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Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzungsentwurf)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
3,0 MB
Datum
18.12.2008
Erstellt
04.12.08, 06:52
Aktualisiert
04.12.08, 06:52

Inhalt der Datei

ALT der Stadt Erftstadt in der Fassung der 5. Änderung vom 21.12.1999 NEU RECHNUNGSPRÜFUNGSORDNUNG Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Erftstadt in der Fassung der 6. Änderung vom .......................... Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 14.12.99 aufgrund der §§ 7 und 41 (1) f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV NW S. 386) folgende 5. Satzung zur Änderung der nung beschlossen: Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: Stellung (1) (2) (3) §1 des Rechnungsprüfungsamtes Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat unmittelbar verant- (1) wortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Unbeschadet seiner unmittelbaren Verantwortlichkeit gegenüber dem Rat ist das Rechnungsprüfungsamt in der Beurteilung der Prüfungsvorgänge nur dem Gesetz unterworfen. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter des Leiters, der Prüfer und der sonstigen Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsam- (2) tes. (GV NRW 2007 S. 380), folgende Rechnungsprüfungsord- §1 Stellung des Rechnungsprüfung . Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Unbeschadet seiner unmittelbaren Verantwortlichkeit gegenüber dem Rat ist das Rechnungsprüfungsamt in der Beurteilung der Prüfungsvorgänge nur dem Gesetz unterworfen. Der Bürgermeister I die Bürgermeisterin ist Dienstvorgesetzte/r der des Rechnungsprüfungsamtes. Der Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereiches unter gleichzeitiger Mitteilung an den Finanz- und Personalausschuss dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung er1 teilen. (4) Die Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsamtes ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die vom Bürgermeister zu erlassen ist. §2 Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes Rechnungsprüfungsamtes (1) Das Rechnungsprüfungsamt Prüfern und sonstigen Mitarbeitern. (2) Der Rat bestellt nach Vorberatung im Rechnungsprüfungsaus- (2) schuss und im Hauptausschuss den Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab. Der Rat bestellt nach Vorberatung im Rechnungsprüfungsausschuss und im Hauptausschuss den Leiter / die Leiterin sowie die Prüfer / innen des Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab. (3) Der Amtsleiter und die Prüfer sollen persönlich und fachlich für (3) die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein und über eine umfassende Kenntnis der gesamten städtischen Verwaltung verfügen, insbesondere müssen sie die Durchführung ihrer Prüfungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf verwaltungsrechtlichem, kameralistischem, kaufmännischem und technischem Gebiet besitzen. Amtsleiter / in und Prüfer / innen sollen persönlich und fachlich für die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein und über eine umfassende Kenntnis der gesamten städtischen Verwaltung verfügen, insbesondere müssen sie die für die Durchführung ihrer Prüfungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf verwaltungsrechtlichem, kameralistischem, kaufmännischem und technischem Gebiet besitzen. (4) Der Amtsleiter stellt den Prüfungsplan auf. Er trägt neben den Prüfern die Verantwortung für den Inhalt und die Durchführung der Prüfungsgeschäfte. besteht aus dem Amtsleiter, den (1) besteht aus Amtsleitung, DasB~8~~,~,~~~er9fungsamt und 1~!I,~~I~llt~111 sonstigen Mitarbeitern / innen. Prüfern / Prüferinnen (4) Er / sie erstellt jährlich einen Prüfplan und erteilt den Prüfern / Prüferinnen entsprechende Aufträge. 2 §3 Dienstordnung (1 ) Dienstordnungsvorschriften der Verwaltung sind für die (5) Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes verbindlich, soweit in der Rechnungsprüfungsordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes haben über die ihnen zur Kenntnis gelangten Vorgänge unbedingtes Stillschweigen zu bewahren. Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes dürfen weder Annahme- noch Auszahlungsanordnungen erteilen, noch Richtigkeits- und rechnerische Bescheinigungen auf Kassenanordnungen und Belegen sowie in Büchern abgeben, auch dürfen sie nicht an einer städtischen Kassenverwaltung beteiligt werden. (3) (4) Die Die Dienstordnungsvorschriften der Verwaltung sind für die Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes verbindlich, soweit in der Rechnungsprüfungsord nung nicht etwas anderes bestimmt ist. (6) Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes dürfen auf den Fachgebieten ihrer Tätigkeit keine entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit ausüben. Ausnahmen können nur mit Zustimmung des Rates und nur im Interesse der Stadt zugelassen werden. 3 Aufgaben §4 des Rechnungsprüfungsamtes §3 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes 4 (1) (2) Dem Rechnungsprüfungsamt werden über die nach. 103 Abs. 1 GO NW festgelegten Aufgaben folgende weitere Aufgaben übertragen: Dem Rechnungsprüfungsamt § NRW folgende weitere Aufgaben übertragen und betreffen sowohl Stadt als auch Eigenbetriebe : a) die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände; 1. die b) die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit; 2. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit c) die Prüfung der Handvorschüsse. 3. die Prüfung der Handvorschüsse der Vorräte und Vermögensbestände, Außer den genannten Aufgaben können vom Rat weitere Aufgaben übertragen werden. 5 (3) (3) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, ist der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes nach Einvernehmen mit Bürgermeister ermächtigt, hinsichtlich Art und Umfang der fungen vorübergehend Einschränkungen anzuordnen einzelne Gebiete von der Prüfung auszunehmen, soweit durch keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden. dem Prüoder (4) da- §5 Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes Der Rat wie auch der den Aufträge zur Prüfung erteilen. - dieser unter gleichzeitiger Mitteilung an - können der Rechungsprüfung weitere . Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, ist der Leiter I die Leiterin ~~i~}~~li~~~~~~~prüfungsamtes nach Einvernehmen mit dem Bürgermeister ~1~llli!iij:jt;!ji~I!i!~ ermächtigt, hinsichtlich Art und Umfang der Prüfungen vorübergehend Einschränkungen anzuordnen oder einzelne Gebiete von der Prüfung auszunehmen, soweit dadurch keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden. §4 Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes (1) Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Aufgaben (1) befugt, von den Ämtern und Betrieben der Stadt sowie von den übrigen seiner Prüfung unterliegenden Stellen jede für die Prüfung notwendigen Auskünfte und die Vorlage, Aushändigung und Einsendung von Akten, Schriftstücken, Büchern und sonstigen Unterlagen zu verlangen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, von den Ämtern und Betrieben der Stadt sowie von den übrigen seiner Prüfung unterliegenden Stellen jede für die Prüfung notwendigen Auskünfte, den Zutritt zu allen Diensträumen, das Öffnen von Behältern usw. sowie die Vorla e, Aushändi un und Einsendun von Akten, Schriftstücken, Büchern, nd sonstigen Unterlagen sowie den Zugriff a (2) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind befugt, örtliche Prüfungen und Ortsbesichtigungen vorzunehmen und die zu prüfenden Veranstaltungen zu besuchen, um die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Sie können Zutritt zu allen Räumen verlangen und Behälter sowie Bücher, Akten, Pläne, Belege und sonstige Unterlagen einsehen. Erforderlichenfalls sind sie berechtigt, Gegenstände und Unterlagen gegen Empfangsbescheinigung sicherzustellen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Sie sind ferner Ortsbesichtigungen,iil~~lmliIJIliiilllll~1i!1!1i!1 und bei vorzunehmen und die zu prüfenden Veranstaltungen oder Einrichtungen aufzusuchen, um die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Sie weisen sich durch einen Dienstausweis aus. Erforderlichenfalls sind sie berechtigt, Gegenstände und Unterlagen gegen Empfangsbescheinigung sicherzustellen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. zu verlangen, soweit nicht gesetzliche.~i~~.~~i~i~i~~.~i~.~.~.~!.~.i~ii~~i~.~~~hen. 6 (3) (4) Der Leiter und die Prüfer weisen sich - soweit erforderlich durch einen vom Bürgermeister auszustellenden Dienstaus- (2) weis aus. (3) Der Leiter / die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes ist berechtigt, an den Sitzungen des Rates und dessen Ausschüssen teilzunehmen oder einen Prüfer / eine Prüferin zu entsenden. (4) Leitung und Prüfer/innen des Rechnungsprüfungsamtes haben dem Rechnungsprüfungsausschuss in Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Ausschusses gehören, auf Verlangen Auskunft zu geben. Alle Mitarbeiter der zu prüfenden Stellen sind verpflichtet, den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes ihre Prüfungsaufgaben in gehöriger Weise zu erleichtern und - soweit ihre Aufgabe es zulassen - die notwendige Hilfe zu leisten. §6 Verhalten bei den Prüfungen (1) Das Rechnungsprüfungsamt hat die ihm obliegenden Kassen- (1) und Bestandsprüfungen grundsätzlich ohne vorherige Ankündigung (unvermutet) vorzunehmen. (2) Die Prüfer setzen zu Beginn dieser Prüfung den zuständigen Dezernenten und den zuständigen Amtsleiter in Kenntnis. Sie (2) dürfen mit der Bestandsaufnahme vor der Unterrichtung beginnen. (3) Jede begonnene Prüfung muss so lange fortgesetzt werden, bis die Prüfungsgegenstände hinreichend geklärt sind. Rück- (3) stände oder Lücken in der Durchführung der Prüfung, die der §5 Durchführung der Prüfungen Das Rechnungsprüfungsamt hat die ihm obliegenden Kassen- und Bestandsprüfungen grundsätzlich ohne vorzunehmen. Zu Beginn der Prüfung sind zu informieren. Jede begonnene Prüfung muss so lange fortgesetzt werden, bis die Prüfungsgegenstände hinreichend geklärt sind. Rückstände oder Lücken in der Durchführung der Prüfung sind der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes durch den/die jeweilige/n Prüferlin anzuzeigen. Die geprüften Belege und Akten sind mit einem Prüfungsvermerk mit Handzeichen und Datum zu versehen. 7 Prüfer nicht vermeiden konnte, sind dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes anzuzeigen. (4) Die geprüften Belege und Akten sind mit einem Prüfungsver- (4) merk zu versehen, der Prüfungsvermerk ist mit Handzeichen und Datum oder einem entsprechenden Stempeldruck zu geben. Bei wichtigen Prüfungen sollen der/die Bürgermeister/in und der /die zuständige Beigeordnete sowie die Leitung der geprüften Ämter / Eigenbetriebe, soweit es der Prüfungszweck zulässt, über den Fortgang der Prüfung unterrichtet werden. (5) Bei wichtigen Prüfungen sollen die Dezernenten und Leiter der (5) geprüften Ämter, soweit es der Prüfungszweck zulässt, über den Fortgang der Prüfung unterrichtet werden. Vor der endgültigen Fassung des Prüfungsberichtes muss eine Schlussbesprechung über das Prüfungsergebnis stattfinden. Alle geprüften Dienststellen haben den Prüferinnen und Prüfern die Prüfarbeit in jeder Hinsicht zu erleichtern. Ergeben sich bei der Durchführung einer Prüfun Schwieri keiten, so hat die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes um die erforderlichen Maßnahmen zu (6) Ergeben sich bei der Durchführung einer Prüfung Schwierigkeiten, so hat der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes den zuständigen Dezernenten um die erforderlichen Maßnahmen zu bitten. (7) Ergibt die Prüfung Unstimmigkeiten oder sind die Unterlagen unvollständig, so hat das Rechnungsprüfungsamt die erforderliche Aufklärung oder Ergänzung anzufordern und dafür eine angemessene Frist zu setzen. In wichtigen Fällen ist die Anforderung über den zuständigen Beigeordneten oder den Bürgermeister zu leiten. Die Prüfer haben die ihnen übertragenen Prüfungen unter eigener Verantwortung durchzuführen. (8) Erg ibt sich bei der Durchführung einer Prüfung der Verdacht einer strafbaren Handlung, so ist der Bürgermeister vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich zu unterrichten 8 §7 Prüfungsbericht, Abfassung der Prüfungsberichte (1) Aus jedem Prüfungsbericht müssen zu ersehen sein a) Beginn und Ende der Prüfung mit Ort, Tag und Zeit; b) der Prüfungszeitraum und die Prüfungsformen; (2) Vor der endgültigen Fassung eines Prüfungsberichtes muss eine Schlussbesprechung über das Prüfungsergebnis stattfinden. Diese kann entfallen, wenn sich bei der Prüfung keine wesentlichen Hinweise oder Beanstandungen ergeben haben. (3) In jedem Prüfungsbericht sind mindestens Prüfgegenstand, Name der Prüfer/innen, zeitlicher Ablauf, sämtliche Prüfhinweise sowie Vereinbarungen und Besprechungen namentlich zu dokumentieren. Hinweise sind mit Prüfvermerk "H", Beanstandungen mit "B", und Beanstandung, die einer Stellungnahme oder weiteren Veranlassun bedürfen mit "B ...ziffer" zu kennzeichnen. h) ob und welche Beweisstücke beigefügt sind. (4) Die Berichte sind so zu gliedern, dass einzelne Teile durch Buchstaben oder Zahlenhinweise leicht und sicher aufgefunden werden können. (5) Die Prüfungsvermerke sind unmittelbar links neben der ersten Zeile des jeweiligen Textes zu kennzeichnen, und zwar Die Berichte sind stets von allen Prüfkräften zu unterschreiben, die jeweils tätig geworden. Die Prüfungsberichte sind der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes vorzulegen. c) Name des Prüfers, der Prüfer und Hilfskräfte; d) ob, wann und wo eine Schlussbesprechung stattgefunden und wer daran teilgenommen hat; e) die Prüfungsgegenstände; f) die festgestellten Abweichungen von den Vorschriften und Richtlinien; g) Anregungen zur Verbesserung der geprüften Dienstgeschäfte; (2) (3) 9 "B" ohne Ziffer "B" mit Ziffer = = "H" "W" mit Ziffer = = Anmerken (geringfügige Mängel) Beanstandung (schwerwiegender Verstoß) Hinweis oder Anregung Wiederholung einer früheren Beanstandung Die Berichte sind sachlich, kurz und klar zu fassen, Beanstandungen geringfügiger Bedeutung, die unmittelbar ausgeräumt werden können, sind in die Berichte nicht aufzunehmen. (4) Die Berichte sind stets vom Prüfer zu unterschreiben. Sind mehrere Prüfer bei einer Prüfung tätig geworden, so unterschreiben sie den Bericht gemeinsam. Die Prüfungsberichte sind dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes vorzulegen. Im Vorlagebericht sind die wesentlichen Feststellungen, ihre Ursachen und die Änderungsvorschläge darzustellen. §8 Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung §8 Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Jahresrechnung, fasst das Ergebnis der Prüfung in einen Schlussbericht zusammen, der in einen allgemeinen und einen gesonderten Berichtsband gegliedert ist und leitet diesen mit der Stellungnahme des Bürgermeisters dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung weiter. Nach Beratung gibt der Rechnungsprüfungsausschuss den Bericht mit seinem eigenen Schlussbericht an den Rat weiter zur Beschlussfassung und zur Erteilung der Entlastung. 10 §9 Mitteilungspflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt (1) sind der Rechnungsprüfung dabei so rechtzeitig mitzuteilen, dass sie sich vor der Entscheidung äußern kann. 11 (2) Der örtlichen Rechnungsprüfung die Prüfungsberichte sind vorzulegen: die Stellungnahme der Verwaltung hierzu - die Tagesordnungen mit sämtlichen Vorlagen für die Sitzungen de Rates und der Ausschüsse sowie die Niederschriften Namen und Unterschriftslllill. der verfügungs-, anweisungs- und zeichnun sberechti ten Bediensteten von dem jeweili en Amt / Ei enbetrieb. §9 Anzeigen von Unregelmäßigkeiten (1) (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist von allen Unregelmäßigkeiten, (1) die in Dienststellen und Betrieben festgestellt werden, unter Darlegung des Sachverhaltes durch den zuständigen Dezernenten bzw. den Amtsleiter in Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt für den Verlust durch Diebstahl, Raub etc. Erhebliche Kassenfehlbeträge sind dem Rechnungsprüfungsamt ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist auch schon bei einem dringenden Verdacht von Unregelmäßigkeiten zu unterrichten. (2) § 10 Anzeigen von Unregelmäßigkeiten Das Rechnungsprüfungsamt ist von allen Unregelmäßigkeiten, die in Dienststellen und. Betrieben festgestellt .werden, unt~:~,::.~2.~.!~~~,~i:d~s Sachverhaltes durch die betreffende Amtsleitung bzw. 1,.Ij!II:~111I{1. In Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt für den Verlust durch Diebstahl, Raub etc. Erhebliche Kassenfehlbeträge sind dem Rechnungsprüfungsamt ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist auch schon bei einem dringenden Verdacht von Unregelmäßigkeiten zu unterrichten. Liegen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 vor, ist zugleich der Bürgermeister / die Bürgermeisterin zu verständigen. Liegen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 vor, ist zugleich der Bürgermeister zu verständigen. 12 Mitwirkung (1) (2) § 10 des Rechnungsprüfungsamtes Das Rechnungsprüfungsamt ist vorher zu hören, wenn Nebenkassen Zahlstellen, Bürokassen und ähnliches eingerichtet werden sollen. Es soll sich insbesondere zur Notwendigkeit und zu den vorgesehenen Sicherheitsvorschriften äußern. Das gleiche gilt vor Einführung von Gutscheinen und geldwerten Drucksachen. § 11 Unterrichtung des Rechnungsprüfungsamtes (1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind wichtige organisatorische Änderungen im Bereich der gesamten Verwaltung sowie wesentliche Neueinrichtungen oder sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zur Kenntnis zu bringen. (2) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Namen und Unterschriften der verfügungs-, anordnungs- und sonst zeichnungsberechtigten Mitarbeiter sowie der Umfang der Anordnungsbefugnis mitzuteilen. Außerdem sind ihm die Namen der Mitarbeiter anzugeben, die zur Abgabe von verpflichtenden Erklärungen berechtigt sind. Auch der Umfang der Vertretungsbefugnis ist anzugeben. (3) Alle Vorschriften, Verfügungen und Beschlüsse, durch die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens neu eingeführt, abgeändert, erläutert oder aufgehoben werden, sind dem Rechnungsprüfungsamt unverzüglich mitzuteilen. Das gilt auch für alle übrigen Vorschriften und Verfügungen, die das Rechnungsprüfungsamt als Prüfungsunterlagen 13 benötigt, z.B. Arbeitsordnungen, Dienstpläne, Lohntarife, Pre isverzeichnisse, Gebührenordnungen und dergleichen. (4) Die Tagesordnungen für die Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse mit den dazugehörigen Druckschriften sind dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes in je einem Druckstück zur Kenntnis zuzustellen. Ihm sind auch die Niederschriften über die Sitzungen, die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse unverzüglich zuzuleiten. (5) Der Amtsleiter des Rechnungsprüfungsamtes ist berechtigt, an den Sitzungen des Rates und an den Sitzungen aller Ausschüsse teilzunehmen; er kann sich durch den fachlich zuständigen Prüfer vertreten lassen. Zu den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses soll er auch die zuständigen Prüfer hinzuziehen. § 12 Rechnungsprüfungsausschuss Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer haben dem Rechnungsprüfungsausschuss in Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Ausschusses gehören, auf Verlangen Auskunft zu geben. 14 § 11 Schlussbestimmungen § 13 Inkrafttreten (1) Die Rechnungsprüfungsordnung vom 21.12.1973 tritt am (1) 01.01.1974 in Kraft. (2) Die 1. Änderungssatzung vom 04.01.1978 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (3) Die 2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die 3. Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (4) Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 21.12.1999 außer Kraft. (5) Die 4. Satzung zur Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Erftstadt tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Bekanntmachungsanordnung Kraft. (6) Die 5. Satzung zur Änderung der Rechnungsprüfungsordnung Die 6. Satzung zur Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Erftstadt der Stadt Erftstadt tritt am Tage nach der Bekanntmachung in wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, Die 5. Satzung zur Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- b) oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach c) Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, d) a eine vor eschriebene Genehmi un fehlt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß der Bürgermeister öffentlich bekannt gemacht worden; hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 15 b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß macht worden; öffentlich bekannt ge- c) der Bürgermeister standet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tat- Bösche sache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. (Bürgermeister) Erftstadt, den hat den Satzungsbeschluss vorher ..... bean- Erftstadt, den 21.12.1999 Bösche Bürgermeister 16