Daten
Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.09.09, 12:44
Aktualisiert
21.09.09, 12:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
IV/601.03.21.64
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
08.09.2009
X
22.09.2009
X
Frau Schriefer
(Verfasser/in)
301/2009
nö. S. TOP
06.08.2009
(Datum)
BETREFF:
Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Stadtverwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
x
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
ja
nein
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
x
nein
wenn nein: Es handelt sich hier um Einnahmen, nicht um Ausgaben
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfs:
Der Rat beschließt den Erlass der Einzelfallsatzung für die Anlage „Im Büngertchen“ in Pulheim
gemäß Anlage zu dieser Vorlage.
ERLÄUTERUNGEN:
Die Stadt Pulheim hat die nachfolgend genannten Verkehrsflächen erneuert und teilweise durch
den erstmaligen Einbau einer Straßenentwässerungseinrichtung verbessert.
Gemarkung Pulheim, Flur 13, Flurstück 145
Gemarkung Pulheim, Flur 13, Flurstück 278 und 412
Gemarkung Pulheim, Flur 13, Flurstück 276 (Teilfläche)
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Aus beitragsrechtlicher Sicht handelt es sich um eine Maßnahme, für die die Stadt berechtigt und
verpflichtet ist, Straßenbaubeiträge zu erheben.
Fragen der Aufwandsverteilung und Beitragserhebung handeln das Kommunalabgabengesetz
NRW (KAG) und die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim (BS) ab
Die Straßenbaubeitragssatzung enthält u.a. Regelungen über anrechenbare Breiten und Anteile
der Beitragspflichtigen.
Allerdings beziehen sich diese Regelungen auf Anlagen eines bestimmten Typs.
Weisen Anlagen hiervon abweichende Besonderheiten auf, werden sie von dieser Typik nicht erfasst, so dass insoweit eine Regelungslücke besteht.
Für solche Fälle sieht § 4 Abs. 5 BS vor, dass die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen im Einzelfall durch Satzung festzusetzen sind (Einzelfallsatzung).
Beispielhaft werden in diesem Zusammenhang Wirtschaftswege, Fußgängergeschäftsstraßen,
verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen erwähnt.
Bei der o.g. erneuerten und verbesserten Anlage handelt es sich im Abschnitt zwischen
Pletschmühlenweg und Kantstraße um eine konventionell ausgebaute Anliegerstraße.
Im Abschnitt zwischen Kantstraße und Pulheimer Bach, entlang des Pulheimer Bachs und des
Stichwegs „Im Büngertchen 14 bis 14e“ handelt es sich hingegen um eine verkehrsberuhigte
Mischfläche, die überwiegend der Erschließung der daran angrenzenden Wohnhausgrundstücke
dient.
Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 6 Nr. 6 handelt es sich um einen „verkehrsberuhigten Bereich“ (als Mischfläche gestaltete Straßen nach § 42 Abs. 4a StVO).
Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf sieht vor, dass die anrechenbaren Breiten den tatsächlichen Ausbau- bzw. örtlichen Wegebreiten entsprechen.
Der verkehrsberuhigte Bereich weist im übrigen die selbe Ausbaubreite wie der konventionelle
Bereich auf, der sich innerhalb der festgelegten Höchstbreiten bewegt.
Der verkehrsberuhigte Bereich weist keine Überbreiten auf, so dass die anrechenbaren Breiten
den in der Örtlichkeit vorhandenen Ausbaubreiten entsprechen.
Weiterhin sieht der Satzungsentwurf einen Anteil der Beitragspflichtigen von 70 v.H. vor. Es handelt sich nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim um den für typisierte Anliegerstraßen (Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen) allgemein gültigen Anteilssatz.
Der Vorteil der Anlieger an der erneuerten Anlage, bestehend aus dem konventionell ausgebauten
und dem verkehrsberuhigt ausgebauten Teil, liegt in der selben Größenordnung.
Entscheidend ist die Einstufung als Anliegerstraße mit einem deutlich höheren Vorteilsanteil der
Anlieger als dem Vorteilsanteil der Allgemeinheit.
Die Satzung ist aus beitragsrechtlichen Gründen erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben
zu können.
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 KAG mit Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme wurde im Oktober 2007 beendet (die Abnahme erfolgte am 25.10.2007). Um diesen Zeitpunkt mit dem
erforderlichen Satzungsrecht erfassen zu können, ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Anwendung der Rückwirkung erforderlich.
Die für eine Abrechnung erforderlichen Daten und Unterlagen liegen dem Fachamt vor, so dass
ein Bescheidversand nach Inkrafttreten der Satzung kurzfristig möglich ist.
Nach dem derzeitigen Abrechnungsstand wird der Beitragssatz bei überschlägig 10,00 € bis 13,00
€ pro qm Grundstücksfläche liegen.
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Die Beitragshöhe hängt im Einzelfall von der Grundstücksgröße und der Anzahl der vorhandenen
Vollgeschosse ab, die in der Bandbreite von ein- bis zweigeschossig liegt.
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