Daten
Kommune
Pulheim
Größe
22 kB
Datum
28.04.2009
Erstellt
29.04.09, 10:43
Aktualisiert
29.04.09, 10:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Mietvereinbarung
Zwischen
dem Immobilienmanagement der Stadt Pulheim, Amt 26
- im folgenden IM genannt und
..................................................
..................................................
- im folgenden Mieter genannt -
wird folgende Vereinbarung über die Überlassung von
städtischen Gebäuden/Räumen/Flächen getroffen:
Präambel
Das Immobilienmanagement ist ein Regiebetrieb der Stadt und
immobilienwirtschaftliche Leistungen zur Deckung des Eigenbedarfs der Stadt.
erbringt
Für die Mieter besteht Kontrahierungszwang.
Das Immobilienmanagement soll im Rahmen seiner Möglichkeiten alles tun, damit die
Nutzbarkeit des Mietobjekts gewährleistet bleibt und die Betriebskosten für den Mieter so
gering wie möglich ausfallen.
Der Mieter soll im Rahmen der Möglichkeiten und seiner Verpflichtung zum pfleglichen
Umgang mit der „Vertragssache“ durch sein Verhalten auf die Kosten Einfluss nehmen.
Diese Mietvereinbarung ist kein Vertrag im Sinne des BGB.
Vereinbarung
1.
Mietsache
Dem Mieter werden die in der Anlage aufgeführten Objekte (in dem beiden
Kontraktpartnern bekannten Zustand zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Kontraktes) zur Nutzung im Rahmen der jeweiligen Amtszwecke überlassen.
Schwerwiegende Mängel sind in dem beigefügten Übergabeprotokoll festgehalten.
Die Mietsache besteht grundsätzlich aus einer kompletten Liegenschaft, Gebäuden
oder Flächen. Die Grundstücke der Gebäude gehören zur Mietsache. Die
1
Herausnahme einzelner Räume oder Grundstücksteile aus der Mietsache ist nicht
möglich. (Ausnahmen hierzu s. unter Punkt 14 „Sonstige Vereinbarungen“)
Diese Vereinbarung gilt ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und läuft auf
unbestimmte Zeit.
2.
Kostenmiete
Für die Nutzung der Gebäude/Räume/Flächen wird vom Mieter durch das IM eine
Kostenmiete in Form einer internen Leistungsverrechnung erhoben. Sie setzt sich zusammen aus den Kostenfaktoren
•
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•
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•
Kapitalbindungskosten
Abschreibung
Verwaltungskosten
Instandhaltungskosten
Sonstige Gemeinkosten
Die detailgenaue Berechnung der Kostenmiete sowie ein Lageplan je Objekt ist der
Anlage zu entnehmen. Eine Neuberechnung der Kostenmiete erfolgt nur bei
signifikanten Veränderungen der Rahmendaten (z.B. Veränderungen des
Marktzinssatzes, der Lohnkosten) Die sich durch die Neuberechnung ergebende
veränderte Höhe der Kostenmiete ist dem Mieter rechtzeitig für die Meldung zum
Eckwertebeschluss für das folgende Haushaltsjahr mitzuteilen. Die Veränderung wird
wirksam mit dem 01.01. des Jahres, welches auf die Neuberechnung folgt.
Über die Kostenmiete erstellt das IM in der ersten Jahreshälfte eine Ertragsbuchung.
Die entsprechende Aufwandsbuchung in gleicher Höhe ist vom Mieter zeitnah zu
veranlassen.
3.
Betriebskosten
Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß § 2 der Verordnung über die Aufstellung
von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) in ihrer jeweiligen Fassung,
soweit diese tatsächlich anfallen. Auf die Betriebskosten wird eine angemessene
Vorauszahlung erhoben, der letzte Absatz zu 2. gilt entsprechend.
Sofern kein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart und eine verbrauchsabhängige
Zuordnung der Kosten über vorhandene Zähleinrichtungen nicht möglich ist, erfolgt
die Umlegung der Kosten nach dem Verhältnis der Nutzfläche.
Es wird jährlich eine Abrechnung über das abgelaufene Kalenderjahr erstellt. Ergibt
sich hieraus eine Unter- oder Überdeckung sind die zu wenig bzw. zu viel gezahlten
Beträge zu erstatten.
4.
Weitere Gebäude/Räume/Flächen
Neue Flächen, die während der Laufzeit der Vereinbarung hinzukommen, werden in
die bestehende Miet-Vereinbarung einbezogen und erhöhen die Miete nach 2.
entsprechend.
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5.
Rückgabe
Der Mieter kann Objekte an das IM zurückgeben. Eine Rückgabe ist mindestens 6
Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Die zurückgegebenen Objekte werden aus der
bestehenden Vereinbarung herausgenommen. Zuviel gezahlte Miet- oder
Betriebskostenerstattungen werden anteilig erstattet.
6.
Leistungserbringung
Das IM erbringt die Leistungen für die Mietobjekte in enger Abstimmung mit dem
Mieter entweder selbst oder bedient sich Dritter, Ansprechpartner für die Mieter ist
jedoch in jedem Falle das IM.
Leistungsanforderungen dürfen durch den Nutzer eines Objekts nur über den Mieter
an das IM geleitet werden. Leistungen, die vom IM ohne Anforderung erbracht
werden, können unmittelbar mit dem Nutzer abgestimmt werden.
7.
Zuständigkeit IM:
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Bauliche und technische Instandhaltung und Unterhaltung, laufende
Wartungen (incl. Einfriedungen und Außenanlagen)
Gebäudereinigung (Ausnahmen hierzu s. Punkt 14 „Sonstige
Vereinbarungen“)
Gehwegreinigung und Winterdienst (soweit nicht Aufgabe der Hausmeister)
Reinigung und Pflege der Außenanlagen (s. jeweiliges aktuelles
Leistungsverzeichnis des Bauhofes)
Bereitstellung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Heizungs-,
Sanitär- und Elektrotechnik
Sicherstellung der Ver- und Entsorgungsleitungen bis zum Übergabepunkt
Versicherung der Gebäude
Installation und Unterhaltung von Telefonanlagen und deren
Leitungsnetzen
Abwicklung der notwendigen Schönheitsreparaturen (soweit nicht vom
Mieter nach Nr. 9 selbst ausgeführt). Über die Notwendigkeit entscheidet
das IM nach fachlichen Erwägungen
Abwicklung nutzungsbezogener baulicher Veränderungen im Auftrag des
Mieters
Anbringung
und
Unterhaltung
von
Verdunklungsund
Sonnenschutzanlagen
Anbringung und Unterhaltung von Antennen
Einbau und Unterhaltung von Schließanlagen (der Mieter ist berechtigt, in
Abstimmung mit IM Änderungen an den Schließanlagen durchzuführen)
Beschaffung von Leuchtmitteln und Unterhaltung von fest installierten
Decken- und Wandbeleuchtungen
Vergabe von Raumnummern mit Türschildern nach Vorgabe des IM (Der
Mieter ist berechtigt, diese um eigene Kriterien zu ergänzen)
Schädlingsbekämpfung an der Mietsache
Errichtung aller für den Brandschutz nötigen baulichen Anlagen und deren
Anpassung an die jeweilige Gesetzeslage sowie Überlassung von
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(18)
(19)
(20)
8.
technischen Anlagen des Brandschutzes incl. deren Kontrollen und
Wartungen
EDV-Verkabelung
Erstellung, Aktualisierung und Anbringung von Fluchtplänen
Beschaffung, Unterhaltung und Ersatz aller mit dem Gebäude fest
verbundenen Anlagen sowie Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen
Zuständigkeit Mieter:
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(20)
Definition des eigenen Raum- und Flächenbedarfes
Verantwortung für die Ausführung von Hausmeistertätigkeiten
Regelmäßige Kontrollen und Rundgänge durch den Hausmeister oder
einer sonstigen vom Mieter bestimmten Person auf dem gesamten
Gelände und im gesamten Gebäude zur Schadensprävention und –
dokumentation (insbesondere aufgrund von Unwetterwarnungen und
besonderen Veranstaltungen auf dem Mietobjekt
Sofortige Beseitigung von akuten Gefahrenquellen im Rahmen der
Möglichkeiten des Hausmeisters oder einer sonstigen vom Mieter
bestimmten Person sonst unverzügliche Meldung an IM
Sofortige Meldung von Schadensfällen an IM, auf Gefahr im Verzug ist
besonders hinzuweisen. Der Mieter oder sein Beauftragter (z.B.
Hausmeister) ist bei Gefahr im Verzug berechtigt, bei Nichterreichbarkeit
des IM und der Rahmenvertragsfirma eine andere Fachfirma zu
beauftragen
Rechtzeitige Mitteilung über Notwendigkeit von Sonderreinigungen
(mindestens zwei Wochen vor Reinigungstermin)
Rechtzeitige Anzeige von gewünschten Schönheitsreparaturen und
nutzungsbezogenen baulichen Veränderungen
Öffnen und Schließen der Gebäude
Kontrolle der Gebäude/Räume vor und nach der Benutzung
Objektkontrolle auch während benutzungsfreier Zeiten
Bedienung der Heizung und sonstigen techn. Anlagen durch Hausmeister
im Rahmen der dokumentierten Einweisung
Anzeige von Mängeln am Objekt und an technischen Anlagen
Sofortige Meldung von Einbruchschäden und Anzeigenerstattung bei der
Polizei
Rechtzeitige Meldung zum Energievorrat (Ölheizungen)
Bedarfsentsprechende Ablesung und Meldung sämtlicher Zählerstände
Frostschutz für Wasserleitungen
Beflaggung
Beschaffung und Unterhaltung aller mobilen Einrichtungsgegenstände (z.B.
Möbel, Gardinen, Papierkörbe)
Der Mieter hat die Auflagen des Brandschutzes einzuhalten.
Wahrnehmung des Hausrechts. Dieses kann vom Mieter in Abstimmung
mit dem IM delegiert werden.
9. Bauliche Maßnahmen
Bauliche Maßnahmen werden grundsätzlich vom IM ausgeführt. Sofern der Mieter
Maßnahmen in Eigenleistung ausführen will bedarf dies - mit Ausnahme der kleineren
Instandsetzungsarbeiten und Schönheitsreparaturen - der schriftlichen Zustimmung
des IM.
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Wünsche des Mieters zu baulichen Maßnahmen und baulichen Veränderungen, die
keine besondere Eilbedürftigkeit haben, werden im Rahmen der Haushaltsanmeldung
nach Beschlussfassung durch die zuständigen Ratsgremien in eine Maßnahmenliste
gefasst und vom IM in den Folgejahren in der Reihenfolge der Prioritäten
abgearbeitet.
Bauliche Maßnahmen die unterjährig (für das laufende Haushaltsjahr nicht geplant)
durchgeführt werden sollen und nachhaltige Veränderungen an Objekten
verursachen, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Dezernenten. Der
Dezernent entscheidet ob eine Unterrichtung des Verwaltungsvorstands erforderlich
ist. Der Verwaltungsvorstand entscheidet ob ein Ratsgremium beteiligt werden muss.
Die Herbeiführung und Vorbereitung der ggfls. erforderlichen
einschließlich der Finanzierung obliegt dem Veranlasser.
Beschlüsse
Ein eventuell benötigter bauordnungsrechtlicher Nutzungsänderungsantrag ist vom
IM zu erstellen.
Abweichend von 7. Zif. 9 sind an Objekten, denen Hausmeister zugeordnet sind entsprechend der Dienstanweisung für die Schulhausmeister - kleinere
Instandsetzungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durch den Hausmeister in
Abstimmung mit dem IM auszuführen.
10.
Regelung zu Streitfällen
Kommt
eine
Partei
ihren
Pflichten
nicht
nach
oder
entstehen
Meinungsverschiedenheiten über Umfang und Qualität der Leistungen ist zuerst zu
versuchen, eine einvernehmliche Lösung herbei zu führen. Kommt auch auf
Dezernentenebene keine Einigung zustande, ist der VV von beiden Parteien - jeweils
über die zuständigen Dezernenten - zu unterrichten. Dieser entscheidet über den
weiteren Verlauf.
Ein Recht zu Mietminderungen besteht grundsätzlich nicht. Über Ausnahmen
entscheidet der VV.
11.
Untervermietung
Die Überlassung der Mietsache oder einzelner Gebäude, Räume oder Flächen an
Dritte ist im Rahmen der üblichen Nutzung zulässig. Andere Nutzungen bedürfen der
Genehmigung des IM.
Der Mieter regelt die Untervermietung in eigener Verantwortung und unter
Berücksichtigung gesetzlicher Anforderungen sowie Regelungen der Stadt. Mit der
Untervermietung erwirtschaftete Erträge abzgl. der durch die Untervermietung
zusätzlich entstandenen Aufwendungen kommen dem Mieter zugute.
Für Fälle, in denen der Bürgermeister entscheidet, dass auf die Erhebung von
Nutzungsgebühren verzichtet wird, hat der Mieter Anspruch auf Erstattung der
entgangenen Einnahmen aus einem besonderen Zuschusskonto.
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Der Mieter ist für die Festlegung und Vereinnahmung des Mietzinses zuständig. Der
Mieter trägt ebenso die Verantwortung für einen pfleglichen und sorgsamen Umgang
mit der Mietsache seitens des Untermieters. Belegungspläne über die Nutzung Dritter
sind dem IM auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Bei der Untervermietung für Veranstaltungszwecke obliegt die Wahrnehmung der
Betreiberverantwortung im Sinne der Versammlungsstättenverordnung dem Mieter,
soweit
es sich nicht um die Schaffung und Unterhaltung der baulichen
Voraussetzungen handelt. Diese obliegen dem IM.
12.
Betreten der Gebäude und Flächen
Die Mitarbeiter des IM und/oder deren Beauftragte dürfen die Gebäude und Flächen
innerhalb der Dienstzeiten in Abstimmung mit dem Mieter betreten.
Bei Gefahr in Verzug ist das IM oder seine Beauftragten berechtigt, das Gebäude
jederzeit zu betreten.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Räume auch während seiner
Abwesenheit insbesondere auch während der Ferienzeitenbetreten werden können.
Vom Betretungsrecht ausgenommen sind besondere Sicherheitsbereiche (z.B.
Serverräume o.ä.) , die unter 14. aufgeführt sind.
13.
Übergabe und Abnahme der Mietsache
Die Gebäude, Räume und Flächen werden im derzeitigen Zustand übergeben.
Bei Rückgabe einzelner Gebäude/Räume/Flächen hat der Mieter diese in
ordnungsgemäßen Zustand mit allen auch von ihm selbst beschafften Schlüsseln,
besenrein und leer zu übergeben.
14.
Sonstige Vereinbarungen
15.
Schlussbestimmungen
Das IM und der Mieter erhalten je eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
Änderungen, Ergänzungen, Erneuerungen oder Nebenabreden sind nur wirksam,
wenn sie in schriftlicher Form vereinbart worden sind.
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Pulheim,
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Unterschrift IM
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Unterschrift Mieter
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