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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 182/2009)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
110 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
30.06.09, 22:14
Aktualisiert
30.06.09, 22:14

Inhalt der Datei

Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Pulheim vom 19. 12. 2003 Auf Grund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i. V. M. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. 04. 2002 (GV NRW S. 160), hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 16. 12. 2003 folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmung § 1 – Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Pulheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. § 2 – Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Pulheim. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen-, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. der en Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Pulheim waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Pulheim sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofverwaltung und kann nur in einer Wahlgrabstätte erfolgen. § 3 – Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit bei (Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. 29. Erg.Lieferung 01/04 1 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Pulheim auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfe/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften § 4 – Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 – Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Inlineskatern/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, Fahrräder dürfen an der Hand mitgeführt werden, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, Zustimmung der e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, für gewerbliche Unternehmer stehen die vorgesehenen Plätze zur Ablegung von Abraum nicht zur Verfügung; diese Beseitigung hat auf eine Kosten zu erfolgen, 29. Erg.Lieferung 01/04 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Hunde, die an der Leine geführt werden,. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die in den Absätzen 1 – 3 getroffenen Anordnungen verstoßen haben, können auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden. (6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. § 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten ein Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. 29. Erg.Lieferung 01/04 3 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunden vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (8) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten und für bestimmte Friedhofsteile gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Während der Beisetzungsfeierlichkeiten haben sämtliche Arbeiten bis zum Ende der Feier zu ruhen. (9) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes nur das Befahren der Hauptwege mit Fahrzeugen gestattet, für die von der Friedhofsverwaltung eine Zufahrtsberechtigungskarte ausgestellt wurde, wenn dies zum Transport von Materialien notwendig ist. Die Geschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden. Die Zufahrtsberechtigungskarte ist deutlich sichtbar im Fahrzeug auszulegen. (10)Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (11)Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. (12)Firmenbezeichnungen dürfen in unauffälliger Weise an den Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder als Steckschild in dem Grabbeet angebracht werden. Sie dürfen nur maximal 45 cm² groß und nur zweifarbig in schwarz-weiß oder in dezenten, dem verwendeten Hintergrundmaterial angepassten Farbtönen, ausgestaltet sein. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen außer samstags. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch an dem unmittelbar davor, danach oder dazwischen liegenden Samstag durchgeführt werden, sofern dies aus betrieblichen Grünen erforderlich ist. 29. Erg.Lieferung 01/04 4 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann bei Nichteinhaltung der Fristen nach Satz 1 und 2 die Beisetzungen auf Kosten des Bestattungspflichtigen in eine entsprechende Reihengrabstätte vornehmen. § 8 – Särge und Urnen (1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Boden oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeiten ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und – beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. § 10 – Bestattungen (1) In jedem Grab darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht gemeinsam mit einem Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstobenen Geschwistern unter 5 Jahren gemeinsam zu bestatten. (2) Leichen von Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind, falls Eigengräber nicht vorhanden sind, durch Beisetzung in einem Kinderfeld zu bestatten. § 11 – Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, bei Tiefenbestattungen für die untere Leiche 30 Jahre. § 12 – Umbettung (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 29. Erg.Lieferung 01/04 5 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie werden nur im Winterhalbjahr (Oktober bis März) vorgenommen. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten § 13 – Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe und Lage der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) b) c) d) e) f) Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Ehrengrabstätten anonyme Urnenreihengrabstätten 29. Erg.Lieferung 01/04 6 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 14 – Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrüchte b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf, unbeschadet des § 10 Abs. 1, nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. § 15 – Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Im Falle von Tiefbestattungen ist die Nutzungszeit entsprechend der Ruhefrist um 10 Jahre auf 30 Jahre zu verlängern. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann mehrmalig wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte und unbeschadet des § 15 Abs. 6, jeweils nur für die Dauer von längstens 10 Jahren, möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, 29. Erg.Lieferung 01/04 7 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Dieser Vertrag ist der Friedhofsverwaltung zur Kenntnis zu geben. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) b) c) d) e) f) g) h) i) auf den überlebenden Ehegatten, auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, auf die Kinder, auf die Stiefkinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, auf die Eltern, auf die vollbürtigen Geschwister, auf die Stiefgeschwister, auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (12) Bei Zurückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten, die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. 29. Erg.Lieferung 01/04 8 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 § 16 – Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) b) c) d) Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Anonymen Urnenreihengrabstätten, Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die in der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 2 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Aschen bestattet werden. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nur auf dem Friedhof Brauweiler vergeben. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m. (5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei mit Särgen voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 4 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumliche Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt. gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten. § 17 – Ehrengräber (1) Die Stadt stellt Ehrengräber für verdienstvolle Bürger zur Verfügung. Als verdienstvolle Bürger sind Ehrenbürger und Träger des Ehrenringes anzusehen. (2) Die Ehrengräber werden für die Dauer von 30 Jahren kostenlos zur Verfügung gestellt. Wird ein Ehepartner mit in die Ehrengrabstätte beigesetzt, verlängert sich das Nutzungsrecht unentgeltlich um die Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten. Es kann nur ein Ehepartner mit in die Ehrengrabstätte beigesetzt werden. Es werden wahlweise Tief- oder Doppelgräber zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nicht wieder erworben werden. Es bedarf ggf. im Einzelfall einer gesonderten Entscheidung des Rates der Stadt Pulheim. (3) Alternativ besteht die Möglichkeit, auf Antrag an anderer Stelle auf den Friedhöfen der Stadt Pulheim ein Ehrengrab zu erhalten. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit kann dieses Nutzungsrecht erneut erworben werden. 29. Erg.Lieferung 01/04 9 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 (4) Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Brauweiler, Parkfriedhof Pulheim, Stommeln werden jeweils 6, auf den Friedhöfen Sinthern, Geyen und Sinnersdorf jeweils 3 Grabstätten für die Anlegung von Ehrengräbern bereitgestellt. (5) Die angemessene Erstanlage des Ehrengrabes erfolgt in Abstimmung mit den hinterbliebenen Angehörigen unentgeltlich durch die Stadt, jedoch ohne Einrichtung eines Denkmals. Außerdem wird das Ehrengrab für die Dauer der Nutzungszeit jeweils zu Allerheiligen gärtnerisch in Ordnung gebracht und zum Gedenken ein Angebinde aufgestellt. (6) Die Kosten der Beisetzung des verdienstvollen Bürgers werden nach den jeweils gültigen Gebührensatzung von der Stadt übernommen. § 18 – Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (1) Für die auf den Friedhöfen befindlichen Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gilt das Gesetz über die Erhaltung der Gräber vom 1. 7. 1965 (BGBl. I S. 589) in der jeweils gültigen Fassung. V. Grabmale und bauliche Anlagen, Gestaltung der Grabstätten § 19 – Allgemeines (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahr wird. (2) Die Grabzwischenwege werden von gärtnerischen Anforderungen befestigt. der Friedhofsverwaltung entsprechend den (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Pulheim in der jeweils gültigen Fassung. § 20 – Grabmale und Grabeinfassungen (1) Auf Reihengräbern dürfen Grabmale in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: a) Kindergräber Kopf- oder Lagersteine in der Länge von 0,50 m, in der Breite 0,40 m, stehende Grabmale in der Höhe nicht über 1,00 m , b) Grabstätten für Erwachsene Kopf- oder Lagersteine in der Länge von 0,70 m, in der Breite 0,50 m, stehende Grabmale nicht über 1,20 m. (2) Auf Wahlgrabstätten sollen Grabmale nicht höher als 1,50 m sein. (3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: 29. Erg.Lieferung 01/04 10 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 ab 0,40 m – 0,99 m Höhe ab 1,00 m – 1,49 m Höhe ab 1,50 m Höhe 0,14 m 0,16 m und 0,18 m. (4) Für Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige baulichen Anlagen dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Für Grabeinfassungen ist auch die Verwendung von gewalztem Stahl mit einer Mindestwandstärke von 10 mm zulässig. Die Metalloberflächen sind durch geeignete Maßnahmen so zu behandeln, dass ein Verrosten unterbunden wird. Als Materialien und Zubehör sind insbesondere nicht zugelassen Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, massives Gold und Silber. § 21 – Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) Den Anträgen sind 3-fach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 :1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht -zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. § 22 – Anlieferung/Errichtung (1) Bei der Anlieferung und Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. Die Errichtung der Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. 29. Erg.Lieferung 01/04 11 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 (2) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen. § 23 – Fundamentierung und Befestigung (1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 21. § 24 – Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Insbesondere dürfen durch ihren Zustand weder ihre Umgebung noch andere Grabstätten, Friedhofswege oder Personen beeinträchtigt oder gefährdet werden. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Mitteilung an den Verantwortlichen treffen. Die Stadt ist verpflichtet, von der Grabstätte entfernte Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale 29. Erg.Lieferung 01/04 12 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und – pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. § 25 – Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen gegen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. VI – Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 26 – Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauern instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Endwuchshöhe von 2 m nicht überschreiten. (3) Die Verwendung von reinem Torf als Grabbelag sowie sonstigen nicht pflanzlichen Belägen ist, mit Ausnahme von Kies und Grababdeckplatten, nicht gestattet. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Übernahme der Pflege und Unterhaltung der Grabstätten durch die Stadt ist nicht möglich. 29. Erg.Lieferung 01/04 13 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße auf Grabstätten ist nicht gestattet. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, mit Ausnahme der Friedhofsteile und Anlagen, deren Unterhaltung und Pflege nach § 28 auf die Nutzungsberechtigten übertragen sind, obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln auf Grabstätten, Wegen und sonstigen Freiflächen im Friedhofsbereich ist nicht gestattet. (10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck, bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanz verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, -lichter, und Pflanzschalen sowie Markierungszeichen und Gießkannen. § 27 – Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung und de Hinweis nach § 29 Abs. 2 drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung entschädigungslos auf Kosten des Verantwortlichen a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. 29. Erg.Lieferung 01/04 14 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 VII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 28 – Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. Bestattungsunternehmen und ihre Bediensteten kann das Betreten der Leichenhallen auch ohne Begleitung eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung gestattet werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Tritt die Verwesung der Leiche ungewöhnlich rasch ein oder war eine meldepflichtige ansteckende Krankheit die Ursache des Todes, so ist der Sarg verschlossen zu halten. Der Zutritt zur Leichenhalle sowie die Besichtigung der Leichen bedürfen in diesen Fällen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. § 29 – Trauerfeiern (1) Die Aufbahrungen und die Trauerfeiern finden grundsätzlich in den Trauerhallen statt. Die Ausschmückung der Leichenhallen obliegt den Angehörigen der Verstorbenen oder dem Beauftragten des Beerdigungsinstituts. Aus besonderem Anlass können Trauerfeiern auch am Grabe stattfinden. Für die den Leichen beigefügten Wertgegenstände haftet die Stadt nicht. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Musik- oder Gesangsdarbietungen sind zulässig, sofern ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. (4) Die Trauerhallen sind unverzüglich nach den Trauerfeiern zu räumen und zu säubern. VIII. Schlussvorschriften § 30 – Alte Rechte Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. 29. Erg.Lieferung 01/04 15 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 § 31 – Registrierung Zum Zwecke der Registrierung werden seitens der Verwaltung geführt: a) ein Sterberegister und zeichnerische Unterlagen (Friedhofspläne), b) Unterlagen über das Nutzungsrecht an Gräbern, aufgeteilt nach Feldern mit Angaben über Belegung, c) Namenskartei. § 32 – Haftung (1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Der Stadt obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. § 33 – Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 34 – Zwangsmittel (1) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (2) Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 29. Erg.Lieferung 01/04 16 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 § 35 – Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern Friedhofsverwaltung durchführt, ohne vorherige Zustimmung der e) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, oder Friedhofswege ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 9 befährt, f) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, g) entgegen § 22 Abs. (1) und (3), § 26 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, h) Grabmale entgegen § 24 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. (10) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, j) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 € geahndet werden. § 36 – Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 17. 12. 1990 einschließlich der Änderungen 1 bis 2 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Bestimmung außer Kraft. 29. Erg.Lieferung 01/04 17 Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1 Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW kann gegen diese Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Pulheim, den 19. 12. 2003 Der Bürgermeister Dr. Karl August Morisse 29. Erg.Lieferung 01/04 18