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Beschlussvorlage (textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
56 kB
Datum
17.06.2009
Erstellt
16.06.09, 12:22
Aktualisiert
16.06.09, 12:22
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 43 STOMMELN FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Vorentwurf PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Bereich an der Cäcilienstraße Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 1 BauNVO im WA-Gebiet ausnahmsweise zulässige Nutzung Nr. 4. Gartenbaubetriebe und 5. Tankstellen in diesem Bereich nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Mischgebiete (MI) Bereich an der Venloer Straße Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 6 Abs. 1 BauNVO im Mischgebiet ausnahmsweise zulässige Nutzung • Abs. 3 Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets in diesem Bereich nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Gemäß § 1(9) BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe mit der Funktion als Nahversorger nur zulässig mit einem Sortimentsschlüssel von 90/10. Das bedeutet auf 90% der Verkaufsfläche sind der Nahversorgung dienende Sortimente zulässig und nur auf 10% der Verkaufsfläche sonstige zentrenrelevante Sortimente. Als im Rahmen der Nahversorgung (90%) zulässige Sortimente gelten: • • • • • • • Lebensmittel Reformwaren Backwaren Fleischwaren Getränke Drogeriewaren (Kosmetika, Körperpflege, Putz- und Reinigungsmittel) Pharmazeutische Artikel Als im Rahmen der sonstigen zentrenrelevanten Sortimente zulässige (10%) gelten: • • • • • Schreib-, Papierwaren, Schulartikel, Bücher, Zeitungen / Zeitschriften Schnittblumen Oberbekleidung, Wäsche und sonstige Textilien Handarbeitsbedarf, Stoffe, Wolle, Tuch, Meterware Baby- und Kinderartikel (einschließlich Kinderwagen) T1483.doc Seite 1 von 4 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • Schuhe, Lederwaren, Taschen Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel, -preise, -pokale, Sportgroßgeräte Fahrräder und Zubehör Spielwaren, Bastelbedarf im weitesten Sinne Hausrat, Schneidwaren, Bestecke, Haushaltswaren, Glaswaren, Porzellan, Feinkeramik, Geschenkartikel Musikalien, Musikinstrumente Tonträger (Schallplatten, CDs usw.) Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik (Radio- und Fernsehgeräte, Videogeräte, Hifigeräte usw., sog. „Braune Ware“, Telekommunikationsgeräte, Zubehör) Foto und Zubehör Computer und Zubehör Elektrohaushaltsgeräte (Kleingeräte und Großgeräte, sog. „Weiße Ware“) Elektroartikel Uhren, Schmuck Optik, Hörgeräte, Akkustik Medizinische und orthopädische Artikel Wohneinrichtungsbedarf (ohne Möbel) Kunstgewerbe und Antiquitäten, Bilder und Bilderrahmen Haus- und Heimtextilien, Dekostoffe, Gardinen Jagdartikel, Waffen Erotikartikel Sanitärbedarf Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Traufhöhe (TH) ≤70.00 über NN und Firsthöhe (OK) als Höchstmaß ≤ 74.00 über NN Die Traufhöhe bemisst sich im Schnittpunkt zwischen der Außenkante des aufsteigenden traufseitigen Mauerwerks und der Außenkante Dachhaut des Hauptdaches. Die Firsthöhe der baulichen Anlage ergibt sich aus der obersten, meist waagerechten Schnittlinie zweier geneigter Dachflächen. Als Bezugspunkt für die festgesetzten Höhen gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche bzw. der privaten Verkehrsfläche, der Haupterschließung. (Außenkante der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück). Stellplätze und Garagen Garagen und Stellplätze sind gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB nur innerhalb der festgesetzten Flächen und in der überbaubaren Fläche zulässig. Nebenanlagen Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete, oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt, bis zu einem Rauminhalt von 30 cbm umbauten Raum, zulässig sind. T1483.doc Seite 2 von 4 Erhalt von Bäumen Die gem. § 9 (1) 25b BauGB zum Erhalt festgesetzten Bäume: • Nr.:1 Buche (durch Baumsatzung geschützt), • Nr.:2 Trauerweide (durch Baumsatzung geschützt) • Nr.:3 bis 5 Roteichen sind bei Abgang eines Baumes durch eine Neupflanzung in Form eines heimischen Laubbaumes zu ersetzen. Lärmschutz Anforderungen an das bewertete Schalldämm-Maß der Außenbauteile werden erforderlich. Zu berücksichtigen sind die Lärmpegelbereiche II bis IV der nachfolgenden Tabelle, die ein Auszug aus dem Gutachten ist: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (erf. R ´w, res. = resultierende Schalldämmung vorliegender Bezugsflächen) 1 Lärmpegelbereich 1) 2 Maßgeblicher Außenlärmpegel 3 Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien 4 Raumarten Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches 5 1) Büroräume und ähnliches dB(A) erf. R ´w, res.. des Außenbauteiles in dB II 56 bis 60 35 30 30 III 61 bis 65 40 35 30 IV 66 bis 70 45 40 35 In Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. In den Lärmpegelbereich II und III: Keine besonderen Anforderungen an den passiven Schallschutz, die über die bei Neubauten standardmäßigen Bauausführungen ( z. B. aus Wärmeschutzgründen) hinausgehen. Im Lärmpegelbereich IV: Hier sollen Fenster der Schallschutzklasse 3 (SSK3) gemäß VDI 2719 – Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen – vorgesehen werden. Hinweise zur Lüftung: Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann voll wirksam, wenn Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen bleiben. Ein ausreichender Luftwechsel kann während der Tageszeit über die sogenannte „Stoßlüftung“ oder „indirekte Belüftung“ über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit sind diese Lüftungsarten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) während der Nachtzeit für Schlafräume die Anordnung von schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungselementen empfohlen wird. T1483.doc Seite 3 von 4 Beseitigung von Niederschlagswasser Das Kanalnetz von Stommeln ist überlastet. Die direkte Einleitung weiteren Abwassers (Regen- und Schmutzwasser) ist derzeit nicht möglich und somit eine entwässerungstechnische Erschließung zur Zeit nicht gesichert. Um eine Bebauung bis zur Kanalsanierung dennoch zu ermöglichen, ist eine Speicherung des Abwassers erforderlich; die Einleitung in das Kanalnetz darf erst zwei Stunden nach Regenende erfolgen. Diese Vorgaben werden bei der Baugenehmigung zur Bedingung gemacht. Die Auflage entfällt nach der Sanierung des Kanalnetzes. Danach kann in den Kanal eingeleitet werden. Das anfallende Regenwasser der Straßenfläche wird in den Kanal geleitet. Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB) Bombenblindgänger / Kampfmittel Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/ Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstliegende Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen. Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Außenstelle Köln, Tel.-Nr.: 0221/229-2595. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsbereich des Wasserwerkes Chorbusch, in der Wasserschutzzone III B. Pulheim, den 26.05.2009 T1483.doc Seite 4 von 4