Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
3,0 MB
Datum
18.12.2008
Erstellt
04.12.08, 06:52
Aktualisiert
04.12.08, 06:52
Stichworte
Inhalt der Datei
ALT
der Stadt Erftstadt in der Fassung
der
5. Änderung vom 21.12.1999
NEU
RECHNUNGSPRÜFUNGSORDNUNG
Rechnungsprüfungsordnung
der Stadt Erftstadt
in der Fassung der 6. Änderung vom ..........................
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 14.12.99 aufgrund der §§ 7 und
41 (1) f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.06.1999 (GV NW S. 386) folgende 5. Satzung zur Änderung der nung beschlossen:
Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:
Stellung
(1)
(2)
(3)
§1
des Rechnungsprüfungsamtes
Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat unmittelbar verant- (1)
wortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Unbeschadet seiner unmittelbaren Verantwortlichkeit
gegenüber dem Rat ist das Rechnungsprüfungsamt in der Beurteilung der Prüfungsvorgänge nur dem Gesetz unterworfen.
Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter des Leiters, der Prüfer und der sonstigen Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsam- (2)
tes.
(GV NRW 2007 S. 380), folgende Rechnungsprüfungsord-
§1
Stellung des Rechnungsprüfung
. Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat
unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar
unterstellt. Unbeschadet seiner unmittelbaren Verantwortlichkeit gegenüber
dem Rat ist das Rechnungsprüfungsamt in der Beurteilung der Prüfungsvorgänge nur dem Gesetz unterworfen.
Der Bürgermeister I die Bürgermeisterin ist Dienstvorgesetzte/r der
des Rechnungsprüfungsamtes.
Der Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereiches unter gleichzeitiger Mitteilung an den Finanz- und Personalausschuss dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung er1
teilen.
(4)
Die Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsamtes ist in
einer Dienstanweisung zu regeln, die vom Bürgermeister zu
erlassen ist.
§2
Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes
Rechnungsprüfungsamtes
(1)
Das Rechnungsprüfungsamt
Prüfern und sonstigen
Mitarbeitern.
(2)
Der Rat bestellt nach Vorberatung im Rechnungsprüfungsaus- (2)
schuss und im Hauptausschuss den Leiter und die Prüfer des
Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab.
Der Rat bestellt nach Vorberatung im Rechnungsprüfungsausschuss und im
Hauptausschuss den Leiter / die Leiterin sowie die Prüfer / innen des Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab.
(3)
Der Amtsleiter und die Prüfer sollen persönlich und fachlich für (3)
die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
geeignet sein
und über eine umfassende Kenntnis der gesamten städtischen
Verwaltung verfügen, insbesondere müssen sie die Durchführung ihrer Prüfungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf verwaltungsrechtlichem, kameralistischem, kaufmännischem und
technischem Gebiet besitzen.
Amtsleiter / in und Prüfer / innen sollen persönlich und fachlich für die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein und über eine umfassende
Kenntnis der gesamten städtischen Verwaltung verfügen, insbesondere
müssen sie die für die Durchführung ihrer Prüfungstätigkeit erforderlichen
Kenntnisse auf verwaltungsrechtlichem, kameralistischem, kaufmännischem
und technischem Gebiet besitzen.
(4)
Der Amtsleiter stellt den Prüfungsplan auf. Er trägt neben den
Prüfern die Verantwortung für den Inhalt und die Durchführung
der Prüfungsgeschäfte.
besteht aus dem Amtsleiter, den (1)
besteht aus Amtsleitung,
DasB~8~~,~,~~~er9fungsamt
und 1~!I,~~I~llt~111 sonstigen Mitarbeitern / innen.
Prüfern / Prüferinnen
(4)
Er / sie erstellt jährlich einen Prüfplan und
erteilt den Prüfern / Prüferinnen entsprechende Aufträge.
2
§3
Dienstordnung
(1 )
Dienstordnungsvorschriften der Verwaltung sind für die (5)
Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes verbindlich, soweit
in der Rechnungsprüfungsordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes haben über die
ihnen zur Kenntnis gelangten Vorgänge unbedingtes Stillschweigen zu bewahren.
Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes dürfen weder
Annahme- noch Auszahlungsanordnungen erteilen, noch
Richtigkeits- und rechnerische Bescheinigungen auf Kassenanordnungen und Belegen sowie in Büchern abgeben, auch
dürfen sie nicht an einer städtischen Kassenverwaltung beteiligt werden.
(3)
(4)
Die
Die Dienstordnungsvorschriften
der Verwaltung sind für die Dienstkräfte des
Rechnungsprüfungsamtes
verbindlich, soweit in der Rechnungsprüfungsord
nung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(6)
Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes dürfen auf den
Fachgebieten ihrer Tätigkeit keine entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit ausüben. Ausnahmen können nur mit
Zustimmung des Rates und nur im Interesse der Stadt zugelassen werden.
3
Aufgaben
§4
des Rechnungsprüfungsamtes
§3
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
4
(1)
(2)
Dem Rechnungsprüfungsamt werden über die nach. 103 Abs.
1 GO NW festgelegten Aufgaben folgende weitere Aufgaben
übertragen:
Dem Rechnungsprüfungsamt
§
NRW folgende
weitere Aufgaben übertragen und betreffen sowohl Stadt als auch Eigenbetriebe :
a) die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände;
1. die
b) die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit;
2. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
c) die Prüfung der Handvorschüsse.
3. die Prüfung der Handvorschüsse
der Vorräte und Vermögensbestände,
Außer den genannten Aufgaben können vom Rat weitere
Aufgaben übertragen werden.
5
(3)
(3)
Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, ist der Leiter
des Rechnungsprüfungsamtes
nach Einvernehmen mit
Bürgermeister ermächtigt, hinsichtlich Art und Umfang der
fungen vorübergehend
Einschränkungen
anzuordnen
einzelne Gebiete von der Prüfung auszunehmen, soweit
durch keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.
dem
Prüoder (4)
da-
§5
Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes
Der Rat wie auch der
den
Aufträge zur Prüfung erteilen.
- dieser unter gleichzeitiger Mitteilung an
- können der Rechungsprüfung weitere
. Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, ist der Leiter
I die Leiterin ~~i~}~~li~~~~~~~prüfungsamtes nach Einvernehmen mit dem
Bürgermeister ~1~llli!iij:jt;!ji~I!i!~ ermächtigt, hinsichtlich Art und Umfang der
Prüfungen vorübergehend Einschränkungen anzuordnen oder einzelne Gebiete von der Prüfung auszunehmen, soweit dadurch keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.
§4
Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes
(1)
Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Aufgaben (1)
befugt, von den Ämtern und Betrieben der Stadt sowie von
den übrigen seiner Prüfung unterliegenden Stellen jede für die
Prüfung notwendigen Auskünfte und die Vorlage, Aushändigung und Einsendung von Akten, Schriftstücken, Büchern und
sonstigen Unterlagen zu verlangen, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen.
Die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind im Rahmen
ihrer Aufgaben befugt, von den Ämtern und Betrieben der Stadt sowie von
den übrigen seiner Prüfung unterliegenden Stellen jede für die Prüfung notwendigen Auskünfte, den Zutritt zu allen Diensträumen, das Öffnen von Behältern usw. sowie die Vorla e, Aushändi un und Einsendun von Akten,
Schriftstücken, Büchern,
nd sonstigen Unterlagen sowie den Zugriff a
(2)
Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind
befugt, örtliche Prüfungen und Ortsbesichtigungen vorzunehmen und die zu prüfenden Veranstaltungen zu besuchen, um
die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Sie können Zutritt
zu allen Räumen verlangen und Behälter sowie Bücher, Akten,
Pläne, Belege und sonstige Unterlagen einsehen. Erforderlichenfalls sind sie berechtigt, Gegenstände und Unterlagen
gegen Empfangsbescheinigung sicherzustellen, soweit nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Sie sind ferner
Ortsbesichtigungen,iil~~lmliIJIliiilllll~1i!1!1i!1
und
bei
vorzunehmen und die zu prüfenden Veranstaltungen
oder Einrichtungen aufzusuchen, um die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Sie weisen sich durch einen Dienstausweis aus. Erforderlichenfalls sind
sie berechtigt, Gegenstände und Unterlagen gegen Empfangsbescheinigung
sicherzustellen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
zu verlangen,
soweit
nicht gesetzliche.~i~~.~~i~i~i~~.~i~.~.~.~!.~.i~ii~~i~.~~~hen.
6
(3)
(4)
Der Leiter und die Prüfer weisen sich - soweit erforderlich durch einen vom Bürgermeister auszustellenden
Dienstaus- (2)
weis aus.
(3)
Der Leiter / die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes ist berechtigt, an den
Sitzungen des Rates und dessen Ausschüssen teilzunehmen oder einen
Prüfer / eine Prüferin zu entsenden.
(4)
Leitung und Prüfer/innen des Rechnungsprüfungsamtes haben dem Rechnungsprüfungsausschuss in Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des
Ausschusses gehören, auf Verlangen Auskunft zu geben.
Alle Mitarbeiter der zu prüfenden Stellen sind verpflichtet, den
Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes ihre Prüfungsaufgaben
in gehöriger Weise zu erleichtern und - soweit ihre Aufgabe es
zulassen - die notwendige Hilfe zu leisten.
§6
Verhalten bei den Prüfungen
(1)
Das Rechnungsprüfungsamt hat die ihm obliegenden Kassen- (1)
und Bestandsprüfungen grundsätzlich ohne vorherige Ankündigung (unvermutet) vorzunehmen.
(2)
Die Prüfer setzen zu Beginn dieser Prüfung den zuständigen
Dezernenten und den zuständigen Amtsleiter in Kenntnis. Sie (2)
dürfen mit der Bestandsaufnahme vor der Unterrichtung beginnen.
(3)
Jede begonnene Prüfung muss so lange fortgesetzt werden,
bis die Prüfungsgegenstände hinreichend geklärt sind. Rück- (3)
stände oder Lücken in der Durchführung der Prüfung, die der
§5
Durchführung der Prüfungen
Das Rechnungsprüfungsamt hat die ihm obliegenden Kassen- und Bestandsprüfungen grundsätzlich ohne
vorzunehmen. Zu Beginn der Prüfung sind
zu informieren.
Jede begonnene Prüfung muss so lange fortgesetzt werden, bis die Prüfungsgegenstände hinreichend geklärt sind. Rückstände oder Lücken in der
Durchführung der Prüfung sind der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes
durch den/die jeweilige/n Prüferlin anzuzeigen.
Die geprüften Belege und Akten sind mit einem Prüfungsvermerk mit Handzeichen und Datum zu versehen.
7
Prüfer nicht vermeiden konnte, sind dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes
anzuzeigen.
(4)
Die geprüften Belege und Akten sind mit einem Prüfungsver- (4)
merk zu versehen, der Prüfungsvermerk ist mit Handzeichen
und Datum oder einem entsprechenden Stempeldruck zu geben.
Bei wichtigen Prüfungen sollen der/die Bürgermeister/in und der /die zuständige Beigeordnete sowie die Leitung der geprüften Ämter / Eigenbetriebe,
soweit es der Prüfungszweck zulässt, über den Fortgang der Prüfung unterrichtet werden.
(5)
Bei wichtigen Prüfungen sollen die Dezernenten und Leiter der (5)
geprüften Ämter, soweit es der Prüfungszweck zulässt, über
den Fortgang der Prüfung unterrichtet werden.
Vor der endgültigen Fassung des Prüfungsberichtes muss eine Schlussbesprechung über das Prüfungsergebnis stattfinden.
Alle geprüften Dienststellen haben den Prüferinnen und Prüfern die Prüfarbeit in jeder Hinsicht zu erleichtern. Ergeben sich bei der Durchführung einer
Prüfun Schwieri keiten, so hat die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes
um die erforderlichen Maßnahmen zu
(6)
Ergeben sich bei der Durchführung einer Prüfung Schwierigkeiten, so hat der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes den
zuständigen Dezernenten um die erforderlichen Maßnahmen
zu bitten.
(7)
Ergibt die Prüfung Unstimmigkeiten oder sind die Unterlagen
unvollständig, so hat das Rechnungsprüfungsamt die erforderliche Aufklärung oder Ergänzung anzufordern und dafür eine
angemessene Frist zu setzen. In wichtigen Fällen ist die Anforderung über den zuständigen Beigeordneten oder den Bürgermeister zu leiten. Die Prüfer haben die ihnen übertragenen
Prüfungen unter eigener Verantwortung durchzuführen.
(8)
Erg ibt sich bei der Durchführung einer Prüfung der Verdacht
einer strafbaren Handlung, so ist der Bürgermeister vom Leiter
des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich zu unterrichten
8
§7
Prüfungsbericht, Abfassung der Prüfungsberichte
(1)
Aus jedem Prüfungsbericht müssen zu ersehen sein
a) Beginn und Ende der Prüfung mit Ort, Tag und Zeit;
b) der Prüfungszeitraum und die Prüfungsformen;
(2)
Vor der endgültigen Fassung eines Prüfungsberichtes muss eine Schlussbesprechung über das Prüfungsergebnis stattfinden. Diese kann entfallen, wenn
sich bei der Prüfung keine wesentlichen Hinweise oder Beanstandungen ergeben haben.
(3)
In jedem Prüfungsbericht sind mindestens Prüfgegenstand, Name der Prüfer/innen, zeitlicher Ablauf, sämtliche Prüfhinweise sowie Vereinbarungen
und Besprechungen namentlich zu dokumentieren. Hinweise sind mit Prüfvermerk "H", Beanstandungen mit "B", und Beanstandung, die einer Stellungnahme oder weiteren Veranlassun bedürfen mit "B ...ziffer" zu kennzeichnen.
h) ob und welche Beweisstücke beigefügt sind.
(4)
Die Berichte sind so zu gliedern, dass einzelne Teile durch
Buchstaben oder Zahlenhinweise leicht und sicher aufgefunden werden können.
(5)
Die Prüfungsvermerke sind unmittelbar links neben der ersten
Zeile des jeweiligen Textes zu kennzeichnen, und zwar
Die Berichte sind stets von allen Prüfkräften zu unterschreiben, die jeweils
tätig geworden. Die Prüfungsberichte sind der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes vorzulegen.
c) Name des Prüfers, der Prüfer und Hilfskräfte;
d) ob, wann und wo eine Schlussbesprechung stattgefunden
und wer daran teilgenommen hat;
e) die Prüfungsgegenstände;
f) die festgestellten Abweichungen von den Vorschriften und
Richtlinien;
g) Anregungen zur Verbesserung der geprüften Dienstgeschäfte;
(2)
(3)
9
"B" ohne Ziffer
"B" mit Ziffer
=
=
"H"
"W" mit Ziffer
=
=
Anmerken (geringfügige Mängel)
Beanstandung
(schwerwiegender
Verstoß)
Hinweis oder Anregung
Wiederholung einer früheren Beanstandung
Die Berichte sind sachlich, kurz und klar zu fassen, Beanstandungen geringfügiger Bedeutung, die unmittelbar ausgeräumt werden können, sind in die Berichte nicht aufzunehmen.
(4)
Die Berichte sind stets vom Prüfer zu unterschreiben. Sind
mehrere Prüfer bei einer Prüfung tätig geworden, so unterschreiben sie den Bericht gemeinsam. Die Prüfungsberichte
sind dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes vorzulegen. Im
Vorlagebericht sind die wesentlichen Feststellungen, ihre Ursachen und die Änderungsvorschläge darzustellen.
§8
Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung
§8
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Jahresrechnung, fasst das Ergebnis der Prüfung in einen Schlussbericht zusammen, der in einen
allgemeinen und einen gesonderten Berichtsband gegliedert ist und
leitet diesen mit der Stellungnahme des Bürgermeisters dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung weiter.
Nach Beratung gibt der Rechnungsprüfungsausschuss den Bericht
mit seinem eigenen Schlussbericht an den Rat weiter zur Beschlussfassung und zur Erteilung der Entlastung.
10
§9
Mitteilungspflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt
(1)
sind der Rechnungsprüfung dabei so rechtzeitig mitzuteilen, dass
sie sich vor der Entscheidung äußern kann.
11
(2)
Der örtlichen Rechnungsprüfung
die Prüfungsberichte
sind vorzulegen:
die Stellungnahme
der Verwaltung
hierzu
- die Tagesordnungen mit sämtlichen Vorlagen für die Sitzungen de Rates
und der Ausschüsse sowie die Niederschriften
Namen und Unterschriftslllill.
der verfügungs-, anweisungs- und
zeichnun sberechti ten Bediensteten von dem jeweili en Amt / Ei enbetrieb.
§9
Anzeigen von Unregelmäßigkeiten
(1)
(2)
Das Rechnungsprüfungsamt ist von allen Unregelmäßigkeiten, (1)
die in Dienststellen und Betrieben festgestellt werden, unter
Darlegung des Sachverhaltes durch den zuständigen Dezernenten bzw. den Amtsleiter in Kenntnis zu setzen. Das gleiche
gilt für den Verlust durch Diebstahl, Raub etc. Erhebliche Kassenfehlbeträge sind dem Rechnungsprüfungsamt ebenfalls
unverzüglich mitzuteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist auch
schon bei einem dringenden Verdacht von Unregelmäßigkeiten zu unterrichten.
(2)
§ 10
Anzeigen von Unregelmäßigkeiten
Das Rechnungsprüfungsamt ist
von allen Unregelmäßigkeiten,
die in Dienststellen und. Betrieben festgestellt .werden, unt~:~,::.~2.~.!~~~,~i:d~s
Sachverhaltes durch die betreffende Amtsleitung bzw. 1,.Ij!II:~111I{1. In
Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt für den Verlust durch Diebstahl, Raub
etc. Erhebliche Kassenfehlbeträge sind dem Rechnungsprüfungsamt ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist auch schon bei
einem dringenden Verdacht von Unregelmäßigkeiten zu unterrichten.
Liegen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 vor, ist zugleich der Bürgermeister / die Bürgermeisterin zu verständigen.
Liegen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 vor, ist zugleich
der Bürgermeister
zu verständigen.
12
Mitwirkung
(1)
(2)
§ 10
des Rechnungsprüfungsamtes
Das Rechnungsprüfungsamt
ist vorher zu hören, wenn Nebenkassen Zahlstellen, Bürokassen und ähnliches eingerichtet
werden sollen. Es soll sich insbesondere zur Notwendigkeit
und zu den vorgesehenen Sicherheitsvorschriften äußern.
Das gleiche gilt vor Einführung von Gutscheinen und geldwerten Drucksachen.
§ 11
Unterrichtung des Rechnungsprüfungsamtes
(1)
Dem Rechnungsprüfungsamt sind wichtige organisatorische
Änderungen im Bereich der gesamten Verwaltung sowie wesentliche Neueinrichtungen oder sonstige Maßnahmen auf
dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
zur Kenntnis zu bringen.
(2)
Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Namen und Unterschriften der verfügungs-, anordnungs- und sonst zeichnungsberechtigten Mitarbeiter sowie der Umfang der Anordnungsbefugnis
mitzuteilen. Außerdem sind ihm die Namen der Mitarbeiter anzugeben, die zur Abgabe von verpflichtenden Erklärungen berechtigt sind. Auch der Umfang der Vertretungsbefugnis ist anzugeben.
(3)
Alle Vorschriften, Verfügungen und Beschlüsse, durch die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
neu eingeführt, abgeändert, erläutert oder aufgehoben werden, sind dem Rechnungsprüfungsamt unverzüglich mitzuteilen. Das gilt auch für alle übrigen Vorschriften und Verfügungen, die das Rechnungsprüfungsamt als Prüfungsunterlagen
13
benötigt,
z.B. Arbeitsordnungen,
Dienstpläne,
Lohntarife,
Pre isverzeichnisse, Gebührenordnungen
und dergleichen.
(4)
Die Tagesordnungen
für die Sitzungen des Rates und seiner
Ausschüsse mit den dazugehörigen Druckschriften sind dem
Leiter des Rechnungsprüfungsamtes
in je einem Druckstück
zur Kenntnis zuzustellen. Ihm sind auch die Niederschriften
über die Sitzungen, die Beschlüsse des Rates und seiner
Ausschüsse unverzüglich zuzuleiten.
(5)
Der Amtsleiter des Rechnungsprüfungsamtes ist berechtigt, an
den Sitzungen des Rates und an den Sitzungen aller Ausschüsse teilzunehmen; er kann sich durch den fachlich zuständigen Prüfer vertreten lassen. Zu den Sitzungen des
Rechnungsprüfungsausschusses soll er auch die zuständigen
Prüfer hinzuziehen.
§ 12
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer haben dem
Rechnungsprüfungsausschuss in Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Ausschusses gehören, auf Verlangen Auskunft zu geben.
14
§ 11
Schlussbestimmungen
§ 13
Inkrafttreten
(1)
Die Rechnungsprüfungsordnung
vom 21.12.1973 tritt am (1)
01.01.1974 in Kraft.
(2)
Die 1. Änderungssatzung vom 04.01.1978 tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(3)
Die 2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die 3. Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
(4)
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom
21.12.1999 außer Kraft.
(5)
Die 4. Satzung zur Änderung der Rechnungsprüfungsordnung
der Stadt Erftstadt tritt am Tage nach der Bekanntmachung in
Bekanntmachungsanordnung
Kraft.
(6)
Die 5. Satzung zur Änderung der Rechnungsprüfungsordnung Die 6. Satzung zur Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Erftstadt
der Stadt Erftstadt tritt am Tage nach der Bekanntmachung in wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
Die 5. Satzung zur Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der
Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- b)
oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach c)
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
d)
a
eine vor eschriebene Genehmi un fehlt;
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß
der Bürgermeister
öffentlich bekannt gemacht worden;
hat den Satzungsbeschluss
vorher beanstandet
oder
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
15
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß
macht worden;
öffentlich
bekannt ge-
c)
der Bürgermeister
standet oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tat- Bösche
sache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
(Bürgermeister)
Erftstadt, den
hat den Satzungsbeschluss
vorher
.....
bean-
Erftstadt, den 21.12.1999
Bösche
Bürgermeister
16