Daten
Kommune
Pulheim
Größe
9,0 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.09.09, 12:44
Aktualisiert
21.09.09, 12:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage
Einzelfallsatzung
vom
gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von
Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. 12. 2005 in der
zur Zeit gültigen Fassung für die Anlage „Im Büngertchen“ im Abschnitt von
Kantstraße bis einschließlich Stichweg (Flurstück 412)
Präambel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 24.Juni 2008 (GV. NRW S. 514) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/SGV. NRW.
610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW 2008 S. 8) in
Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom
12. 12. 2005 hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 22.09.2009 folgende
Einzelfallsatzung beschlossen:
I
Die Verkehrsflächen mit den katasteramtlichen Bezeichnungen Gemarkung Pulheim, Flur 13,
Flurstück 145
Flurstück 278 und 412
Flurstück 276 (Teilfläche)
wurden im Abschnitt von der Einmündung Kantstraße bis einschließlich Stichweg (Flurstück
412) als verkehrsberuhigte Mischfläche erneuert.
Nach Maßgabe des § 8 KAG und den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von
Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.12.2005 sind die
Eigentümer /Erbbauberechtigten hiervon erschlossener Grundstücke zur Zahlung von
Straßenbaubeiträgen heranzuziehen.
II
Die anrechenbaren Breiten der genannten Verkehrsflächen entsprechen den jeweils
vorhandenen Ausbaubreiten.
III
Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird auf 70 v.H.
festgesetzt.
IV
Diese Einzelfallsatzung tritt rückwirkend zum 01.10.2007 in Kraft.
Die durch diese Einzelfallsatzung nicht geänderten Bestimmungen der KAG-Satzung bleiben
weiterhin in Kraft.