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Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.09.09, 12:44
Aktualisiert
21.09.09, 12:44
Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim) Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim) Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat IV/601.03.21.64 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 08.09.2009 X 22.09.2009 X Frau Schriefer (Verfasser/in) 301/2009 nö. S. TOP 06.08.2009 (Datum) BETREFF: Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Stadtverwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: x Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja ja nein x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja x nein wenn nein: Es handelt sich hier um Einnahmen, nicht um Ausgaben Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfs: Der Rat beschließt den Erlass der Einzelfallsatzung für die Anlage „Im Büngertchen“ in Pulheim gemäß Anlage zu dieser Vorlage. ERLÄUTERUNGEN: Die Stadt Pulheim hat die nachfolgend genannten Verkehrsflächen erneuert und teilweise durch den erstmaligen Einbau einer Straßenentwässerungseinrichtung verbessert. Gemarkung Pulheim, Flur 13, Flurstück 145 Gemarkung Pulheim, Flur 13, Flurstück 278 und 412 Gemarkung Pulheim, Flur 13, Flurstück 276 (Teilfläche) -1- Aus beitragsrechtlicher Sicht handelt es sich um eine Maßnahme, für die die Stadt berechtigt und verpflichtet ist, Straßenbaubeiträge zu erheben. Fragen der Aufwandsverteilung und Beitragserhebung handeln das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) und die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim (BS) ab Die Straßenbaubeitragssatzung enthält u.a. Regelungen über anrechenbare Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen. Allerdings beziehen sich diese Regelungen auf Anlagen eines bestimmten Typs. Weisen Anlagen hiervon abweichende Besonderheiten auf, werden sie von dieser Typik nicht erfasst, so dass insoweit eine Regelungslücke besteht. Für solche Fälle sieht § 4 Abs. 5 BS vor, dass die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen im Einzelfall durch Satzung festzusetzen sind (Einzelfallsatzung). Beispielhaft werden in diesem Zusammenhang Wirtschaftswege, Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen erwähnt. Bei der o.g. erneuerten und verbesserten Anlage handelt es sich im Abschnitt zwischen Pletschmühlenweg und Kantstraße um eine konventionell ausgebaute Anliegerstraße. Im Abschnitt zwischen Kantstraße und Pulheimer Bach, entlang des Pulheimer Bachs und des Stichwegs „Im Büngertchen 14 bis 14e“ handelt es sich hingegen um eine verkehrsberuhigte Mischfläche, die überwiegend der Erschließung der daran angrenzenden Wohnhausgrundstücke dient. Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 6 Nr. 6 handelt es sich um einen „verkehrsberuhigten Bereich“ (als Mischfläche gestaltete Straßen nach § 42 Abs. 4a StVO). Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf sieht vor, dass die anrechenbaren Breiten den tatsächlichen Ausbau- bzw. örtlichen Wegebreiten entsprechen. Der verkehrsberuhigte Bereich weist im übrigen die selbe Ausbaubreite wie der konventionelle Bereich auf, der sich innerhalb der festgelegten Höchstbreiten bewegt. Der verkehrsberuhigte Bereich weist keine Überbreiten auf, so dass die anrechenbaren Breiten den in der Örtlichkeit vorhandenen Ausbaubreiten entsprechen. Weiterhin sieht der Satzungsentwurf einen Anteil der Beitragspflichtigen von 70 v.H. vor. Es handelt sich nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim um den für typisierte Anliegerstraßen (Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen) allgemein gültigen Anteilssatz. Der Vorteil der Anlieger an der erneuerten Anlage, bestehend aus dem konventionell ausgebauten und dem verkehrsberuhigt ausgebauten Teil, liegt in der selben Größenordnung. Entscheidend ist die Einstufung als Anliegerstraße mit einem deutlich höheren Vorteilsanteil der Anlieger als dem Vorteilsanteil der Allgemeinheit. Die Satzung ist aus beitragsrechtlichen Gründen erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben zu können. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 KAG mit Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme wurde im Oktober 2007 beendet (die Abnahme erfolgte am 25.10.2007). Um diesen Zeitpunkt mit dem erforderlichen Satzungsrecht erfassen zu können, ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Anwendung der Rückwirkung erforderlich. Die für eine Abrechnung erforderlichen Daten und Unterlagen liegen dem Fachamt vor, so dass ein Bescheidversand nach Inkrafttreten der Satzung kurzfristig möglich ist. Nach dem derzeitigen Abrechnungsstand wird der Beitragssatz bei überschlägig 10,00 € bis 13,00 € pro qm Grundstücksfläche liegen. -2- Die Beitragshöhe hängt im Einzelfall von der Grundstücksgröße und der Anzahl der vorhandenen Vollgeschosse ab, die in der Bandbreite von ein- bis zweigeschossig liegt. -3-