Daten
Kommune
Pulheim
Größe
10 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
31.03.09, 21:50
Aktualisiert
31.03.09, 21:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
-Rhein-Erft-Kreis-
Anlage 1 zur Vorlage 67/2008
2. Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr
der Stadt Pulheim vom 19.12.1997
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen
(GO NW vom 14.07.1994) in der zur Zeit geltenden Fassung, § 36 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998
(GV.NRW.1998 S 122/SGV.NRW.213) zuletzt geändert durch Gesetz vom
11.12.2007 (GV.NRW.2007 S. 662) in Verbindung mit den §§ 4,5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
16.12.1969 in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Pulheim in
seiner Sitzung am 04. November 2008 folgende 2. Änderung der Satzung über den
Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Pulheim vom 19.12.1997
beschlossen:
§ 1 Änderungen
Anlage zur Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt
Pulheim
Kostentarif gem. § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2
Tarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die
Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim vom 19.12.1997
1. Personalkosten
a) Einsatz eines hauptamtlichen Mitarbeiters
(Mittlerer Dienst
b) Einsatz einer hauptamtlichen Kraft
(gehobener Dienst)
c) Einsatz eines Freiwilligen Feuerwehrmannes
d) Pauschale für Aufwandsentschädigung,
Einsatzverpflegung und Lohnfortzahlung
23,73 €
38,36 €
4,00 €
18,10 €
Die Personalkosten sowie die Pauschale werden je Stunden und je Mitarbeiter erhoben.
2. Fahrzeugkosten
a) EvD-Fahrzeug
Kommandowagen
ELW
VLF
Drehleiter
HTLF
30,93 €
34,91 €
11,79 €
25,80 €
162,48 €
15,28 €
Tanklöschfahrzeug
Löschfahrzeug
MTW
Gerätewagen
WLF
Pulveranhänger
3.
39,43 €
33,54 €
32,11 €
35,40 €
119,98 €
16,82 €
Geräte-, Ausrüstungs- und Sachkosten
Pauschalsatz für die Nutzung der Gerätschaften
und Bekleidung, sowie der Sachkosten
54,71 €
Die Pauschale wird pro angefangene Stunde berechnet.
Alle Verbrauchsmittel wie Ölbindemittel, Sandsäcke, Entsorgungskosten durch
Fremdfirmen usw. werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
Für in Folge eines Einsatzes nicht mehr zu reinigenden oder unbrauchbar gewordene Geräte
oder Ausrüstungsgegenstände erfolgt die Ersatzbeschaffung zu Lasten der/ des
Kostenpflichtigen.