt ausgesprochen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die bei der Erteilung zugrunde gelegten Voraussetzungen sich geändert werden, wenn die bei der Erteilung zugrunde gelegten Voraussetzungen sich geändert haben. haben. (4) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang entbindet den Befreiten nicht von (4) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang entbindet den Befreiten nicht von der Verpflichtung, für die Beseitigung gesundheitsgefährdender Missstände zu sorgen. der Verpflichtung, für die Beseitigung gesundheitsgefährdender Missstände zu sorgen. §8 Grundstückskläreinrichtungen §8 Grundstückskläreinrichtungen Anlage zur V 629/2008 Seite 7 (1) Grundstückskläreinrichtungen, wie Kleinkläranlagen, Auffanggruben, (1) Grundstückskläreinrichtungen, wie Kleinkläranlagen, Auffanggruben, Untergrundverrieselungs- und Sickeranlagen sind nur zulässig, wenn ihre Errichtung nach Untergrundverrieselungs- und Sickeranlagen sind nur zulässig, wenn ihre Errichtung nach wasserrechtlichen Vorschriften unbedenklich ist. wasserrechtlichen Vorschriften unbedenklich ist. Ihre Genehmigung richtet sich im übrigen nach den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in ihrer neuesten Fassung. Die Genehmigung wird auf jederzeitigen Widerruf erteilt. Ihre Genehmigung richtet sich im übrigen nach den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in ihrer neuesten Fassung. Die Genehmigung wird auf jederzeitigen Widerruf erteilt. (2) Entsprechen bereits zugelassene Grundstückskläreinrichtungen nicht den (2) Entsprechen bereits zugelassene Grundstückskläreinrichtungen nicht den wasserrechtlichen Vorschriften, so hat der Anschlussberechtigte innerhalb einer wasserrechtlichen Vorschriften, so hat der Anschlussberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen, dass entsprechende Auflagen erfüllt werden. angemessenen Frist sicherzustellen, dass entsprechende Auflagen erfüllt werden. (3) Grundstückskläreinrichtungen nach näherer Bestimmung der Stadt müssen angelegt (3) Grundstückskläreinrichtungen nach näherer Bestimmung der Stadt müssen angelegt werden, wenn werden, wenn a) eine Befreiung vom Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erteilt ist (§ 7 b) eine Befreiung vom Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erteilt ist (§ 7 i.V.m. § 53 LWG); i.V.m. § 53 LWG); d) wenn in die Abwasserleitung Schmutzwasser nicht eingeleitet werden darf, sondern c) wenn in die Abwasserleitung Schmutzwasser nicht eingeleitet werden darf, sondern auf dem Grundstück zurückgehalten werden muss. In diesem Falle darf der Überlauf auf dem Grundstück zurückgehalten werden muss. In diesem Falle darf der Überlauf aus der Grundstückskläreinrichtung nur ausnahmsweise und auch nur dann an die aus der Grundstückskläreinrichtung nur ausnahmsweise und auch nur dann an die Netzleitung angeschlossen werden, wenn das Abwasser entsprechend dem genehmigNetzleitung angeschlossen werden, wenn das Abwasser entsprechend dem genehmigten Entwurf unschädlich gemacht worden ist. In diesen Fällen kann der Anschluss von ten Entwurf unschädlich gemacht worden ist. In diesen Fällen kann der Anschluss von Niederschlagswasser binnen zweier Monate nach betriebsfertiger Herstellung der Niederschlagswasser binnen zweier Monate nach betriebsfertiger Herstellung der Netzleitung verlangt werden. Netzleitung verlangt werden. (4) Bei einem nachträglichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage (4) Bei einem nachträglichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage (§ 5 Abs. 5) hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten binnen einer Frist von zwei (§ 5 Abs. 5) hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Anschluss alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen AbMonaten nach dem Anschluss alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen Abwassereinrichtungen, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle, wassereinrichtungen, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle, soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, zu soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, zu entleeren, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. entleeren, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. (5) Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen sowie für ihre ein- (5) Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist der Anschlussberechtigte wandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist der Anschlussberechtigte verantwortlich. Für Betrieb und Wartung sind die geltenden Vorschriften zu befolgen. Die verantwortlich. Für Betrieb und Wartung sind die geltenden Vorschriften zu befolgen. Stadt ist berechtigt, die Anlage und den Betrieb zu überwachen und die Einhaltung der bei Die Stadt ist berechtigt, die Anlage und den Betrieb zu überwachen und die Einhaltung der Genehmigung erteilten Auflagen und Bedingungen zu überprüfen. der bei der Genehmigung erteilten Auflagen und Bedingungen zu überprüfen. Bei Verstoß gegen diese Auflagen und Bedingungen sowie bei Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften ist die Stadt berechtigt, die Anlagen auf Kosten des Anschlussberechtigten selbst zu betreiben. Bei Verstoß gegen diese Auflagen und Bedingungen sowie bei Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften ist die Stadt berechtigt, die Anlagen auf Kosten des Anschlussberechtigten selbst zu betreiben. Anlage zur V 629/2008 Seite 8 (6) Die Stadt behält sich vor, die laufende Entleerung der Gruben sowie die Abfuhr des (6) Die Stadt behält sich vor, die laufende Entleerung der Gruben sowie die Abfuhr des Schlammes auf Kosten des Anschlussberechtigten selbst durchzuführen oder durch einen Schlammes auf Kosten des Anschlussberechtigten selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen. Dritten durchführen zu lassen. (7) Die Vorschriften in §§ 2 und 3 über Anschluss- und Benutzungsrecht und -zwang gelten (7) Die Vorschriften in §§ 2 und 3 über Anschluss- und Benutzungsrecht und -zwang gelten für Grundstückskläreinrichtungen sinngemäß. für Grundstückskläreinrichtungen sinngemäß. §9 Betretungsrecht §9 Betretungsrecht (1) Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu überprüfen. Den damit (1) Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu überprüfen. Den damit beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu zu gewähren. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Überprüfungen gewähren. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Überprüfungen zu zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu Auskünfte zu erteilen. erteilen. (2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer (2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. unverzüglich zu beseitigen. (3) Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer oder Besitzer jederzeit Auskünfte und Erklä- (3)Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer oder Besitzer jederzeit Auskünfte und Erklärungen über alle mit der Abwasserbeseitigung ihrer Grundstücke zusammenhängenden rungen über alle mit der Abwasserbeseitigung ihrer Grundstücke zusammenhängenden Fragen, insbesondere zu Art und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung Fragen, insbesondere zu Art und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung verlangen. verlangen. § 10 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (1) Die Stadtwerke Erftstadt werden das gesplittete Abwasserentgelt zum 01.01.2010 einführen, d.h. das bisherige Abwasserentgelt wird in ein Schmutz- und ein Niederschlagswasserentgelt aufgeteilt. Die Berechnungsgrundlage des Schmutzwasseranteils wird auf dem Frischwasserbezug und die des Niederschlagswasseranteils auf der bebauten und befestigten Fläche eines Grundstücks basieren. Anlage zur V 629/2008 Seite 9 (2) Hierzu müssen sämtliche abflusswirksamen Flächen grundstücksbezogen erfasst werden. (siehe Merkblatt). Die Entgelt- und Abgabenpflichtigen haben somit alle für die Berechnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus der Ermittlung mittels Überfliegung des gesamten Stadtgebiets mit anschließender Digitalisierung der Luftbildaufnahmen. Die so ermittelten entgeltwirksamen Flächen werden den Entgelt- und Abgabepflichtigen mittels Erhebungsbogen zugestellt. Im Falle des nicht Übereinstimmens der festgestellten Daten mit der Örtlichkeit, hat der Kunde den Erhebungsbogen unter Hinzufügung etwaiger Nachweise, in korrigierter Form und unentgeltlich den Stadtwerken zukommen zu lassen. Die bei der Ermittlung gesammelten Daten werden bei der Stadt auf Dauer gespeichert, da sie die Grundlage der wiederkehrenden Veranlagung zu einem Niederschlagswasserentgelt bilden. Zugriffsbefugt sind dabei ausschließlich die mit der ‚Abwasserveranlagung befassten Bediensteten der Stadt. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von den Entgelt- und Abgabenpflichtigen zu dulden. Sie haben auch zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (3) Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Stadt/Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt Absatz 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Entgeltpflichtigen der Stadt zugegangen ist. § 10 Zwangsmaßnahmen § 11 Zwangsmaßnahmen Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1957 (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in seiner für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1957 (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in jeweiligen Fassung. seiner jeweiligen Fassung. § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Ordnungswidrigkeiten Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3 (2) und (3), 4 (1), (2), (3) und (5), 5 (7), 6 (1), (2) und (3) sowie 8 (2), (3) und (4) dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 €, höchstens jedoch 500,00 € bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen und höchstens 250,00 € bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen. Unberührt hiervon bleibt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 161 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, in der jeweils gültigen Fassung, die mit einer entsprechenden Geldbuße geahndet werden können. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der neuesten Fassung. Anlage zur V 629/2008 Seite 10 Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3 (2) und (3), 4 (1), (2), (3) und (5), 5 (7), 6 (1), (2) und (3) sowie 8 (2), (3) und (4) dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 €, höchstens jedoch 500,00 € bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen und höchstens 250,00 € bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen. Unberührt hiervon bleibt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 161 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, in der jeweils gültigen Fassung, die mit einer entsprechenden Geldbuße geahndet werden können. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der neuesten Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister. Bürgermeister. § 12 Inkrafttreten § 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung der (1) Diese Satzung tritt am 01.01.1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung der Stadt Erftstadt vom 01.03.1982 in der Fassung der 1. Änderung vom 25. Februar 1985 Stadt Erftstadt vom 01.03.1982 in der Fassung der 1. Änderung vom 25. Februar 1985 außer Kraft. außer Kraft. (1) Die 1. Änderungssatzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Die 1. Änderungssatzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.1996 in Kraft. (3) Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.1996 in Kraft (4) Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (3) Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (4) Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die 3. Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich Die 4. Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden; c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Anlage zur V 629/2008 Seite 11 Erftstadt, den 17.12.2001 Erftstadt, den................ Bösche Bürgermeister BÖSCHE Bürgermeister