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Beschlussvorlage (2. Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Pulheim vom 19.12.1997)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
31.03.09, 21:50
Aktualisiert
31.03.09, 21:50
Beschlussvorlage (2. Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Pulheim vom 19.12.1997) Beschlussvorlage (2. Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Pulheim vom 19.12.1997)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat II/32.37.64.15 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 28.10.2008 X 04.11.2008 X Frau Jarmer (Verfasser/in) 67/2008 nö. S. TOP 7 5 08.10.2008 (Datum) BETREFF: 2. Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Pulheim vom 19.12.1997 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: x ja nein ja nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: davon: 0,00 € - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der HFA empfiehlt/ Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 2. Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Pulheim vom 19.12.1997 ERLÄUTERUNGEN: -1- Die Einsätze der Feuerwehr sind gemäß § 41 Abs. 1 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW (FSHG NW) grundsätzlich kostenfrei. In Einzelfällen kann jedoch auf Grundlage der Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs. 2 FSHG NW, u.a. bei vorsätzlicher Falschalarmierung, vorsätzlich verursachten Schäden oder in Fällen der Gefährdungshaftung, für die entstandenen Kosten Ersatz verlangt werden bzw. für freiwillige Hilfeleistung ein Entgelt. Grundlage hierfür ist nach § 41 Abs. 3 FSHG NW eine entsprechende Satzung. Da die derzeitig gültige Satzung aus dem Jahr 1997 stammt, wurde deren Bestandteil, der Kostentarif, in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt, überarbeitet und aktualisiert. Grundlage hierfür ist § 41 FSHG NW sowie die entsprechende Kommentierung. Vorhaltekosten, wie Versicherungen und Abschreibungen müssen nach wie vor auf Basis der Jahresstunden kalkuliert werden, einsatzabhängige Verbrauchskosten, wie z.B. Kraftstoff, Reparaturen, Einsatzverpflegung dürfen nun auf Grundlage der Einsatzstunden abgerechnet werden. Der Personalkostenanteil erhöht sich damit um ein Fünftel. Die zwischenzeitlich veränderte Berechnungsgrundlage gestattet nunmehr eine differenzierte Fahrzeugabrechnung, die eine Steigerung von bis zu 100 % ergibt. Der Kostentarif wurde dahingehend ergänzt, dass die Ersatzbeschaffung für in Folge eines Einsatzes nicht mehr zu reinigende oder unbrauchbar gewordene Geräte zu Lasten der/ des Kostenpflichtigen geht. Die geänderte Anlage zur Satzung ist zur Beschlussfassung beigefügt. -2-