Daten
Kommune
Pulheim
Größe
56 kB
Datum
17.06.2009
Erstellt
16.06.09, 12:22
Aktualisiert
16.06.09, 12:22
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 43 STOMMELN
FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Vorentwurf
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA) Bereich an der Cäcilienstraße
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 1 BauNVO im WA-Gebiet
ausnahmsweise zulässige Nutzung Nr.
4. Gartenbaubetriebe und
5. Tankstellen
in diesem Bereich nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
Mischgebiete (MI) Bereich an der Venloer Straße
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 6 Abs. 1 BauNVO im Mischgebiet
ausnahmsweise zulässige Nutzung
• Abs. 3
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8
bezeichneten Teile des Gebiets
in diesem Bereich nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
Gemäß § 1(9) BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe mit der Funktion als Nahversorger nur
zulässig mit einem Sortimentsschlüssel von 90/10. Das bedeutet auf 90% der Verkaufsfläche
sind der Nahversorgung dienende Sortimente zulässig und nur auf 10% der Verkaufsfläche
sonstige zentrenrelevante Sortimente.
Als im Rahmen der Nahversorgung (90%) zulässige Sortimente gelten:
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Lebensmittel
Reformwaren
Backwaren
Fleischwaren
Getränke
Drogeriewaren (Kosmetika, Körperpflege, Putz- und Reinigungsmittel)
Pharmazeutische Artikel
Als im Rahmen der sonstigen zentrenrelevanten Sortimente zulässige (10%) gelten:
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Schreib-, Papierwaren, Schulartikel, Bücher, Zeitungen / Zeitschriften
Schnittblumen
Oberbekleidung, Wäsche und sonstige Textilien
Handarbeitsbedarf, Stoffe, Wolle, Tuch, Meterware
Baby- und Kinderartikel (einschließlich Kinderwagen)
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Schuhe, Lederwaren, Taschen
Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel, -preise, -pokale,
Sportgroßgeräte
Fahrräder und Zubehör
Spielwaren, Bastelbedarf im weitesten Sinne
Hausrat, Schneidwaren, Bestecke, Haushaltswaren, Glaswaren, Porzellan, Feinkeramik,
Geschenkartikel
Musikalien, Musikinstrumente Tonträger (Schallplatten, CDs usw.)
Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik (Radio- und Fernsehgeräte, Videogeräte,
Hifigeräte usw., sog. „Braune Ware“, Telekommunikationsgeräte, Zubehör)
Foto und Zubehör
Computer und Zubehör
Elektrohaushaltsgeräte (Kleingeräte und Großgeräte, sog. „Weiße Ware“)
Elektroartikel
Uhren, Schmuck
Optik, Hörgeräte, Akkustik
Medizinische und orthopädische Artikel
Wohneinrichtungsbedarf (ohne Möbel)
Kunstgewerbe und Antiquitäten, Bilder und Bilderrahmen
Haus- und Heimtextilien, Dekostoffe, Gardinen
Jagdartikel, Waffen
Erotikartikel
Sanitärbedarf
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Traufhöhe (TH) ≤70.00 über NN und Firsthöhe (OK) als Höchstmaß ≤ 74.00 über NN
Die Traufhöhe bemisst sich im Schnittpunkt zwischen der Außenkante des aufsteigenden
traufseitigen Mauerwerks und der Außenkante Dachhaut des Hauptdaches.
Die Firsthöhe der baulichen Anlage ergibt sich aus der obersten, meist waagerechten
Schnittlinie zweier geneigter Dachflächen.
Als Bezugspunkt für die festgesetzten Höhen gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige
Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche bzw. der privaten Verkehrsfläche,
der Haupterschließung. (Außenkante der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück).
Stellplätze und Garagen
Garagen und Stellplätze sind gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB nur innerhalb der festgesetzten Flächen und in der überbaubaren Fläche zulässig.
Nebenanlagen
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete, oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt, bis zu einem Rauminhalt von 30 cbm umbauten Raum, zulässig sind.
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Erhalt von Bäumen
Die gem. § 9 (1) 25b BauGB zum Erhalt festgesetzten Bäume:
• Nr.:1
Buche (durch Baumsatzung geschützt),
• Nr.:2
Trauerweide (durch Baumsatzung geschützt)
• Nr.:3 bis 5 Roteichen
sind bei Abgang eines Baumes durch eine Neupflanzung in Form eines heimischen Laubbaumes zu ersetzen.
Lärmschutz
Anforderungen an das bewertete Schalldämm-Maß der Außenbauteile werden erforderlich.
Zu berücksichtigen sind die Lärmpegelbereiche II bis IV der nachfolgenden Tabelle, die ein
Auszug aus dem Gutachten ist:
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
(erf. R ´w, res. = resultierende Schalldämmung vorliegender Bezugsflächen)
1
Lärmpegelbereich
1)
2
Maßgeblicher Außenlärmpegel
3
Bettenräume in Krankenanstalten und
Sanatorien
4
Raumarten
Aufenthaltsräume in
Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches
5
1)
Büroräume
und ähnliches
dB(A)
erf. R ´w, res.. des Außenbauteiles in dB
II
56 bis 60
35
30
30
III
61 bis 65
40
35
30
IV
66 bis 70
45
40
35
In Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
In den Lärmpegelbereich II und III:
Keine besonderen Anforderungen an den passiven Schallschutz, die über die bei Neubauten
standardmäßigen Bauausführungen ( z. B. aus Wärmeschutzgründen) hinausgehen.
Im Lärmpegelbereich IV:
Hier sollen Fenster der Schallschutzklasse 3 (SSK3) gemäß VDI 2719 – Schalldämmung von
Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen – vorgesehen werden.
Hinweise zur Lüftung:
Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann
voll wirksam, wenn Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen bleiben. Ein ausreichender Luftwechsel kann während der Tageszeit über die sogenannte „Stoßlüftung“ oder
„indirekte Belüftung“ über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit sind
diese Lüftungsarten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) während der Nachtzeit für Schlafräume die Anordnung von schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungselementen empfohlen wird.
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Beseitigung von Niederschlagswasser
Das Kanalnetz von Stommeln ist überlastet. Die direkte Einleitung weiteren Abwassers (Regen- und Schmutzwasser) ist derzeit nicht möglich und somit eine entwässerungstechnische
Erschließung zur Zeit nicht gesichert. Um eine Bebauung bis zur Kanalsanierung dennoch
zu ermöglichen, ist eine Speicherung des Abwassers erforderlich; die Einleitung in das Kanalnetz darf erst zwei Stunden nach Regenende erfolgen. Diese Vorgaben werden bei der
Baugenehmigung zur Bedingung gemacht. Die Auflage entfällt nach der Sanierung des Kanalnetzes. Danach kann in den Kanal eingeleitet werden.
Das anfallende Regenwasser der Straßenfläche wird in den Kanal geleitet.
Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB)
Bombenblindgänger / Kampfmittel
Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gewährt werden. Daher sind bei
Kampfmittelfunden während der Erd-/ Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die
nächstliegende Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen.
Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Außenstelle Köln, Tel.-Nr.: 0221/229-2595.
Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsbereich des Wasserwerkes Chorbusch, in der Wasserschutzzone III B.
Pulheim, den 26.05.2009
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