Daten
Kommune
Pulheim
Größe
14 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
31.03.09, 21:50
Aktualisiert
31.03.09, 21:50
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Inhalt der Datei
1. Änderungssatzung vom …. zur Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden
der Stadt Pulheim vom 13.10.2005
Auf Grund des § 7 Absatz 3 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni
2008 (GV NRW S. 514) und § 1 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgernetscheids v.
10. Juli 2004 (GV NRW S. 383) hat der Rat der Stadt Pulheim am ……..
folgende 1.
Änderungssatzung zur Satzung Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Pulheim
vom 13.10.2005 beschlossen:
§ 1 Änderungen
I.
§ 3 erhält folgende Fassung:
§ 3 – Stimmbezirke/Abstimmungsokale
II.
(1)
Das Stadtgebiet wird von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister in
Stimmbezirke eingeteilt, die den Wahlbezirken der Kommunalwahl entsprechen.
(2)
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister richtet für jeden Stimmbezirk ein
Abstimmungslokal ein. Sie bzw. er kann Stimmbezirke zusammenlegen.
§ 4 Abs. 1 erhält folgenden Fassung:
(1)
III.
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestellt in sinngemäßer
Anwendung der für die Bildung von Wahlvorständen bei Kommunalwahlen
geltenden Vorschriften für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand.
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tage des Bürgerentscheids
a)
Deutsche bzw. Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Union besitzt,
b)
das 16. Lebensjahr vollendet hat
und
c)
IV.
mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet
seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre/seine Hauptwohnung
hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb
des Abstimmungsgebiets hat.
§ 6 erhält folgende Fassung:
(1) In sinngemäßer Anwendung der bei Kommunalwahlen geltenden
Bestimmungen für die Führung des Wählerverzeichnisses wird für jeden
Stimmbezirk
ein
Abstimmungsverzeichnis
geführt.
In
das
Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am
35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie
abstimmungsberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind.
Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die
nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen
und bei der Meldebehörde gemeldeten Abstimmungsberechtigten.
(2) Abstimmungsberechtigte können nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in
dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen sind.
(3) Inhaber/innen eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk des
Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen.
(4) Jede/r Abstimmungsberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20.
bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu
seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
V.
§ 7 erhält folgende Fassung:
(1)
Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das
Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der/die Bürgermeister/in jede
abstimmungsberechtigte Person, die in das Abstimmungsverzeichnis
eingetragen ist.
(2)
Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
(3)
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des
Abstimmungsberechtigten,
den Stimmbezirk und den Stimmraum,
ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung,
die Nummer, unter der die abstimmungsberechtigte Person in das
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis
zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch
bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid
teilgenommen werden kann,
die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht
ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem
angegebenen Stimmraum berechtigt,
die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die
Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das
Abstimmungsverzeichnisses macht der/die Bürgermeister/in öffentlich
bekannt
1.
Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung
stehenden Frage;
2.
Wo,
wie
lange
und
zu
welchen
Tagesstunden
das
Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann.
3.
Dass innerhalb der Einsichtsfrist bei dem/der Bürgermeister/in
Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
VI.
In § 8 wird folgender Absatz 5 neu eingeefügt:
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Absatz
2 Nr. 2 bis 4 und Absatz 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung
muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen
Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen
Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen.
VII.
§ 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, sowie
unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der
Abstimmenden in Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung
verboten.
VIII.
§ 16 erhält folgende Fassung:
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NRW S. 592,
967) zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.08.2008 (GV NRW S. 222) finden
entsprechende Anwendung:
§§ 4, 7 - 12, 13 - 23, 32 Abs. 3 – 6, 33 - 60, 61 Abs. 1, 63, 81, 82 Abs. 1 – 2, 83 Abs. 2
- 5.
Ebenso findet § 9 des Kommunalwahlgesetzes vom 30.06.1998 (GV NRW S.454),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514), entsprechende
Anwendung.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.