Daten
Kommune
Pulheim
Größe
7,4 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
30.06.09, 22:14
Aktualisiert
30.06.09, 22:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zum Vorschlag der Verwaltung zur Änderung der Friedhofs- und
Bestattungssatzung
§ 6, Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung
Alte Fassung
Neue Fassung
Auf ihren Antrag hin werden nur solche
Gewerbetreibenden zugelassen, die
Auf ihren Antrag hin werden nur solche
Gewerbetreibenden zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind
und
b) ihre Eintragung in die
Handwerksrolle bzw. (bei
Antragstellern des
handwerksähnlichen Gewerbes) ihre
Eintragung in das Verzeichnis gem.
§19 Handwerksordnung nachweisen
oder die selbst oder deren fachliche
Vertreter die Meisterprüfung abgelegt
haben.
a) in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind
und
b) ihre Eintragung in die
Handwerksrolle bzw. (bei
Antragstellern des
handwerksähnlichen Gewerbes) ihre
Eintragung in das Verzeichnis gem.
§19 Handwerksordnung nachweisen
oder die selbst oder deren fachliche
Vertreter die Meisterprüfung abgelegt
haben oder die über eine
vergleichbare Qualifikation verfügen.