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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Schaffung der planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines ALDI-Marktes in E.-Gymnich;)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
09.12.2008
Erstellt
27.11.08, 06:54
Aktualisiert
27.11.08, 06:54
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Schaffung der planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines ALDI-Marktes in E.-Gymnich;) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Schaffung der planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines ALDI-Marktes in E.-Gymnich;) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Schaffung der planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines ALDI-Marktes in E.-Gymnich;)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 309/2008 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 10.06.2008 Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft Termin 17.09.2008 Ausschuss für Stadtentwicklung 23.09.2008 Ausschuss für Stadtentwicklung 09.12.2008 Betrifft: Bemerkungen Anregung bzgl. Schaffung der planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines ALDI-Marktes in E.-Gymnich; Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 10.06.2008 Stellungnahme der Verwaltung: Mit dem vorliegenden Antrag wird die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines ALDI-Marktes in Gymnich angeregt. Dabei wird u.a. auf einen früheren Antrag der Fa. Richrath verwiesen. Somit steht der Antrag im Zusammenhang mit den politischen Beratungen und Beschlussfassungen zur Ansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarktes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 116, E.-Gymnich, Lindgesweg: B 1/2006 , Anregung der Eheleute Metternich bzgl. Ablehnung Bebauungsplan-Änderung BP 116, ALDI-Markt, Ausschuss für Stadtentwicklung am 17.01.2006 B 8/0805 und B 429/2007, Anregung der Fa. Richrath-Immobilien GmbH bzgl. Änderung des Bebauungsplanes 116, Ausschuss für Stadtentwicklung am 05.09.2007. Im Ergebnis der Beratungen zu den o.a. Anträgen wurde mit Beschlussfassung zu B 429/2007 eine Änderung des BP 116, welcher die Zulässigkeit von Lebensmittel-Discounter ausschließt, einstimmig abgelehnt; dieser Beschluss entsprach der Empfehlung der Stadtverwaltung. In diesem Zusammenhang wird auch auf die „gutachterliche Stellungnahme zur Errichtung eines Aldi-Marktes am Lindgesweg“ - erstellt von der Stadt- und Regionalplanung Dr. Paul Jansen GmbH im Mai 2007 - verwiesen; das Gutachten lag den Fraktionen bei der Entscheidung über den B 8/0805 und den B 429/2007 vor. Unabhängig von den im Gutachten getroffenen Aussagen zu den positiven und negativen Auswirkungen der Ansiedlung eines Aldi-Marktes auf die Nahversorgungssituation in Gymnich und Dirmerzheim wurde insbesondere die Verkehrs- und Lärmsituation untersucht. Im Gutachten ist dazu u.a. ausgesagt, dass der derzeitige Kreisverkehr (Dirmerzheimer Straße/Justus-von-LiebigStraße/Westerwalder Straße) die Verkehrsbelastung aus beiden Märkten (Aldi und Rewe) nur unter der engen Bedingung aufnehmen kann, dass im Umkreis keine weiteren größeren Verkehrserzeuger hinzukommen. Bereits eine Zunahme des Verkehrsaufkommens um weitere 15 % würde lt. Gutachten zu einer Überschreitung der Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs führen. Ob die vollständige bauliche Realisierung der Neubaugebiete BP Nr. 119 A/119 B mit insgesamt ca. 220 geplanten Wohnungseinheiten, von denen bisher ca. 90 errichtet sind, zu dieser Situation führen wird, wurde im Gutachten nicht untersucht. Unabhängig von derartigen Prognosen muss bei der Ansiedlung eines Aldi-Marktes eine Linksabbiegespur zu den Märkten auf der Landesstraße (L 162) eingerichtet werden, um gefährliche Wendemanöver und unnötige Verkehrsbelastungen zu vermeiden. Die Einschätzung der Geräuschsituation im Gutachten basiert auf den gültigen zulässigen Immissionsrichtwerten. Aufgrund des ermittelten Verkehrsaufkommens von 4.400 täglichen Kfz.Bewegungen für die beiden Märkte einerseits, andererseits aus den Bewegungen auf der gemeinsamen Stellplatzanlage werden Immissionen hervorgerufen, die an verschiedenen Messpunkten über dem zulässigen Grenzwert für die schutzbedürftige angrenzende Wohnbebauung liegen. Diese Berechnungsergebnisse führen laut Fachgutachter dazu, dass das Bauvorhaben Aldi gemäß den bisherigen Festsetzungen aus dem BP Nr. 116 nicht genehmigungsfähig ist. Nur eine grundlegende Änderung bzw. Neuaufstellung des Bebauungsplanes könnte hier möglicherweise Abhilfe schaffen. Diese planungsrechtliche Bewertung bezieht sich ausschließlich auf die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von unter 800 qm bzw. 1.200 qm Bruttogeschossfläche. Sobald diese Fläche überschritten wird, handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelbetrieb mit nahversorgungsrelevantem Sortiment (Lebensmittel, Getränke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) im Sinne des § 11 Abs.3 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Ob im vorliegenden Fall die Verkaufsfläche des unmittelbar benachbarten REWE- Marktes mit insgesamt 1.200 qm unter dem Gesichtspunkt der Funktionseinheit mit der geplanten Verkaufsfläche des Aldi-Marktes zusammengerechnet werden muss (Agglomeration) und somit ein großflächiges „Einkaufszentrum“ im Sinne des § 24a LEPro entsteht, bedarf einer eingehenden Prüfung. Von einer Funktionseinheit wird dann ausgegangen, wenn „selbständige“ Einzelhandelsbetriebe von einem gemeinsamen Nutzungskonzept wechselseitig profitieren und als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb auftreten; somit aus der Sicht des Kunden als planvoll zusammengefasst und nicht bloß als zufällige Anhäufung erscheinen. Ein gemeinsames Konzept ist im vorliegenden Fall zumindest in einer gemeinsamen Parkplatznutzung und Erschließung ersichtlich. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm-LEPro) vom 19.06.2007 hat die Landesregierung NordrheinWestfalen im „§ 24 a Großflächiger Einzelhandel“ grundsätzliche Aussagen über die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe getroffen. Danach sind solche Betriebe (über 1200 qm Bruttogeschossfläche) nur in zentralen Versorgungsbereichen und dort nur in Kerngebieten oder Sondergebieten zulässig. Die zentralen Versorgungsbereiche werden dabei von den Gemeinden als Haupt-, Neben- oder Nahversorgungszentren (Zentrenkonzept) räumlich und funktional festgelegt. Das bedeutet, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. des § 11 Abs.3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in Hauptzentren (Innenstädte bzw. Ortsmitten der Gemeinde) und Nebenzentren (Stadtteilzentren) liegen dürfen, welche sich auszeichnen durch: ein vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen der Verwaltung, der Bildung, der Kultur, der Gesundheit, der Freizeit und des Einzelhandels und eine städtebaulich integrierte Lage innerhalb eines im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereichs und eine gute verkehrliche Einbindung in das öffentliche Personennahverkehrsnetz. Übersteigt der zu erwartende Umsatz des Einzelhandelsvorhaben in Hauptzentren nicht die Kaufkraft der Einwohner im Gemeindegebiet, in Nebenzentren nicht die Kaufkraft der Einwohner in den funktional zugeordneten Stadtteilen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass -2- keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen Versorgung vorliegt. Soweit es sich aufgrund der üblichen Verkaufsflächengrößen von „Aldi-Märkten“ - beide Märkte in der Stadt Erftstadt besitzen weit über 800 qm Verkaufsfläche - im vorliegenden Fall um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, muss davon ausgegangen werden, dass die Ansiedlung eines solchen Betriebes nur auf der Basis eines gesamtstädtischen und mit der Bezirksregierung Köln abgestimmten Einzelhandelskonzepts incl. Bürgerbeteiligung im Sinne des o.a. § 24 a LEPro sowie einer entsprechenden Flächennutzungsplan-Änderung (Sondergebiet/baufläche) und eines Bebauungsplanverfahren erfolgen kann. Ob der Stadtteil Gymnich - neben den Hauptzentren Lechenich und Liblar - die o.a. Kriterien eines Nebenzentrums erfüllt, kann daher zur Zeit nicht beantwortet werden. Ob darüber hinaus das betreffende Grundstück aufgrund seines Zuschnitts und seiner Größe für einen Aldi-Markt geeignet ist, kann ebenfalls zur Zeit nicht beurteilt werden. Insgesamt stehen für beide Märkte (Rewe und Aldi) an diesem Standort 8.757 qm zur Verfügung, wobei durch den Rewe-Markt bereits ca. 5.000 qm in Anspruch genommen werden (s. Anlageplan). Zusammenfassend kann festgestellt werden, das die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Aldi-Marktes in Abhängigkeit der Flächengröße zumindest die Änderung bzw. Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr.116 sowie die Erstellung eines Lärmgutachtens und einer Verkehrsuntersuchung erfordert. Im Falle einer Agglomeration (Einkaufszentrum) bzw. eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs (über 800 qm Verkaufsfläche) muss zusätzlich ein gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept auf der Grundlage des § 24a LEPro erstellt werden. (Bösche) -3-