Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,4 MB
Datum
16.06.2009
Erstellt
10.06.09, 21:54
Aktualisiert
10.06.09, 21:54
Stichworte
Inhalt der Datei
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F:
03.06.2009
\Word\Organisationsgutachten 2.doc
Veröffentlichung der Organisationsgutachten über die Amter 4O,50 und 5l
Urheberrechtliche Fragen
Die Organisationsgutachten der Firmen Rödl und Partner sowie BSL genießen urheberrechtlichen Schutz als Schriftwerke gem, 5 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Sie beruhen auf
einer persönlichen geistigen Schöpfung i.S.d. 5 2 Abs. 2 UrhG, da sie individuelle
geistige Leistungen darstellen.
Der Urheber hat nach $ 15 Abs. 1 UrhG das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Verweftungsrecht umfasst u.a. das Vervielfältigungsrecht (5 16 UrhG) und das Verbreitungsrecht (g L7 UrhG).
Die Veröffentlichung der Gutachten durch die Stadt könnte gegen das Vervielfältigungs- und insbesondere das Verbreitungsrecht des Urhebers (Rödl und Partner bzw.
BSL) verstoßen.
Zu prüfen ist, ob die den Gutachten zugrunde liegenden Verträge der Stadt ein entsprechendes Nutzungsrecht übertragen haben.
Nach $ 31 Abs. 1 UrhG kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das
Werk auf einzelne oder alle Nutzungsaften zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich
oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Gemäß $ 31 Abs. 3 Satz 1 UrhG berechtigt das ausschließliche Nutzungsrecht den Inhaber, das Werk unter Ausschluss
aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen.
Dem Organisationsgutachten der Firma Rödl und Partner liegen deren allgemeine
Veftragsbedingungen zugrunde. Nach deren Ziff. 6 Abs. 3 gewährleistet der Auftraggeber (Stadt), dass die im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Gutachten, Pläne,
Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur intern und für die Zwecke dieses
Auftrags verwendet werden. Nach Nr. 6 Abs. 4 bedarf die Weitergabe beruflicher
Außerungen von Rödl und Partner (insbesondere Gutachten, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen) an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung von
Rödl und Partner, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung
ergibt.
Da die Veröffentlichung des Gutachtens nicht Gegenstand des Auftrags ist, ist sie
ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Firma Rödl und Partner nicht zulässig.
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Im Angebot der Firma BSL, das die Stadt angenommen hat, findet sich keine Regelung zum Umfang des der Stadt eingeräumten Nutzungsrechts; es gibt weiterhin keine Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BSL.
Da also das Nutzungsrecht an dem Gutachten weder im Angebot noch in der Annahme ausdrücklich bezeichnet ist und auch keine Nutzungsarten angegeben sind, ist
durch Auslegung der wechselseitigen Erklärungen zu ermitteln, in welchem Umfang
der Stadt das Nutzungsrecht an der Ausarbeitung der BSL eingeräumt werden soll.
Auslegungskriterien gibt $ 31 Abs, 5 UrhG vor. Danach bestimmt sich, wenn bei der
Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind, nach dem von beiden Patnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf
welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein
Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches
Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Klar ist, dass BSL jedenfalls der Stadt ein Recht zur Nutzung des Gutachtens eingeräumt hat, denn das Gutachten darf durch die Stadt selbst umgesetzt werden.
Ob darüber hinaus der Stadt das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht eingeräumt
wurde, erscheint zweifelhaft. Die Nutzung bzw. Umsetzung des Guiachtens ist verwaltungsintern bzw. durch Behandlung im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung möglich, so dass eine Veröffentlichung nicht zwingend erforderlich ist. Es wird daher aui
Rechtssicherheitsgründen empfohlen, die Zustimmung der BSL zur Veröffenlichung
bzw. zur Überlassung des Gutachtens an Dritte einzuholen.
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Vefteiler:
1. 01
2. 001 t
3. z.d.A.