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Anfrage (Anfrage bzgl. Einhaltung des Nichtraucherschutzes)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
12.12.08, 11:48
Aktualisiert
12.12.08, 11:48
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. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Herrn StV Heinz Arens Peter-May-Straße 37 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Ihr Zeichen Rechts- und Ordnungsamt Frau Mandt Holzdamm 10 0 22 35 / 409-815 Ihre Anfrage vom 25.11.2008 Rat Betrifft: Datum 08.12.2008 F 637/2008 18.12.2008 Anfrage bzgl. Einhaltung des Nichtraucherschutzes Sehr geehrter Herr Arens! Nach den Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes ist das Rauchen seit 01.01.2008 in folgenden Einrichtungen verboten: • • • • • • in allen öffentlichen Einrichtungen in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen in Sporteinrichtungen in Kultur- und Freizeiteinrichtungen auf Flughäfen Seit 01.07.2008 gilt darüber hinaus Rauchverbot in Gaststätten. Verantwortlich für die Einhaltung der Rauchverbote sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten ist die Leitung der Einrichtung und der Betreiber/die Betreiberin der Gaststätte. Zu 1. Alle öffentlichen Gebäude, die Schulen, Aulen und Sporthallen sind mit dem entsprechenden Warnzeichen (Rauchen verboten) gekennzeichnet. Die jeweils für die Einrichtung verantwortlichen Mitarbeiter/innen achten darauf, dass nicht geraucht wird. Bislang ist es zu keinen Problemen gekommen. Zu 2. Es werden keine Ausnahmen von den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes in den städtischen Gebäuden zugelassen. Zu 3. § 5 des Nichtraucherschutzgesetzes schreibt vor: „Soweit dem Ordnungsamt ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.“ Der Gesetzgeber schreibt damit anlassbezogene Kontrollen vor. Wenn dem Ordnungsamt ein Verstoß mitgeteilt wird, werden entsprechende Kontrollen durchgeführt. Der Betreiber/die Betreiberin der Gaststätte wird dann über die geltenden Bestimmungen belehrt. Evtl. rauchende Gäste werden gebeten, die Zigarette auszumachen und werden ebenfalls belehrt. Erst bei einem wiederholten Verstoß kommt die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens infrage. Zu 4. Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden bislang noch nicht eingeleitet. In Vertretung (Erner) Beigeordneter -2-