Daten
Kommune
Kerpen
Größe
104 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
25.11.11, 19:27
Aktualisiert
02.12.11, 19:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 20.1 / Kämmerei
Sachbearbeiter/in: Constanze Pfüller
TOP
Drs.-Nr.: 475.11
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
06.12.2011
Stadtrat
13.12.2011
X
Öffentlicher Teil
09.11.2011
Bemerkungen
Nichtöffentlicher Teil
15. Satzung zur Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die als
Anlage beigefügte Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Kerpen
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Pfüller
Schaaf
Zimmermann
Knopp
Mitzeichnung Amt 20
Amt
Kämmerer
Zimmermann
Erster
Bürgermeisterin Abt. 10.1
Beigeordneter
Ratsbüro
i.V:
Knopp
Seidenpfennig
Begründung:
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren zur Straßenreinigung sind § 76 Abs. 2 der
Gemeindeordnung NW (GO NW) sowie § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Gemäß § 76
Abs. 2 GO NW hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen aus speziellen
Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen.
Entsprechend der Verwaltungsverordnung zu § 76 GO NW ist bei der Entscheidung, ob ein
Abweichen vom Grundsatz der Deckung durch spezielle Entgelte vertretbar und geboten ist, ein
strenger Maßstab anzulegen.
Nach § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage
überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte
Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel
decken.
Die Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung wurde letztmalig durch die
14. Änderungssatzung vom 23.12.2010 ab dem 01.01.2011 geändert.
Die umzulegenden Kosten werden voraussichtlich von ca. 12.257.000 € im Jahr 2011 auf ca.
12.466.000 € im Jahr 2012 steigen. Dies bedeutet eine Steigerung von ca. 210.000 € oder 1,71%.
Deutliche Änderungen sind bei folgenden Positionen zu verzeichnen:
1. Strom- und Wasserkosten
Der Aufwand für die Regenüberlaufbecken und Pumpwerke bleibt auf Vorjahresniveau.
2. Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwert
Die Abschreibungen sinken gegenüber dem Vorjahr um ca. 59.573 € (-1,64%).
Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Investitionstätigkeit in den letzten
beiden Jahren etwas abgenommen hat und einige größere Maßnahmen noch nicht abgeschlossen
sind und als Anlagen im Bau noch nicht abgeschrieben werden.
3. kalkulatorische Zinsen nach Anschaffungswert
Im Gegensatz zu den Abschreibungen
Anschaffungswert berechnet werden.
dürfen
die
kalkulatorischen
Zinsen
nur
vom
Bei einem Zinssatz von 7% steigen die kalkulatorischen Zinsen gegenüber 2011 um ca. 222.264 €
(12,05%). Dabei ist zu beachten, dass für das Jahr 2011 nur ein Zinssatz von 6% vom Stadtrat
beschlossen wurde.
Die Verwaltung empfiehlt nachdrücklich aufgrund der äußerst angespannten Haushaltssituation
die Erhöhung der kalkulatorischen Zinsen auf die gerichtlich zulässige Höhe von 7% anzuheben.
Eine Umfrage unter den Rhein-Erft-Kreis-Kommunen ergab, dass deutlich mehrheitlich dieser
Zinssatz angewendet wird.
Beschlussvorlage 475.11
Seite 2
Es ist besonders vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Bildes der Ergebnisrechnung des
Haushaltes 2012 aus Sicht der Verwaltung richtig und wichtig, die realistischen Kosten in den
Gebührenbereichen exakt zu beziffern und möglichst komplett durch kostendeckende Gebühren
auszugleichen (vgl. die eingangs der Vorlage erwähnten Grundsätze der Einnahmebeschaffung
gemäß § 76 Gemeindeordnung NW).
4. Verwaltungskosten
Durch die geringere Investitionstätigkeit in den letzten Jahren haben sich die Umlagegrundlagen,
die bei der Kalkulation der Verwaltungskostenerstattung in einigen Bereichen der Verwaltung
angewandt werden, für die Abwasserbeseitigung reduziert. Dadurch sinken sich die
Verwaltungskosten deutlich (-12.672 € bzw. 2,5%).
5. Verbandsbeiträge
Wie der Erftverband in seiner Beitragsprognose 2012 mitteilte, steigen die Verbandsbeiträge 2012
gegenüber 2011 voraussichtlich um 18.226 € oder 0,36%.
6. Generalentwässerungsplanung
Die Generalentwässerungsplanung stellt ein Abwasserkonzept für ein Gebiet dar und dient als
Rahmenvorgabe für weitere Vorhaben. Es handelt es sich hierbei um eine gesetzliche
Anforderung, welche letztmalig vor ca. 12 Jahren durchgeführt wurde. Dabei wird z. B. die
Hydraulik in einem Test mit Wasser überprüft, um so gegebenenfalls Schwachstellen des
Kanalnetzes zu finden. Für 2012 ist eine Generalentwässerungsplanung für Buir vorgesehen. Es
ist in den nächsten Jahren mit weiteren Kosten zu rechnen. Laut Auffassung des zuständigen
Senats am OVG sind die Kosten für die Generalentwässerungsplanung als Aufwand in die
Gebührenkalkulation einzubeziehen.
Im Vergleich zu 2011 sind in der Kalkulation im Wesentlichen die bezogenen
Frischwassermengen aufgrund der tatsächlichen Mengen im Jahr 2010 angepasst worden. Nach
aktuellem Stand ist die bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr zugrunde gelegte
bezogene Frischwassermenge leicht gestiegen auf 3.050.000 cbm (+50.000 cbm bzw. 1,67%).
Die Verwaltung schlägt vor, gemäß der Gebührenkalkulation folgende Gebührenanpassungen zu
beschließen:
SW-Gebühr je cbm:
NW-Gebühr Grundstücke je qm:
NW-Gebühr örtliche Straßen je qm:
NW-Gebühr überörtliche Straßen je qm:
Bisheriger
Gebührensatz in €
1,99
0,91
0,93
1,06
Neuer
Veränderung Veränderung
Gebührensatz gegenüber
gegenüber
in €
Vorjahr in € Vorjahr in %
1,99
+ 0,00
+ 0,00
0,91
+ 0,00
+ 0,00
0,94
+ 0,01
+ 1,08
1,09
+ 0,03
+ 2,83
Für die Einwohner wird für das Jahr 2012 keine Gebührenerhöhung vorgeschlagen. Lediglich die
Gebühren für die örtlichen und überörtlichen Straßen werden geringfügig angehoben.
Ferner wird auf die beigefügten Beispielberechnungen nach den Zahlen des Bundes der
Steuerzahler für eine 4-köpfige Familie verwiesen, die in der Anlagen VIII dargestellt ist.
Aus Anlage VII ergibt sich, dass die Abwassergebühren in Kerpen 2012 niedriger sind als die
durchschnittlichen Gebührensätze 2011 der anderen Rhein-Erft-Kreis-Kommunen. So sind
beispielsweise die Gebührensätze 2011 in Bergheim um 60% (Schmutzwasser) bzw. 48%
(Niederschlagswasser) höher als die vorgeschlagenen Gebührensätze für Kerpen 2012.
Beschlussvorlage 475.11
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Die Gebührenbelastung bei den Grundbesitzabgaben insgesamt (Straßenreinigung, Winterdienst,
Abfall, Abwasser) steigt bei Umsetzung aller Verwaltungsvorschläge für die durchschnittliche 4köpfige Familie um jährlich ca. 44,25 € (+5,82%) gegenüber dem Vorjahr. Lässt man beim
Vergleich die Gebühr Straßenreinigung/Winterdienst außen vor, ergibt sich insgesamt nur eine
Steigerung um 17,10 € (2,38%).
Soweit die Gebührensätze für das Jahr 2012 in den anderen Rhein-Erft-Kreis-Kommunen bzw. die
Verwaltungsvorschläge hierzu vorliegen, wird die Verwaltung diese noch kurzfristig zur Sitzung
nachreichen.
Der Vorlage sind folgende Anlagen beigefügt:
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
Kostenzusammenstellung der Abwasserbeseitigung
(Schmutz- und Niederschlagswassergebühren)
Betriebsabrechungsbogen (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren)
Betriebsabrechnungsbogen – alternative Berechnung für überörtliche Straßen
(Schmutz- und Niederschlagswassergebühren)
Verteilung der Kosten auf die Kostenträger und Berechnung der Gebühren sowie
Darstellung der Kostendeckung (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren)
Kostenentwicklung (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren)
Entwurf der Änderungssatzung (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren)
Gebührenvergleich Vorlage Kerpen 2012 mit den bestehenden Gebührensätzen
in den anderen Kommunen im Rhein-Erft-Kreis 2011/2012 (Schmutz- und
Niederschlagswasser sowie Gesamtgebührenbelastung aus beiden) sowie
Gebührenvergleich Kerpen mit dem eigenen Vorjahresgebühren
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