Daten
Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
31.03.09, 21:50
Aktualisiert
31.03.09, 21:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Pulheim
Alte Fassung
Änderungsvorschlag
Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Pulheim vom 13.10.2005
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und
§ 1 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids vom 10.
Juli 2004 (GV NRW S. 383) hat der Rat der Stadt Pulheim am
28.06.2005 und 20.09.2005 folgende Satzung zur Durchführung von
Bürgerentscheiden beschlossen:
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV NRW S. 514)
und § 1 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids vom
10. Juli 2004 (GV NRW S. 383) hat der Rat der Stadt Pulheim am …
folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:
§ 3 – Abstimmungsbezirke/Abstimmungslokale
§ 3 – Stimmbezirke/Abstimmungsokale
(1) Das Stadtgebiet wird von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürger- (1) Das Stadtgebiet wird von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister in Stimmbezirke eingeteilt, die den Wahlbezirken der
meister in Abstimmungsbezirke eingeteilt, die den Wahlbezirken
Kommunalwahl entsprechen.
der Kommunalwahl entsprechen.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister richtet für jeden Ab- (3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister richtet für jeden
Stimmbezirk ein Abstimmungslokal ein. Sie bzw. er kann Stimmstimmungsbezirk ein Abstimmungslokal ein. Sie bzw. er kann Abbezirke zusammenlegen.
stimmungsbezirke zusammenlegen.
§ 4 – Abstimmungsvorstand (Bestellung und Verpflichtung)
§ 4 – Abstimmungsvorstand (Bestellung und Verpflichtung)
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestellt in sinngemä- (1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestellt in sinngemäßer Anwendung der für die Bildung von Wahlvorständen bei Komßer Anwendung der für die Bildung von Wahlvorständen bei Kommunalwahlen geltenden Vorschriften für jeden Stimmbezirk einen
munalwahlen geltenden Vorschriften für jeden Abstimmungsbezirk
Abstimmungsvorstand.
einen Abstimmungsvorstand.
§ 5 – Abstimmungsberechtigung/Ausschluss
§ 5 – Abstimmungsberechtigung/Ausschluss
(1) Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tage des Bürgerentscheids
(1) Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tage des Bürgerentscheids
a) Deutsche bzw. Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
a) Deutsche bzw. Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
b) das 16. Lebensjahr vollendet hat
b) das 16. Lebensjahr vollendet hat
und
und
c) seit mindestens drei Monaten im Gemeindegebiet eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre/seine Hauptwohnung hat.
c) mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre/seine
Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat.
§ 6 – Abstimmungsverzeichnis/Auslage zur Einsicht
§ 6 – Abstimmungsverzeichnis/Auslage zur Einsicht
(1) In sinngemäßer Anwendung der bei Kommunalwahlen geltenden
Bestimmungen für die Führung des Wählerverzeichnisses wird für
jeden Abstimmungsbezirk ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In
das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen,
bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmungsberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind.
(1) In sinngemäßer Anwendung der bei Kommunalwahlen geltenden
Bestimmungen für die Führung des Wählerverzeichnisses wird für
jeden Stimmbezirk ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das
Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei
denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht,
dass sie abstimmungsberechtigt und nicht von der Abstimmung
ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis
zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei
der Meldebehörde gemeldeten Abstimmungsberechtigten.
(2) Abstimmungsberechtigte können nur in dem Abstimmungsbezirk (2) Abstimmungsberechtigte können nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen sind.
abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen
sind.
(3) Inhaber/innen eines Stimmscheins können in jedem Abstimmungsbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen.
(3) Inhaber/innen eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk
des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen.
(4) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis (4) Jede/r Abstimmungsberechtigte hat das Recht, an den Werkzum 16. Tage vor dem Tag des Bürgerentscheids während der Öfftagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid
nungszeiten der Stadtverwaltung zur allgemeinen Einsicht auszulewährend der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
gen.
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im
Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
§ 7 – Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten / Bekannt- § 7 – Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten / Bekanntmachung
machung
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der/die Bürgermeister/in jede abstimmungsberechtigte Person, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen
ist.
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der/die Bürgermeister/in
jede abstimmungsberechtigte Person, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmungsberechtigten,
2. den Stimmbezirk und den Stimmraum,
3. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung,
4. die Nummer, unter der die abstimmungsberechtigte Person in
das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen
Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem
Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem
Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein
nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und
die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmungsberechtigten,
2. den Stimmbezirk und den Stimmraum,
3. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung,
4. die Nummer, unter der die abstimmungsberechtigte Person in
das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen
Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem
Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem
Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein
nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und
die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
(3) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeich- (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abnisses macht der/die Bürgermeister/in öffentlich bekannt
stimmungsverzeichnisses macht der/die Bürgermeister/in öffentlich
1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheibekannt
dung stehenden Frage;
1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entschei2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimdung stehenden Frage;
mungsverzeichnis ausliegt.
2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungs3. Dass innerhalb der Auslegungsfrist bei dem/der Bürgermeister/in
verzeichnis eingesehen werden kann.
Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt wer3. Dass innerhalb der Einsichtsfrist bei dem/der Bürgermeister/in
den kann.
Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§ 8 – Abstimmungsheft / Informationsblatt
§ 8 – Abstimmungsheft / Informationsblatt
Neu eingefügt:
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Absatz 2 Nr. 2 bis 4 und Absatz 3 eine kurze
Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat
vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen.
§ 11 – Öffentlichkeit
§ 11 – Öffentlichkeit
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal
befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden in Wort, Ton,
Schrift oder Bild untersagt.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal
befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude
ist jede Beeinflussung der Abstimmenden in Wort, Ton, Schrift oder
Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
§ 16 – Anwendung der Kommunalwahlordnung/des Kommunal- § 16 – Anwendung der Kommunalwahlordnung/des Kommunalwahlgesetzes
wahlgesetzes
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV
NRW S. 592, 967) zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.05.2004
(GV NRW S. 231) finden entsprechende Anwendung:
§§ 4, 7 - 11, 12 Abs. 1, 2, 4 Buchstabe a, 7 und 8, 13 - 23, 32 Abs. 3 – 6,
33 - 60, 61 Abs. 1, 63, 81, 82 Abs. 1 – 2, 83 Abs. 2 - 5.
Ebenso findet § 9 des Kommunalwahlgesetzes vom 30.06.1998 (GV
NRW S.454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NRW
S. 644), Anwendung.
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV
NRW S. 592, 967) zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.08.2008
(GV NRW S. 222) finden entsprechende Anwendung:
§§ 4, 7 - 12, 13 - 23, 32 Abs. 3 – 6, 33 - 60, 61 Abs. 1, 63, 81, 82 Abs. 1 –
2, 83 Abs. 2 - 5.
Ebenso findet § 9 des Kommunalwahlgesetzes vom 30.06.1998 (GV
NRW S.454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW
S. 514), entsprechende Anwendung.