Daten
Kommune
Pulheim
Größe
24 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
31.03.09, 21:50
Aktualisiert
31.03.09, 21:50
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Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Pulheim vom 13.10.2005
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 498)
und § 1 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV
NRW S. 383) hat der Rat der Stadt Pulheim am 28.06.2005 und 20.09.2005 folgende Satzung
zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Pulheim
(Abstimmungsgebiet).
§ 2 – Zuständigkeiten
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Sie bzw. er ist für die
ordnungsgemäße Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die
Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes vorsehen.
§ 3 – Abstimmungsbezirke/Abstimmungslokale
(1) Das Stadtgebiet wird von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister in
Abstimmungsbezirke eingeteilt, die den Wahlbezirken der Kommunalwahl entsprechen.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister richtet für jeden Abstimmungsbezirk ein
Abstimmungslokal ein. Sie bzw. er kann Abstimmungsbezirke zusammenlegen.
§ 4 – Abstimmungsvorstand (Bestellung und Verpflichtung)
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestellt in sinngemäßer Anwendung der für
die Bildung von Wahlvorständen bei Kommunalwahlen geltenden Vorschriften für jeden
Abstimmungsbezirk einen Abstimmungsvorstand.
(2) Der Abstimmungsvorstand besteht aus
- der Abstimmungsvorsteherin bzw. dem Abstimmungsvorsteher
- der stellvertretenden Abstimmungsvorsteherin bzw. dem stellvertretenden
Abstimmungsvorsteher und
- mindestens drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.
Die Bürgermeisterin bzw. der
Abstimmungsvorstandes.
Bürgermeister bestimmt die Anzahl der Mitglieder des
(3) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes werden von der Bürgermeisterin bzw. vom
Bürgermeister verpflichtet.
(4) Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Abstimmungsvorsteherin bzw. des
Abstimmungsvorstehers den Ausschlag.
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(5) Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die
sinngemäß die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31
der Gemeindeordnung Anwendung finden.
§ 5 – Abstimmungsberechtigung/Ausschluss
(1) Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tage des Bürgerentscheids
a) Deutsche bzw. Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
b) das 16. Lebensjahr vollendet hat
und
c) seit mindestens drei Monaten im Gemeindegebiet eine Wohnung, bei mehreren
Wohnungen ihre/seine Hauptwohnung hat.
(2) Von der Abstimmungsberechtigung ist ausgeschlossen
a) diejenige bzw. derjenige, für die/den zur Besorgung ihrer/seiner Angelegenheiten eine
Betreuerin bzw. ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies
gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers die in § 1896 Abs. 4
und § 1905 BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
b) wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik das Wahlrecht nicht besitzt.
§ 5a - Stimmschein
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen
Stimmschein hat.
(2) Eine abstimmungsberechtigte Person erhält auf Antrag einen Stimmschein.
§ 6 – Abstimmungsverzeichnis/Auslage zur Einsicht
(1) In sinngemäßer Anwendung der bei Kommunalwahlen geltenden Bestimmungen für die
Führung des Wählerverzeichnisses wird für jeden Abstimmungsbezirk ein
Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen
eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass
sie abstimmungsberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind.
(2) Abstimmungsberechtigte können nur in dem Abstimmungsbezirk abstimmen, in dessen
Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen sind.
(3) Inhaber/innen eines Stimmscheins können in jedem Abstimmungsbezirk des
Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen.
(4) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem
Tag des Bürgerentscheids während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur
allgemeinen Einsicht auszulegen.
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§ 7 – Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten / Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt
der/die Bürgermeister/in jede abstimmungsberechtigte Person, die in das
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1.
2.
3.
4.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmungsberechtigten,
den Stimmbezirk und den Stimmraum,
ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung,
die Nummer, unter der die abstimmungsberechtigte Person in das
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung
mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser
Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und
daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum
berechtigt,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von
Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
(3) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht der/die
Bürgermeister/in öffentlich bekannt
1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage;
2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis ausliegt.
3. Dass innerhalb der Auslegungsfrist bei dem/der Bürgermeister/in Einspruch gegen das
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§ 8 – Abstimmungsheft / Informationsblatt
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft (oder Informationsblatt) der Stadt
Pulheim zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und
Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der
Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss.
(2) Das Abstimmungsheft / Informationsblatt enthält
1. Die Unterrichtung durch den/die Bürgermeister/in über den Ablauf der Abstimmung und
eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief
2. Eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens.
Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die
Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das
Bürgerbegehren abgelehnt haben.
4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem
Bürgerbegehren zugestimmt haben.
5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt
Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die
Stimmempfehlung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch
wiederzugeben.
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(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat
vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene,
sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Zi. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche
Verständigung erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über
den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch
Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die
Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters und evtl. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der/die
Bürgermeister/in kann für die im Abstimmungsheft / Informationsblatt gem. Abs. 2 Zi. 2
Satz 2 i. V. m. Absatz 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens
ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes
streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.
(4) das Abstimmungsheft / Informationsblatt wird auch im Internet auf der Homepage der
Stadt veröffentlicht.
§ 9 – Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten
sowie die Möglichkeit eröffnen, mit „ja“ oder „nein“ zu stimmen. Zusätze sind unzulässig.
§ 10 – Tag des Bürgerentscheids
(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Der Tag wird vom Rat festgelegt.
(2) Die Abstimmungszeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
§ 11 – Öffentlichkeit
(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den
Abstimmungsbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse
der Abstimmungshandlung die Zahl der im Abstimmungslokal Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung untersagt.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, ist jede
Beeinflussung der Abstimmenden in Wort, Ton, Schrift oder Bild untersagt.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der
Abstimmzeit unzulässig.
§ 12 – Stimmabgabe
(1) Die bzw. der Abstimmende hat nur eine Stimme, die geheim abgegeben wird.
(2) Die bzw. der Abstimmende gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er durch ein
auf den Abstimmungszettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich macht,
welcher Antwort sie gelten soll.
(3) Die bzw. der Abstimmende faltet daraufhin den Abstimmungszettel und wirft diesen in die
Abstimmungsurne.
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(4) Die bzw. der Abstimmende kann ihre/seine Stimme nur persönlich abgeben. Eine
Abstimmende bzw. ein Abstimmender, die/der des Lesens unkundig oder durch
körperliche Gebrechen behindert ist, den Abstimmungszettel zu kennzeichnen, zu falten
und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich einer Hilfsperson bedienen.
§ 12a – Stimmabgabe per Brief
(1) Bei der Stimmabgabe per Brief hat die/der Abstimmende dem/der Bürgermeister/in in
einem verschlossenen Briefumschlag
a) seinen Stimmschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel so
rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16
Uhr bei ihm/ihr eingeht.
(2) Auf dem Stimmschein hat die/der Abstimmende oder die Hilfsperson (§ 12 Abs. 4 Satz 2)
dem/der Bürgermeister/in an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich
oder gemäß dem erklärten Willen des/der Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.
§ 12b – Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den
Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Falle
der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks,
der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist.
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen sind,
5. der Stimmumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger
und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine
enthält,
6. der/die Wähler/in oder die Person seines/ihres Vertrauens die vorgeschriebene
Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht
unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsender/innen zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende
gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem
Abstimmungsvorstand eines von dem/der Bürgermeister/in bestimmten Stimmbezirks; bei
Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden.
In Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe eingegangen sind, kann der
Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen.
(4) Die Stimme einer/s Abstimmenden, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat,
werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt,
aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.
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§ 13 – Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmungshandlung durch
den Abstimmungsvorstand.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen anhand
des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmscheine festzustellen
und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird
die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenden Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
§ 14 – Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
a) nicht amtlich hergestellt ist,
b) keine Kennzeichnung enthält,
c) den Willen der Abstimmenden bzw. des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
c)
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 15 – Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Die Frage gemäß § 9 ist in dem
Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde,
sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger beträgt.
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich
bekannt.
§ 16 – Anwendung der Kommunalwahlordnung/des Kommunalwahlgesetzes
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NRW S. 592, 967)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.05.2004 (GV NRW S. 231) finden entsprechende
Anwendung:
§§ 4, 7 - 11, 12 Abs. 1, 2, 4 Buchstabe a, 7 und 8, 13 - 23, 32 Abs. 3 – 6, 33 - 60, 61 Abs. 1, 63,
81, 82 Abs. 1 – 2, 83 Abs. 2 - 5.
Ebenso findet § 9 des Kommunalwahlgesetzes vom 30.06.1998 (GV NRW S.454), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644), Anwendung.
§ 17 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt
Pulheim vom 12.12.2002 außer Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW kann gegen diese Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet,
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den 13.10.2005
Dr. Karl August Morisse, Bürgermeister
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