Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
09.12.2008
Erstellt
27.11.08, 06:54
Aktualisiert
27.11.08, 06:54
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 309/2008
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 10.06.2008
Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
Termin
17.09.2008
Ausschuss für Stadtentwicklung
23.09.2008
Ausschuss für Stadtentwicklung
09.12.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Anregung bzgl. Schaffung der planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen zum
Bau eines ALDI-Marktes in E.-Gymnich;
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 10.06.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit dem vorliegenden Antrag wird die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum
Bau eines ALDI-Marktes in Gymnich angeregt. Dabei wird u.a. auf einen früheren Antrag der Fa.
Richrath verwiesen.
Somit steht der Antrag im Zusammenhang mit den politischen Beratungen und
Beschlussfassungen zur Ansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarktes im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 116, E.-Gymnich, Lindgesweg:
B 1/2006 , Anregung der Eheleute Metternich bzgl. Ablehnung Bebauungsplan-Änderung
BP 116, ALDI-Markt, Ausschuss für Stadtentwicklung am 17.01.2006
B 8/0805 und B 429/2007, Anregung der Fa. Richrath-Immobilien GmbH bzgl. Änderung
des Bebauungsplanes 116, Ausschuss für Stadtentwicklung am 05.09.2007.
Im Ergebnis der Beratungen zu den o.a. Anträgen wurde mit Beschlussfassung zu B 429/2007
eine Änderung des BP 116, welcher die Zulässigkeit von Lebensmittel-Discounter ausschließt,
einstimmig abgelehnt; dieser Beschluss entsprach der Empfehlung der Stadtverwaltung.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die „gutachterliche Stellungnahme zur Errichtung eines
Aldi-Marktes am Lindgesweg“ - erstellt von der Stadt- und Regionalplanung Dr. Paul Jansen
GmbH im Mai 2007 - verwiesen; das Gutachten lag den Fraktionen bei der Entscheidung über den
B 8/0805 und den B 429/2007 vor.
Unabhängig von den im Gutachten getroffenen Aussagen zu den positiven und negativen
Auswirkungen der Ansiedlung eines Aldi-Marktes auf die Nahversorgungssituation in Gymnich und
Dirmerzheim wurde insbesondere die Verkehrs- und Lärmsituation untersucht. Im Gutachten ist
dazu u.a. ausgesagt, dass der derzeitige Kreisverkehr (Dirmerzheimer Straße/Justus-von-LiebigStraße/Westerwalder Straße) die Verkehrsbelastung aus beiden Märkten (Aldi und Rewe) nur
unter der engen Bedingung aufnehmen kann, dass im Umkreis keine weiteren größeren
Verkehrserzeuger hinzukommen. Bereits eine Zunahme des Verkehrsaufkommens um weitere 15
% würde lt. Gutachten zu einer Überschreitung der Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs führen.
Ob die vollständige bauliche Realisierung der Neubaugebiete BP Nr. 119 A/119 B mit insgesamt
ca. 220 geplanten Wohnungseinheiten, von denen bisher ca. 90 errichtet sind, zu dieser Situation
führen wird, wurde im Gutachten nicht untersucht. Unabhängig von derartigen Prognosen muss bei
der Ansiedlung eines Aldi-Marktes eine Linksabbiegespur zu den Märkten auf der Landesstraße (L
162) eingerichtet werden, um gefährliche Wendemanöver und unnötige Verkehrsbelastungen zu
vermeiden.
Die Einschätzung der Geräuschsituation im Gutachten basiert auf den gültigen zulässigen
Immissionsrichtwerten. Aufgrund des ermittelten Verkehrsaufkommens von 4.400 täglichen Kfz.Bewegungen für die beiden Märkte einerseits, andererseits aus den Bewegungen auf der
gemeinsamen Stellplatzanlage werden Immissionen hervorgerufen, die an verschiedenen
Messpunkten über dem zulässigen Grenzwert für die schutzbedürftige angrenzende
Wohnbebauung liegen. Diese Berechnungsergebnisse führen laut Fachgutachter dazu, dass das
Bauvorhaben Aldi gemäß den bisherigen Festsetzungen aus dem BP Nr. 116 nicht
genehmigungsfähig ist.
Nur eine grundlegende Änderung bzw. Neuaufstellung des Bebauungsplanes könnte hier
möglicherweise Abhilfe schaffen. Diese planungsrechtliche Bewertung bezieht sich ausschließlich
auf die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von unter 800 qm bzw.
1.200 qm Bruttogeschossfläche. Sobald diese Fläche überschritten wird, handelt es sich um einen
großflächigen Einzelhandelbetrieb mit nahversorgungsrelevantem Sortiment (Lebensmittel,
Getränke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) im Sinne des § 11 Abs.3 Baunutzungsverordnung
(BauNVO).
Ob im vorliegenden Fall die Verkaufsfläche des unmittelbar benachbarten REWE- Marktes mit
insgesamt 1.200 qm unter dem Gesichtspunkt der Funktionseinheit mit der geplanten
Verkaufsfläche des Aldi-Marktes zusammengerechnet werden muss (Agglomeration) und somit ein
großflächiges „Einkaufszentrum“ im Sinne des § 24a LEPro entsteht, bedarf einer eingehenden
Prüfung. Von einer Funktionseinheit wird dann ausgegangen, wenn „selbständige“
Einzelhandelsbetriebe von einem gemeinsamen Nutzungskonzept wechselseitig profitieren und als
gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb auftreten; somit aus der Sicht des
Kunden als planvoll zusammengefasst und nicht bloß als zufällige Anhäufung erscheinen. Ein
gemeinsames Konzept ist im vorliegenden Fall zumindest in einer gemeinsamen Parkplatznutzung
und Erschließung ersichtlich.
Mit
dem
Gesetz
zur
Änderung
des
Gesetzes
zur
Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm-LEPro) vom 19.06.2007 hat die Landesregierung NordrheinWestfalen im „§ 24 a Großflächiger Einzelhandel“ grundsätzliche Aussagen über die Zulässigkeit
großflächiger Einzelhandelsbetriebe getroffen. Danach sind solche Betriebe (über 1200 qm
Bruttogeschossfläche) nur in zentralen Versorgungsbereichen und dort nur in Kerngebieten oder
Sondergebieten zulässig. Die zentralen Versorgungsbereiche werden dabei von den Gemeinden
als Haupt-, Neben- oder Nahversorgungszentren (Zentrenkonzept) räumlich und funktional
festgelegt. Das bedeutet, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. des § 11 Abs.3 BauNVO
mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in Hauptzentren (Innenstädte bzw. Ortsmitten der
Gemeinde) und Nebenzentren (Stadtteilzentren) liegen dürfen, welche sich auszeichnen durch:
ein vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und
Dienstleistungseinrichtungen der Verwaltung, der Bildung, der Kultur, der Gesundheit, der
Freizeit und des Einzelhandels und
eine städtebaulich integrierte Lage innerhalb eines im Regionalplan dargestellten
Allgemeinen Siedlungsbereichs und
eine gute verkehrliche Einbindung in das öffentliche Personennahverkehrsnetz.
Übersteigt der zu erwartende Umsatz des Einzelhandelsvorhaben in Hauptzentren nicht die
Kaufkraft der Einwohner im Gemeindegebiet, in Nebenzentren nicht die Kaufkraft der Einwohner in
den funktional zugeordneten Stadtteilen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass
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keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen Versorgung
vorliegt.
Soweit es sich aufgrund der üblichen Verkaufsflächengrößen von „Aldi-Märkten“ - beide Märkte in
der Stadt Erftstadt besitzen weit über 800 qm Verkaufsfläche - im vorliegenden Fall um einen
großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, muss davon ausgegangen werden, dass die
Ansiedlung eines solchen Betriebes nur auf der Basis eines gesamtstädtischen und mit der
Bezirksregierung Köln abgestimmten Einzelhandelskonzepts incl. Bürgerbeteiligung im Sinne des
o.a. § 24 a LEPro sowie einer entsprechenden Flächennutzungsplan-Änderung (Sondergebiet/baufläche) und eines Bebauungsplanverfahren erfolgen kann.
Ob der Stadtteil Gymnich - neben den Hauptzentren Lechenich und Liblar - die o.a. Kriterien eines
Nebenzentrums erfüllt, kann daher zur Zeit nicht beantwortet werden.
Ob darüber hinaus das betreffende Grundstück aufgrund seines Zuschnitts und seiner Größe für
einen Aldi-Markt geeignet ist, kann ebenfalls zur Zeit nicht beurteilt werden. Insgesamt stehen für
beide Märkte (Rewe und Aldi) an diesem Standort 8.757 qm zur Verfügung, wobei durch den
Rewe-Markt bereits ca. 5.000 qm in Anspruch genommen werden (s. Anlageplan).
Zusammenfassend kann festgestellt werden, das die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Aldi-Marktes in Abhängigkeit der Flächengröße
zumindest die Änderung bzw. Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr.116 sowie die Erstellung
eines Lärmgutachtens und einer Verkehrsuntersuchung erfordert. Im Falle einer Agglomeration
(Einkaufszentrum) bzw. eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs (über 800 qm Verkaufsfläche)
muss zusätzlich ein gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept auf der Grundlage des § 24a LEPro
erstellt werden.
(Bösche)
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