Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
12.12.08, 11:48
Aktualisiert
12.12.08, 11:48
Stichworte
Inhalt der Datei
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Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Herrn StV
Heinz Arens
Peter-May-Straße 37
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Rechts- und Ordnungsamt Frau Mandt
Holzdamm 10
0 22 35 / 409-815
Ihre Anfrage vom 25.11.2008
Rat
Betrifft:
Datum
08.12.2008
F 637/2008
18.12.2008
Anfrage bzgl. Einhaltung des Nichtraucherschutzes
Sehr geehrter Herr Arens!
Nach den Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes ist das Rauchen seit 01.01.2008 in
folgenden Einrichtungen verboten:
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in allen öffentlichen Einrichtungen
in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen
in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen
in Sporteinrichtungen
in Kultur- und Freizeiteinrichtungen
auf Flughäfen
Seit 01.07.2008 gilt darüber hinaus Rauchverbot in Gaststätten.
Verantwortlich für die Einhaltung der Rauchverbote sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten ist
die Leitung der Einrichtung und der Betreiber/die Betreiberin der Gaststätte.
Zu 1.
Alle öffentlichen Gebäude, die Schulen, Aulen und Sporthallen sind mit dem entsprechenden
Warnzeichen (Rauchen verboten) gekennzeichnet. Die jeweils für die Einrichtung verantwortlichen
Mitarbeiter/innen achten darauf, dass nicht geraucht wird. Bislang ist es zu keinen Problemen
gekommen.
Zu 2.
Es werden keine Ausnahmen von den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes in den
städtischen Gebäuden zugelassen.
Zu 3.
§ 5 des Nichtraucherschutzgesetzes schreibt vor:
„Soweit dem Ordnungsamt ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen
Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.“
Der Gesetzgeber schreibt damit anlassbezogene Kontrollen vor. Wenn dem Ordnungsamt ein
Verstoß mitgeteilt wird, werden entsprechende Kontrollen durchgeführt. Der Betreiber/die
Betreiberin der Gaststätte wird dann über die geltenden Bestimmungen belehrt. Evtl. rauchende
Gäste werden gebeten, die Zigarette auszumachen und werden ebenfalls belehrt. Erst bei einem
wiederholten Verstoß kommt die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens infrage.
Zu 4.
Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden bislang noch nicht eingeleitet.
In Vertretung
(Erner)
Beigeordneter
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