Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
27.11.08, 06:54
Aktualisiert
27.11.08, 06:54
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 632/2008
Az.: 61.21-20 / 150 2. vereinf.Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 20.11.2008
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
09.12.2008
Rat
18.12.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 150, E. - Lechenich, Solarsiedlung
Beschluss über die 2. vereinfachte Änderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 20.11.2008
Beschlussentwurf:
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 150, E. – Lechenich, Solarsiedlung in einem Teilbereich
(Änderungen / Ergänzungen bezüglich des Grundstückszuschnittes, der überbaubaren
Grundstücksfläche, der Höhe der baulichen Anlage, der Stellplätze und Garagen, der Dachform
und –materialien und der Firstrichtung) gemäß dem in der Anlage beigefügten Entwurf vereinfacht
zu ändern.
Begründung:
Entsprechend der Beschlussfassung zu V 445/2008 (s. Ausschuss für Wirtschaftsförderung und
Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft am 17.09.2008, Ausschuss für Stadtentwicklung am
23.09.2008 sowie Rat am 14.10.2008) hat die Verwaltung auf der Grundlage des
Bebauungskonzeptes des Investors (Errichtung von 6 freistehenden Einfamilienhäusern) die 2.
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes vorbereitet. Der Investor beabsichtigt, dort eine
zweigeschossige „Solarhaus-Architektur“ mit Flachdach zu realisieren.
Für den o.a. Änderungsbereich ist bisher eine zwingend zweigeschossige Satteldachbebauung mit
einer Dachneigung von 25 – 35 °, die Bebauungshöhe (Firsthöhe: 9,50m) sowie die Bauweise (nur
Doppelhausbebauung oder Hausgruppe) vorgeschrieben.
Die an diesem Standort angestrebte moderne zweigeschossige Flachdachbebauung weicht
insbesondere hinsichtlich der Dachform von der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden
städtebaulichen Konzeption ab. Zur Realisierung der Bebauung bzw. zur bauplanungsrechtlichen
Genehmigungsfähigkeit
ist
in
der
zeichnerischen
Darstellung
eine
geringfügige
Grundstückserweiterung (nach Norden) sowie eine Verschiebung (nach Norden)
und
Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche erforderlich. Außerdem ist die Bauweise von
nur Doppelhaus und Hausgruppe in nur Einzel- und Doppelhaus zu ändern. Im Hinblick auf die
Flachdachbebauung wird die Firstrichtung aufgehoben.
In den bisherigen textlichen Festsetzungen stehen die Vorgaben unter Ziffer 8.2 (Dachform und neigung) der Flachdachbebauung entgegen. Hier ist die Zulässigkeit der Flachdachbebauung
und/oder ausnahmsweise auch die Zulässigkeit einer flachgeneigten Pultdachbebauung
aufzunehmen. Damit später die bauliche Einheit bzw. das Ensemble nicht durch einzelne
Aufstockungen zerstört wird, soll die maximale Höhe der Attika vorgegeben sowie die Errichtung
von Staffelgeschossen ausgeschlossen werden.
Bisher sind im rechtskräftigen Bebauungsplan nur Stellplätze oder überdachte Stellplätze zulässig.
Um einerseits Garagen an der nördlichen Grundstücksgrenze errichten zu können und anderseits
städtebaulich weniger attraktive einzelne Garagen an der Erschließungsstraße auszuschließen,
sind die Festsetzungen unter Ziffer 5 und 12 entsprechend zu ändern.
Durch die o.g. Änderungen wird weder das bisherige Bauvolumen erhöht noch eine weitere
Verdichtung der Bebauung bewirkt. Unter den o.g. Voraussetzungen kann die vereinfachte
Änderung städtebaulich befürwortet werden.
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt; das Beteiligungsverfahren gem. § 13 (2) BauGB
der von der Planänderung betroffenen Öffentlichkeit (Grundstücksnachbarn) ist eingeleitet.
(Bösche)
Anlage:
o Anlageplan
o 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 150, E. – Lechenich, Solarsiedlung
-2-