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Beschlussvorlage (Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung auf den Friedhöfen Bliesheim, Dirmerzheim und Liblar)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
09.12.2008
Erstellt
27.11.08, 06:54
Aktualisiert
27.11.08, 06:54
Beschlussvorlage (Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung auf den Friedhöfen Bliesheim, Dirmerzheim und Liblar) Beschlussvorlage (Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung auf den Friedhöfen Bliesheim, Dirmerzheim und Liblar)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 617/2008 Az.: 65 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 652 Datum: 18.11.2008 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 09.12.2008 Bemerkungen Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung auf den Friedhöfen Bliesheim, Dirmerzheim und Liblar Finanzielle Auswirkungen: Mittel sind im Wirtschaftsplan 2008 des Eigenbetriebs Straßen enthalten Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 18.11.2008 Beschlussentwurf: Der Fällung von einem Silberahorn (Acer saccharinum, StU 2,79 m), einem Kirschbaum (Prunus serrulata, StU 0,80 m, 0,62 m und 1,10 m) sowie von einem Schnurbaum (Sophora japonica, StU 1,46 m) wird lt. § 6 Abs. 1 (c) der Baumschutzsatzung der Stadt Erftstadt zugestimmt. Begründung: 1. Silberahorn (Acer saccharinum) Aufgrund zahlreicher Vorschäden (Auftreten von Pilzfruchtkörpern etc.) an insgesamt 14 geschützten Silberahorn-Bäumen auf dem Friedhof in Bliesheim ist zur Bestandsbewertung ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Laut dieses Gutachtens des Sachverständigenbüros Reinartz & Schlag (Gutachten: 1885-I-ACE) kann der Baumbestand durch umfangreiche baumpflegerische Maßnahmen weitestgehend erhalten werden. Lediglich einer der Bäume (StU 2,79 m) ist aufgrund eines ausgedehnten Befalls mit dem Wulstigen Lackporling (Ganoderma adsperum) nicht mehr verkehrssicher und muss gefällt werden. 2. Zierkirsche (Prunus serrulata) Bei der mehrstämmigen Kirsche auf dem Friedhof in Dirmerzheim handelt es sich um ein durch die Baumschutzsatzung geschütztes Exemplar, welches umfangreiche Schäden im Stammbereich aufweist. Eine Fällung des Baumes ist erforderlich, da die Bruchsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. 3. Schnurbaum (Sophora japonica) Der entsprechende Baum steht im Eingangsbereich des Liblarer Friedhofs und ist aufgrund seines Stammumfanges von 1,46 m durch die Baumschutzsatzung geschützt. Im Bereich des Stammfußes haben sich zahlreiche Fruchtkörper des Hallimasch (Armellaria spp.) ausgebildet. Dieser Pilz verursacht eine Weißfäule, die (bei einer Kernfäule im Stamm) zu einer Gefährdung der Stand- und Bruchsicherheit führen kann. Obwohl laut Literatur der Hallimasch nur eine mittlere Zerstörungskraft besitzt, ist (aufgrund der ausgeprägten Fruchtkörperbildung) eine Fällung des Baumes zur Abwehr möglicher Gefahren erforderlich. (Bösche) -2-