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Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 81/2008)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
31.03.09, 21:50
Aktualisiert
31.03.09, 21:50
Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 81/2008) Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 81/2008) Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 81/2008) Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 81/2008) Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 81/2008)

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Inhalt der Datei

Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Pulheim Alte Fassung Änderungsvorschlag Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Pulheim vom 13.10.2005 Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und § 1 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383) hat der Rat der Stadt Pulheim am 28.06.2005 und 20.09.2005 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen: Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV NRW S. 514) und § 1 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383) hat der Rat der Stadt Pulheim am … folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen: § 3 – Abstimmungsbezirke/Abstimmungslokale § 3 – Stimmbezirke/Abstimmungsokale (1) Das Stadtgebiet wird von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürger- (1) Das Stadtgebiet wird von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister in Stimmbezirke eingeteilt, die den Wahlbezirken der meister in Abstimmungsbezirke eingeteilt, die den Wahlbezirken Kommunalwahl entsprechen. der Kommunalwahl entsprechen. (2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister richtet für jeden Ab- (3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister richtet für jeden Stimmbezirk ein Abstimmungslokal ein. Sie bzw. er kann Stimmstimmungsbezirk ein Abstimmungslokal ein. Sie bzw. er kann Abbezirke zusammenlegen. stimmungsbezirke zusammenlegen. § 4 – Abstimmungsvorstand (Bestellung und Verpflichtung) § 4 – Abstimmungsvorstand (Bestellung und Verpflichtung) (1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestellt in sinngemä- (1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestellt in sinngemäßer Anwendung der für die Bildung von Wahlvorständen bei Komßer Anwendung der für die Bildung von Wahlvorständen bei Kommunalwahlen geltenden Vorschriften für jeden Stimmbezirk einen munalwahlen geltenden Vorschriften für jeden Abstimmungsbezirk Abstimmungsvorstand. einen Abstimmungsvorstand. § 5 – Abstimmungsberechtigung/Ausschluss § 5 – Abstimmungsberechtigung/Ausschluss (1) Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tage des Bürgerentscheids (1) Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tage des Bürgerentscheids a) Deutsche bzw. Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, a) Deutsche bzw. Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, b) das 16. Lebensjahr vollendet hat b) das 16. Lebensjahr vollendet hat und und c) seit mindestens drei Monaten im Gemeindegebiet eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre/seine Hauptwohnung hat. c) mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre/seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat. § 6 – Abstimmungsverzeichnis/Auslage zur Einsicht § 6 – Abstimmungsverzeichnis/Auslage zur Einsicht (1) In sinngemäßer Anwendung der bei Kommunalwahlen geltenden Bestimmungen für die Führung des Wählerverzeichnisses wird für jeden Abstimmungsbezirk ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmungsberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. (1) In sinngemäßer Anwendung der bei Kommunalwahlen geltenden Bestimmungen für die Führung des Wählerverzeichnisses wird für jeden Stimmbezirk ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmungsberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Abstimmungsberechtigten. (2) Abstimmungsberechtigte können nur in dem Abstimmungsbezirk (2) Abstimmungsberechtigte können nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen sind. abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen sind. (3) Inhaber/innen eines Stimmscheins können in jedem Abstimmungsbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen. (3) Inhaber/innen eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen. (4) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis (4) Jede/r Abstimmungsberechtigte hat das Recht, an den Werkzum 16. Tage vor dem Tag des Bürgerentscheids während der Öfftagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid nungszeiten der Stadtverwaltung zur allgemeinen Einsicht auszulewährend der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung gen. die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. § 7 – Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten / Bekannt- § 7 – Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten / Bekanntmachung machung (1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der/die Bürgermeister/in jede abstimmungsberechtigte Person, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der/die Bürgermeister/in jede abstimmungsberechtigte Person, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmungsberechtigten, 2. den Stimmbezirk und den Stimmraum, 3. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung, 4. die Nummer, unter der die abstimmungsberechtigte Person in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann, 6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt, 7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmungsberechtigten, 2. den Stimmbezirk und den Stimmraum, 3. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung, 4. die Nummer, unter der die abstimmungsberechtigte Person in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann, 6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt, 7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. (3) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeich- (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abnisses macht der/die Bürgermeister/in öffentlich bekannt stimmungsverzeichnisses macht der/die Bürgermeister/in öffentlich 1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheibekannt dung stehenden Frage; 1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entschei2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimdung stehenden Frage; mungsverzeichnis ausliegt. 2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungs3. Dass innerhalb der Auslegungsfrist bei dem/der Bürgermeister/in verzeichnis eingesehen werden kann. Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt wer3. Dass innerhalb der Einsichtsfrist bei dem/der Bürgermeister/in den kann. Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. § 8 – Abstimmungsheft / Informationsblatt § 8 – Abstimmungsheft / Informationsblatt Neu eingefügt: (5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Absatz 2 Nr. 2 bis 4 und Absatz 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. § 11 – Öffentlichkeit § 11 – Öffentlichkeit (3) In und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden in Wort, Ton, Schrift oder Bild untersagt. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden in Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. § 16 – Anwendung der Kommunalwahlordnung/des Kommunal- § 16 – Anwendung der Kommunalwahlordnung/des Kommunalwahlgesetzes wahlgesetzes Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NRW S. 592, 967) zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.05.2004 (GV NRW S. 231) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 - 11, 12 Abs. 1, 2, 4 Buchstabe a, 7 und 8, 13 - 23, 32 Abs. 3 – 6, 33 - 60, 61 Abs. 1, 63, 81, 82 Abs. 1 – 2, 83 Abs. 2 - 5. Ebenso findet § 9 des Kommunalwahlgesetzes vom 30.06.1998 (GV NRW S.454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644), Anwendung. Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NRW S. 592, 967) zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.08.2008 (GV NRW S. 222) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 - 12, 13 - 23, 32 Abs. 3 – 6, 33 - 60, 61 Abs. 1, 63, 81, 82 Abs. 1 – 2, 83 Abs. 2 - 5. Ebenso findet § 9 des Kommunalwahlgesetzes vom 30.06.1998 (GV NRW S.454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514), entsprechende Anwendung.