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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 81/2008)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
14 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
31.03.09, 21:50
Aktualisiert
31.03.09, 21:50
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Inhalt der Datei

1. Änderungssatzung vom …. zur Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Pulheim vom 13.10.2005 Auf Grund des § 7 Absatz 3 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV NRW S. 514) und § 1 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgernetscheids v. 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383) hat der Rat der Stadt Pulheim am …….. folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Pulheim vom 13.10.2005 beschlossen: § 1 Änderungen I. § 3 erhält folgende Fassung: § 3 – Stimmbezirke/Abstimmungsokale II. (1) Das Stadtgebiet wird von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister in Stimmbezirke eingeteilt, die den Wahlbezirken der Kommunalwahl entsprechen. (2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister richtet für jeden Stimmbezirk ein Abstimmungslokal ein. Sie bzw. er kann Stimmbezirke zusammenlegen. § 4 Abs. 1 erhält folgenden Fassung: (1) III. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestellt in sinngemäßer Anwendung der für die Bildung von Wahlvorständen bei Kommunalwahlen geltenden Vorschriften für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tage des Bürgerentscheids a) Deutsche bzw. Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, b) das 16. Lebensjahr vollendet hat und c) IV. mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre/seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat. § 6 erhält folgende Fassung: (1) In sinngemäßer Anwendung der bei Kommunalwahlen geltenden Bestimmungen für die Führung des Wählerverzeichnisses wird für jeden Stimmbezirk ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmungsberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Abstimmungsberechtigten. (2) Abstimmungsberechtigte können nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen sind. (3) Inhaber/innen eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen. (4) Jede/r Abstimmungsberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. V. § 7 erhält folgende Fassung: (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der/die Bürgermeister/in jede abstimmungsberechtigte Person, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. (3) den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmungsberechtigten, den Stimmbezirk und den Stimmraum, ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung, die Nummer, unter der die abstimmungsberechtigte Person in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann, die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt, die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnisses macht der/die Bürgermeister/in öffentlich bekannt 1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage; 2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann. 3. Dass innerhalb der Einsichtsfrist bei dem/der Bürgermeister/in Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. VI. In § 8 wird folgender Absatz 5 neu eingeefügt: (5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Absatz 2 Nr. 2 bis 4 und Absatz 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. VII. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) In und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden in Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. VIII. § 16 erhält folgende Fassung: Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NRW S. 592, 967) zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.08.2008 (GV NRW S. 222) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 - 12, 13 - 23, 32 Abs. 3 – 6, 33 - 60, 61 Abs. 1, 63, 81, 82 Abs. 1 – 2, 83 Abs. 2 - 5. Ebenso findet § 9 des Kommunalwahlgesetzes vom 30.06.1998 (GV NRW S.454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514), entsprechende Anwendung. § 2 Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.