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Beschlussvorlage (Veröffentlichung von Gutachten - hier: Untersuchung der Ämter 40, 50 u. 51 - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 27.05.2009)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
16.06.2009
Erstellt
10.06.09, 21:54
Aktualisiert
10.06.09, 21:54
Beschlussvorlage (Veröffentlichung von Gutachten - hier: Untersuchung der Ämter 40, 50 u. 51
- Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 27.05.2009) Beschlussvorlage (Veröffentlichung von Gutachten - hier: Untersuchung der Ämter 40, 50 u. 51
- Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 27.05.2009) Beschlussvorlage (Veröffentlichung von Gutachten - hier: Untersuchung der Ämter 40, 50 u. 51
- Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 27.05.2009)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss I/001 (Amt/Aktenzeichen) Termin 16.06.2009 ö. S. X Herr Krüger (Verfasser/in) 262/2009 nö. S. TOP 04.06.2009 (Datum) BETREFF: Veröffentlichung von Gutachten - hier: Untersuchung der Ämter 40, 50 u. 51 - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 27.05.2009 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Der HFA beschließt, die Gutachten bzgl. der Untersuchung der Ämter 40, 50, 51 unter Beachtung ggf. zu berücksichtigender Persönlichkeitsrechte zu veröffentlichen. BESCHLUSSVORSCHLAG: Der HFA beschließt, die Gutachten nicht zu veröffentlichen. -1- ERLÄUTERUNGEN: Mit Schreiben v. 27.05.2009 bittet die Fraktion Bündis 90/Die Grünen um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde beschlossen, das Gutachten nicht zu veröffentlichen? 2. War es zulässig, in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26.08.2008 (TOP II.4 – II.32) ausschließlich nichtöffentlich zu diskutieren? 3. Ist es den Ratsmitgliedern erlaubt, das Gutachten unter Wahrung von Persönlichkeitsrechten von Verwaltungsmitarbeiterinnen und –mitarbeitern zu veröffentlichen? Des Weiteren wird beantragt, das Organisationsgutachten unter Beachtung ggf. zu berücksichtigender Persönlichkeitsrechte zu veröffentlichen (s. Anlage 1). In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Ratssitzung am 12.05.2009 mit der Bitte um Erläuterung der Rechtsgrundlage für Zitate aus nichtöffentlichen Sitzungen einzugehen (s. Anlage 2). Bürgermeister Dr. Morisse erklärte in der Sitzung, dass zunächst den Verantwortlichen im vorliegenden Fall Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben werden müsse. Die Erörterung dieses speziellen Falles erfolge in der nächsten Ratssitzung. Rats- und Ausschussmitglieder haben gem. § 43 (2) i. V. § 30 (1) GO NRW über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Ihrer Natur nach geheim sind insbesondere Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse einzelner Personen zuwider laufen würde. Die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. Als Angelegenheiten, deren Geheimhaltung vom Rat beschlossen wurde, gelten auch die Angelegenheiten, die auch ohne ausdrücklichen Ratsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden (Rehn/Crohnauge, § 30 GO NRW, II. 2. c), 19. Erg., Feb. 1997). Der Rat kann die Geheimhaltungspflicht durch Beschluss einschränken bzw. aufheben, soweit es die Natur der Angelegenheit erlaubt. Des Weiteren kann sich die Geheimhaltungspflicht durch Vollzug und allgemeines Bekanntwerden des Beschlusses bzw. der Beratungsunterlagen ergeben. Zu den Fragen aus dem Schreiben v. 27.05.2009 im Einzelnen: Zu 1: In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 15.04.2008, TOP II.1, stand die Erörterung der weiteren Vorgehensweise bzgl. der Untersuchungsergebnisse bei den Ämtern 40, 50 und 51 auf der Tagesordnung (nichtöffentlicher Teil). Der Vorlage waren die Zusammenfassungen der Gutachtenergebnisse beigefügt. Die kompletten Gutachten sind aufgrund des Umfangs nur den Fraktionen zur Verfügung gestellt worden. In dieser Sitzung wurde beschlossen, die Angelegenheit zu vertagen und zunächst interfraktionell zu beraten. Die weitere Erörterung der Gutachtenergebnisse war für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26.08.2008 (ebenfalls im nichtöffentlichen Teil) vorgesehen. Die Frage der Veröffentlichung stellte sich auch zu diesem Zeitpunkt nicht, da die Behandlung im nichtöffentlichen Teil vorgesehen war. Aus der Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung folgt generell die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Angelegenheit (BayVGH, Beschluss vom 29.01.2004 – 4 ZB 03.174; Held u. a. § 30 GO Anm. 2.1). -2- Ein expliziter Beschluss, das Gutachten nicht zu veröffentlichen, wurde nicht gefasst. Zu beachten ist auch, dass Gutachten grundsätzlich aus urheberrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres veröffentlicht werden können (s. Anlage 3, Gutachten 30 v. 03.06.2009). Unabhängig davon ist auch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich zwischen öffentlicher Verhandlung und Veröffentlichung von Unterlagen zu unterscheiden ist. Mit der Behandlung eines Themas in öffentlicher Sitzung ist nicht zwingend die Veröffentlichung aller Beratungsunterlagen verbunden (so Rehn/Cronauage u. a., Kommentar zu § 48 GO NRW, IV 2, 27. Erg. Jan. 2004: "Ebensowenig lässt sich für Außenstehende aus dem Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit das Recht ableiten, über die der internen Entscheidungsvorbereitung des Rates oder der Ausschüsse dienenden Sitzungsvorlagen unterrichtet zu werden (OVG NW, Beschl. vom 20.8.1984, Az.: B 1727/84). Andererseits bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Aushändigung von Sitzungsvorlagen für solche Tagesordnungspunkte, die ohnehin in öffentlicher Sitzung beraten werden sollen, was in der Praxis vielfach geschieht."). Des Weiteren ist zu beachten, dass in der HFA-Sitzung am 28.06.2008 beschlossen wurde, die Vorlagen zu überarbeiten und den Fachausschüssen bzw. dem HFA vorzulegen. Damit ist auch die Erörterung der Gutachtenergebnisse in öffentlicher Sitzung möglich. Eine Veröffentlichung der Gutachten ist dafür nicht erforderlich. Zudem ist fraglich, ob eine Veröffentlichung des Gutachtens bzw. von Teilen des Gutachtens im Vorfeld der Beratungen in den politischen Gremien nicht eine unvoreingenommene Entscheidungsfindung beeinträchtigt. Fraktionsübergreifend wurde die weitere Behandlung der Thematik auf Mitte 2009 vertagt. Zu 2: Inwieweit Angelegenheiten nichtöffentlich zu behandeln sind bzw. behandelt werden können, ergibt sich aus der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung. Insbesondere ist die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung gegeben, wenn es sich um Personalangelegenheiten handelt (§ 10 (1) a) Geschäftsordnung) oder wenn das schutzwürdige Interesse Einzelner verletzt werden könnte (§ 10 (1) i) Geschäftsordnung). Wenn in Gutachten Vorschläge unterbreitet werden, die mangels ausreichender Aggregation einzelne Beschäftigte der Stadtverwaltung erkennen lassen, kann dieser Vertraulichkeitstatbestand zum Tragen kommen (dazu Rehn/Cronauge, § 48 GO NRW, V 2. a), 21. Erg., Jan. 1998: "Im Regelfalle macht aber das öffentliche Wohl eine vertrauliche Behandlung notwendig; vielfach werden es die Erfordernisse eines geordneten Verwaltungsablaufes angezeigt lassen, personalwirtschaftliche und personalpolitische Überlegungen des Rates nicht vor der Öffentlichkeit anzustellen."). Des Weiteren kann auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Ratsmitglieds für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (§ 48 (2) S. 3 GO NRW sowie § 10 (2) Geschäftsordnung). Hierzu ist ein Beschluss des Rates erforderlich. In seiner Sitzung am 26.08.08 hat der HFA mehrheitlich die öffentliche Behandlung der Thematik abgelehnt und damit die nichtöffentliche Behandlung durch Beschluss bestätigt. Zu 3: Nach obigen Ausführungen ist die Frage unter den gegeben Voraussetzungen zu verneinen. Fazit: Die Verwaltung schlägt vor, die Gutachten nicht zu veröffentlichen. -3-