Daten
Kommune
Pulheim
Größe
14 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.09.09, 12:44
Aktualisiert
21.09.09, 12:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
Termin
08.09.2009
22.09.2009
II/501
(Amt/Aktenzeichen)
ö. S.
X
X
Herr Darius
(Verfasser/in)
310/2009
nö. S. TOP
21.07.2009
(Datum)
BETREFF:
Novellierung des § 27 GO durch das Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in
den Gemeinden
Bildung eines Integrationsgremiums
MITTEILUNG:
Am 24.Juni 2009 hat der Landtag NRW mit dem Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation
in
den
Gemeinden
eine
grundlegende
Änderung
des
§
27
Gemeindeordnung
(Ausländerbeiräte) beschlossen.
Ausländerbeiräte in der bisherigen Form sind nicht mehr vorgesehen.
Das Gesetz sieht dafür alternativ vor:
1 .Die Bildung eines Integrationsrates
2. Die Einrichtung eines Integrationsausschusses entsprechend § 58 GO
3 .Der Verzicht auf Integrationsrat oder –ausschuss, sofern nicht mind. 200 Wahlberechtigte
die Bildung eines Integrationsrates beantragen.
Unter welchen Voraussetzungen ist eins der beiden Gremien zu bilden ?
In Gemeinden, in denen mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihren Hauptwohnsitz haben,
ist ein Integrationsrat zu bilden. In Gemeinden, in denen mindestens 2000 ausländische Einwohner ihren Hauptwohnsitz haben (hierzu gehört die Stadt Pulheim), ist ein Integrationsrat zu bilden,
wenn mindestens 200 Wahlberechtigte dies beantragen.
-1-
-2Aus inoffiziellen Verlautbarungen des amtierenden Ausländerbeirates wird deutlich, dass die Bildung eines Integrationsrates angestrebt wird und die entsprechende Stimmenzahl zusammengetragen werden wird für den Fall, dass der Rat nicht aus eigener Initiative die Bildung eines Integrationsrates beschließt.
Was unterscheidet den Integrationsrat von dem Integrationsausschuss ?
Integrationsrat
Der Integrationsrat ist als ein durch Migrantenvertreter dominiertes Gremium gedacht.
Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes empfiehlt eine Besetzung mit zwei Drittel direkt
gewählter Migranten/-innen und einem Drittel vom Rat bestellter Ratsmitglieder. (Der Gesetzestext
macht zur Besetzung keine Aussage). Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen oder mehrere Stellvertreter. Der Vorsitzende kann demnach ohne Weiteres ein Migrantenvertreter sein.
Integrationsausschuss
Beim Integrationsausschuss darf die Zahl der direkt gewählten Migrantenvertreter die Zahl der
Ratsmitglieder nicht erreichen. Dem Ausschuss können auch vom Rat bestellte sachkundige Bürger angehören. Die Zahl der Ratsmitglieder muss die Zahl der anderen stimmberechtigten Mitglieder übertreffen. Dies gilt auch bei Feststellung der Beschlussfähigkeit. Den Vorsitz und die Vertretung darf nur ein Ratsmitglied aus dem Integrationsausschuss führen.
Gemeinsames
Beide Gremien haben ausschließlich beratende Funktion. Die Anzahl der Mitglieder lässt das Gesetz offen. Die Kommunen regeln dies in ihrer Hauptsatzung. Der Rat beschließt die Art, Größe
und Zusammensetzung des Integrationsgremiums. Die inneren Angelegenheiten regeln beide
Gremien durch eine Geschäftsordnung.
Sofern der Rat keinen Integrationsrat bilden will, kann er durch einen entsprechenden Ratsbeschluss von dem gesetzlich vorgesehenen Integrationsrat abweichen und einen Integrationsausschuss entsprechend § 58 GO bilden, der sich ebenfalls aus direkt gewählten Migrantenvertretern
und vom Rat bestellten Ratsmitgliedern zusammensetzt.
-3Bildung des Integrationsrates
Der Integrationsrat wird gebildet, indem die Migrantenvertreter unmittelbar gewählt werden und die
vom Rat bestellten Ratsmitglieder hinzutreten.
Was unterscheidet das neu zu bildende Integrationsgemium vom bisherigen Ausländerbeirat ?
Der Gesetzgeber verspricht sich von der neuen Form der Gremien eine bessere Zusammenarbeit
und Verzahnung der Arbeit von Rat und Integrationsgremium. Begründet wird dies durch die
Erfahrungen in den Kommunen, die bereits seit Jahren im Rahmen eines Modellversuches mit
Integrationsgremien arbeiten.
Der grundsätzliche Unterschied zwischen Integrationsgremium und Ausländerbeirat liegt darin,
dass im Integrationsgremium Ratsmitglieder vertreten sind und der Ausländerbeirat nur aus
Migrantenvertretern besteht.
Bei der Bildung des Ausländerbeirates Pulheim wurde seinerzeit die kleinstmögliche Form mit nur
5 Personen gewählt. Ein zukünftiges Integrationsgremium, z.B. ein Integrationsrat mit einem ein
Drittel / zwei Drittel Verhältnis käme auf 15 Personen, wenn jede Fraktion ein Ratsmitglied entsendet.
Wie sich die inhaltliche Arbeit eines Integrationsgremium gestalten wird, bleibt abzuwarten. Die
Schwerpunkte des noch amtierenden Ausländerbeirates lagen in den vergangenen Jahren bei
folgenden Themen:
- Förderung des friedlichen Zusammenlebens von Deutschen und Migranten
- Hausaufgabenhilfe und Sprachförderung
- Einzelfallhilfen
- Freizeitaktivitäten gemeinsam für ausländische und deutsche Kinder
- Stellungnahmen und Anträge zu unterschiedlichsten Themen
Erweiterung des aktiven Wahlrechts
Zukünftig sind nicht nur Ausländer wahlberechtigt, sondern auch Deutsche, die die deutsche
Staatsangehörigkeit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 4a und 5 Staatsangehörigkeitsgesetz erworben
haben. Dies betrifft insbesondere Spätaussiedler und Eingebürgerte. Das aktive Wahlrecht für diesen Personenkreis ist allerdings auf einen Zeitraum von 5 Jahren seit Erwerb der deutschen
Staatsbürgerschaft begrenzt.
-4Wahlberechtigte, die in diesem Zeitraum die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben und
Ihren Wohnsitz nach Pulheim verlegt haben, können nur wählen, wenn sie sich bis zum 12. Tag
vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Ein Nachweis über die Wahlberechtigung
ist zu führen, was bedeutet, dass die entsprechenden Urkunden, die die Wahlberechtigung nachweisen, vorgelegt werden müssen.
Wahltermin
Der vom Rat am 31.03.2009 beschlossene Termin für die Wahl des Ausländerbeirates am
08.10.2009 ist durch die geänderte Gesetzeslage hinfällig.
Nach der neuen Regelung im § 27 Satz 2 GO sind die Migrantenvertreter für das Integrationsgremium nunmehr innerhalb von 16 Wochen nach Beginn der kommenden Wahlperiode zu wählen
(Die neue Wahlperiode beginnt am 21.10.09 ).Spätester Wahltermin wäre demnach der 07.02.10.
Briefwahl ist zugelassen.
Für diesen Termin sprechen sich der Städtetag, Städte- und Gemeindebund sowie die Landesarbeitsgemeinschaft der Ausländebeiräte NRW aus.
Seitens des Innenministeriums NRW wird unter Hinweis auf Wahrung der kommunalen Selbstverwaltung kein konkreter Termin festgelegt werden.
Der neue Rat sollte die Möglichkeit haben, die Art, Größe und Zusammensetzung des Integrationsgremiums zu bestimmen.
Die Verwaltung wird eine Beschlussvorlage für die konstituierende Sitzung des neuen Rates der
Stadt Pulheim fertigen.