Daten
Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
31.03.09, 21:50
Aktualisiert
31.03.09, 21:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
II/32.37.64.15
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
28.10.2008
X
04.11.2008
X
Frau Jarmer
(Verfasser/in)
67/2008
nö. S. TOP
7
5
08.10.2008
(Datum)
BETREFF:
2. Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Pulheim vom 19.12.1997
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
x
ja
nein
ja
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
davon:
0,00 €
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der HFA empfiehlt/ Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte
2. Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der
Feuerwehr der Stadt Pulheim vom 19.12.1997
ERLÄUTERUNGEN:
-1-
Die Einsätze der Feuerwehr sind gemäß § 41 Abs. 1 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW (FSHG NW) grundsätzlich kostenfrei. In Einzelfällen kann jedoch auf Grundlage der Tatbestandsmerkmale des
§ 41 Abs. 2 FSHG NW, u.a. bei vorsätzlicher Falschalarmierung, vorsätzlich verursachten Schäden oder in Fällen der Gefährdungshaftung, für die entstandenen Kosten Ersatz verlangt werden bzw. für
freiwillige Hilfeleistung ein Entgelt. Grundlage hierfür ist nach § 41
Abs. 3 FSHG NW eine entsprechende Satzung.
Da die derzeitig gültige Satzung aus dem Jahr 1997 stammt, wurde
deren Bestandteil, der Kostentarif, in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt, überarbeitet und aktualisiert. Grundlage hierfür ist
§ 41 FSHG NW sowie die entsprechende Kommentierung. Vorhaltekosten, wie Versicherungen und Abschreibungen müssen nach wie
vor auf Basis der Jahresstunden kalkuliert werden, einsatzabhängige
Verbrauchskosten, wie z.B. Kraftstoff, Reparaturen, Einsatzverpflegung dürfen nun auf Grundlage der Einsatzstunden abgerechnet
werden.
Der Personalkostenanteil erhöht sich damit um ein Fünftel.
Die zwischenzeitlich veränderte Berechnungsgrundlage
gestattet nunmehr eine differenzierte Fahrzeugabrechnung, die eine
Steigerung von bis zu 100 % ergibt.
Der Kostentarif wurde dahingehend ergänzt, dass die Ersatzbeschaffung für in Folge eines Einsatzes nicht mehr zu reinigende oder unbrauchbar gewordene Geräte zu Lasten der/ des Kostenpflichtigen
geht.
Die geänderte Anlage zur Satzung ist zur Beschlussfassung beigefügt.
-2-