Daten
Kommune
Pulheim
Größe
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Datum
30.06.2009
Erstellt
30.06.09, 22:14
Aktualisiert
30.06.09, 22:14
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Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Pulheim vom 19. 12. 2003
Auf Grund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i. V. M. § 41 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. 04. 2002 (GV NRW S. 160), hat
der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 16. 12. 2003 folgende Friedhofs- und
Bestattungssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmung
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Pulheim gelegenen und von ihr
verwalteten Friedhöfe.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Pulheim.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen-, Tot- und Fehlgeburten), die bzw.
der en Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Pulheim waren oder ein Recht auf
Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe
auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls
die Eltern Einwohner der Stadt Pulheim sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer
Ausnahmegenehmigung der Friedhofverwaltung und kann nur in einer Wahlgrabstätte
erfolgen.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder
einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit
durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten /
Urnenwahlgrabstätten erlischt,
wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche
Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die
Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten
verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/
Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit bei (Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten)
noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten
umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte
einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid,
wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
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(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig
sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des
Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten
mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Pulheim auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die
Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfe/Friedhofsteilen
hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den
Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder
einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Inlineskatern/Skateboards aller Art,
ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung
und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, Fahrräder
dürfen an der Hand mitgeführt werden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne
Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
Zustimmung
der
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der
Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu
beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, für gewerbliche
Unternehmer stehen die vorgesehenen Plätze zur Ablegung von Abraum nicht zur
Verfügung; diese Beseitigung hat auf eine Kosten zu erfolgen,
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h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Hunde, die an der Leine geführt
werden,.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die in den Absätzen 1 – 3 getroffenen
Anordnungen verstoßen haben, können auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofes
oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden.
(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4
Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die
dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der
vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen
Gewerbes) ihre Eintragung gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der
Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt
haben.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der
Antragsteller
einen
für
die
Ausführung
seiner
Tätigkeit
ausreichenden
Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2
und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten ein Bedienstetenausweis auszustellen. Die
Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal
auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu
ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die
sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen
schuldhaft verursachen.
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(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten
ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunden vor Ablauf der Öffnungszeit des
Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen
spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der
Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten und für bestimmte
Friedhofsteile gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Während der
Beisetzungsfeierlichkeiten haben sämtliche Arbeiten bis zum Ende der Feier zu ruhen.
(9) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes nur das Befahren der Hauptwege
mit
Fahrzeugen
gestattet,
für
die
von
der
Friedhofsverwaltung
eine
Zufahrtsberechtigungskarte ausgestellt wurde, wenn dies zum Transport von Materialien
notwendig ist. Die Geschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden. Die
Zufahrtsberechtigungskarte ist deutlich sichtbar im Fahrzeug auszulegen.
(10)Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur
an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung
der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand
zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der
Friedhöfe gereinigt werden.
(11)Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher
Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die
Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist, auf Zeit oder
Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung
entbehrlich.
(12)Firmenbezeichnungen dürfen in unauffälliger Weise an den Grabmalen oder sonstigen
baulichen Anlagen oder als Steckschild in dem Grabbeet angebracht werden. Sie dürfen nur
maximal 45 cm² groß und nur zweifarbig in schwarz-weiß oder in dezenten, dem
verwendeten Hintergrundmaterial angepassten Farbtönen, ausgestaltet sein.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen
beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung
vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen
regelmäßig an Werktagen außer samstags. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die
Bestattung auch an dem unmittelbar davor, danach oder dazwischen liegenden Samstag
durchgeführt werden, sofern dies aus betrieblichen Grünen erforderlich ist.
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(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach
Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung
bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann bei Nichteinhaltung der Fristen nach Satz 1
und 2 die Beisetzungen auf Kosten des Bestattungspflichtigen in eine entsprechende
Reihengrabstätte vornehmen.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann
die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn
nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der
Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische,
physikalische oder biologische Beschaffenheit des Boden oder des Grundwassers nicht
nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der
Ruhezeiten ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass
jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –
beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von
Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine
PVC-PCP-,
formaldehydabspaltenden,
nitrozellulosehaltigen
oder
sonstigen
umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus
Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der
Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 – Bestattungen
(1) In jedem Grab darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, die
Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus einem
Schwangerschaftsabbruch
stammende
Leibesfrucht
gemeinsam
mit
einem
Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstobenen Geschwistern unter 5
Jahren gemeinsam zu bestatten.
(2) Leichen von Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch
stammende Leibesfrucht sind, falls Eigengräber nicht vorhanden sind, durch Beisetzung in
einem Kinderfeld zu bestatten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr 15 Jahre, bei Tiefenbestattungen für die untere Leiche 30 Jahre.
§ 12 – Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann
nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der
Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen
Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2
und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf
Antrag.
Antragsberechtigt
ist
bei
Umbettungen
aus
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des
Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige
Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von
Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit
noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den
Zeitpunkt der Umbettung. Sie werden nur im Winterhalbjahr (Oktober bis März)
vorgenommen.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von
Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen,
soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte
bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund
behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser
Satzung erworben werden. Die Größe und Lage der Gräber ergibt sich aus dem
Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Ehrengrabstätten
anonyme Urnenreihengrabstätten
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(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der
Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden
und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrüchte
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf, unbeschadet des § 10 Abs. 1, nur eine Leiche bestattet
werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist
3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld
bekannt zu machen.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im
Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Im Falle von Tiefbestattungen ist die
Nutzungszeit entsprechend der Ruhefrist um 10 Jahre auf 30 Jahre zu verlängern.
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die
Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere
wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann mehrmalig wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf
Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte und unbeschadet des § 15 Abs. 6, jeweils
nur für die Dauer von längstens 10 Jahren, möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den
Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber
vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen
übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere
Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein
Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden
ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der
Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate
vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist,
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durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3
Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die
Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum
Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines
Ablebens seinen Nachfolger aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis im Nutzungsrecht
bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Dieser
Vertrag ist der Friedhofsverwaltung zur Kenntnis zu geben. Wird bis zu seinem Ableben
keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge
auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
auf den überlebenden Ehegatten,
auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
auf die Kinder,
auf die Stiefkinder,
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
auf die Eltern,
auf die vollbürtigen Geschwister,
auf die Stiefgeschwister,
auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person
nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach
dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt,
erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem
Kreis der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich
umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt
eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und
Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich.
(12) Bei Zurückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten, die für die
Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung verbleibenden, auf volle Jahre
abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
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§ 16 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a)
b)
c)
d)
Urnenreihengrabstätten,
Urnenwahlgrabstätten,
Anonymen Urnenreihengrabstätten,
Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die in der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte
können bis zu 2 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche
die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren
Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer
Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Aschen bestattet werden.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nur auf dem Friedhof Brauweiler vergeben. Die
Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges
bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei mit Särgen voll belegten Grabstätten kann die
Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 4 Urnen zusätzlich gestatten,
wenn die räumliche Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt. gelten die Vorschriften für
die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten
bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 17 – Ehrengräber
(1) Die Stadt stellt Ehrengräber für verdienstvolle Bürger zur Verfügung. Als verdienstvolle
Bürger sind Ehrenbürger und Träger des Ehrenringes anzusehen.
(2) Die Ehrengräber werden für die Dauer von 30 Jahren kostenlos zur Verfügung gestellt. Wird
ein Ehepartner mit in die Ehrengrabstätte beigesetzt, verlängert sich das Nutzungsrecht
unentgeltlich um die Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten. Es kann nur ein Ehepartner mit in
die Ehrengrabstätte beigesetzt werden. Es werden wahlweise Tief- oder Doppelgräber zur
Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht
grundsätzlich nicht wieder erworben werden. Es bedarf ggf. im Einzelfall einer gesonderten
Entscheidung des Rates der Stadt Pulheim.
(3) Alternativ besteht die Möglichkeit, auf Antrag an anderer Stelle auf den Friedhöfen der Stadt
Pulheim ein Ehrengrab zu erhalten.
Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit kann dieses Nutzungsrecht erneut erworben
werden.
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(4) Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Brauweiler, Parkfriedhof Pulheim, Stommeln werden
jeweils 6, auf den Friedhöfen Sinthern, Geyen und Sinnersdorf jeweils 3 Grabstätten für die
Anlegung von Ehrengräbern bereitgestellt.
(5) Die angemessene Erstanlage des Ehrengrabes erfolgt in Abstimmung mit den
hinterbliebenen Angehörigen unentgeltlich durch die Stadt, jedoch ohne Einrichtung eines
Denkmals. Außerdem wird das Ehrengrab für die Dauer der Nutzungszeit jeweils zu
Allerheiligen gärtnerisch in Ordnung gebracht und zum Gedenken ein Angebinde aufgestellt.
(6) Die Kosten der Beisetzung des verdienstvollen Bürgers werden nach den jeweils gültigen
Gebührensatzung von der Stadt übernommen.
§ 18 – Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(1) Für die auf den Friedhöfen befindlichen Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
gilt das Gesetz über die Erhaltung der Gräber vom 1. 7. 1965 (BGBl. I S. 589) in der jeweils
gültigen Fassung.
V. Grabmale und bauliche Anlagen, Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen
einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahr wird.
(2) Die Grabzwischenwege werden von
gärtnerischen Anforderungen befestigt.
der
Friedhofsverwaltung
entsprechend
den
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung
zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Pulheim in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20 – Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Auf Reihengräbern dürfen Grabmale in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
a) Kindergräber
Kopf- oder Lagersteine in der Länge von 0,50 m, in der Breite 0,40 m, stehende
Grabmale in der Höhe nicht über 1,00 m ,
b) Grabstätten für Erwachsene
Kopf- oder Lagersteine in der Länge von 0,70 m, in der Breite 0,50 m, stehende
Grabmale nicht über 1,20 m.
(2) Auf Wahlgrabstätten sollen Grabmale nicht höher als 1,50 m sein.
(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
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ab 0,40 m – 0,99 m Höhe
ab 1,00 m – 1,49 m Höhe
ab 1,50 m Höhe
0,14 m
0,16 m und
0,18 m.
(4) Für Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige baulichen Anlagen dürfen nur Natursteine,
Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Für Grabeinfassungen
ist auch die Verwendung von gewalztem Stahl mit einer Mindestwandstärke von 10 mm
zulässig. Die Metalloberflächen sind durch geeignete Maßnahmen so zu behandeln, dass
ein Verrosten unterbunden wird. Als Materialien und Zubehör sind insbesondere nicht
zugelassen Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, massives Gold und Silber.
§ 21 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung
der
Friedhofsverwaltung.
Auch
provisorische
Grabmale
sind
zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
(2) Den Anträgen sind 3-fach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe
des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der
Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und
der Symbole im Maßstab 1 :1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des
Inhalts, der Form und der Anordnung.
Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das
Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2
gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen
eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht -zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte
Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der
Beisetzung verwendet werden.
§ 22 – Anlieferung/Errichtung
(1) Bei der Anlieferung und Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist die
mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen und auf Verlangen dem
Friedhofspersonal vorzuzeigen. Die Errichtung der Grabmale oder sonstigen baulichen
Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
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(2) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang
von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die
Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 23 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den
allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und
Versetzen
von
Grabdenkmälern
und
Einfassungen
für
Grabstätten
des
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks,
in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich
senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der
Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22.
Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke
der Grabmale bestimmt sich nach § 21.
§ 24 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Insbesondere dürfen durch ihren Zustand weder ihre
Umgebung noch andere Grabstätten, Friedhofswege oder Personen beeinträchtigt oder
gefährdet werden. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlage oder Teilen
davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich
Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist
die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
Verantwortlichen zu entfernen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf
Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Mitteilung an den
Verantwortlichen treffen. Die Stadt ist verpflichtet, von der Grabstätte entfernte Gegenstände
drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen
Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und
ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt
unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als
besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis
geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale
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Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –
pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 25 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung
versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf
der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von
Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu
entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,
die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen abräumen zu lassen. Die
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu
verwahren. Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen gegen entschädigungslos in das
Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei
Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich
vereinbart wurde.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen
Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu
lassen.
VI – Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauern
instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen
und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen
Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die
Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die
öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Endwuchshöhe von 2 m nicht
überschreiten.
(3) Die Verwendung von reinem Torf als Grabbelag sowie sonstigen nicht pflanzlichen Belägen
ist, mit Ausnahme von Kies und Grababdeckplatten, nicht gestattet.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die
Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen
oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Übernahme der Pflege
und Unterhaltung der Grabstätten durch die Stadt ist nicht möglich.
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Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der
Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem
Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder
oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von
den Gräbern zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Das
Aufstellen unwürdiger Gefäße auf Grabstätten ist nicht gestattet.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten, mit Ausnahme der Friedhofsteile und Anlagen, deren Unterhaltung und Pflege
nach § 28 auf die Nutzungsberechtigten übertragen sind, obliegt ausschließlich der
Friedhofsverwaltung.
(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln auf Grabstätten,
Wegen und sonstigen Freiflächen im Friedhofsbereich ist nicht gestattet.
(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der
Trauerfloristik, insbesondere Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck,
bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanz verbleiben, nicht verwendet werden.
Ausgenommen sind Grabvasen, -lichter, und Pflanzschalen sowie Markierungszeichen und
Gießkannen.
§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 4)
nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer
angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner
Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf
seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch
das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen
schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der
Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen
innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird
durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege
hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf
der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung und de Hinweis nach § 29 Abs. 2 drei Monate unbeachtet, kann die
Friedhofsverwaltung entschädigungslos auf Kosten des Verantwortlichen
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung
nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
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Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des
Friedhofspersonals betreten werden. Bestattungsunternehmen und ihre Bediensteten kann
das Betreten der Leichenhallen auch ohne Begleitung eines Bediensteten der
Friedhofsverwaltung gestattet werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind
spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu
schließen.
(3) Tritt die Verwesung der Leiche ungewöhnlich rasch ein oder war eine meldepflichtige
ansteckende Krankheit die Ursache des Todes, so ist der Sarg verschlossen zu halten. Der
Zutritt zur Leichenhalle sowie die Besichtigung der Leichen bedürfen in diesen Fällen
zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 29 – Trauerfeiern
(1) Die Aufbahrungen und die Trauerfeiern finden grundsätzlich in den Trauerhallen statt. Die
Ausschmückung der Leichenhallen obliegt den Angehörigen der Verstorbenen oder dem
Beauftragten des Beerdigungsinstituts. Aus besonderem Anlass können Trauerfeiern auch
am Grabe stattfinden. Für die den Leichen beigefügten Wertgegenstände haftet die Stadt
nicht.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während
der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der
oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem
Infektionsschutz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung
der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier
Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Musik- oder Gesangsdarbietungen sind zulässig, sofern ein würdiger Rahmen gewahrt
bleibt.
(4) Die Trauerhallen sind unverzüglich nach den Trauerfeiern zu räumen und zu säubern.
VIII. Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits
verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
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§ 31 – Registrierung
Zum Zwecke der Registrierung werden seitens der Verwaltung geführt:
a) ein Sterberegister und zeichnerische Unterlagen (Friedhofspläne),
b) Unterlagen über das Nutzungsrecht an Gräbern, aufgeteilt nach Feldern mit Angaben über
Belegung,
c) Namenskartei.
§ 32 – Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der
Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, höhere Gewalt, durch dritte Personen
oder durch Tiere entstehen.
(2) Der Stadt obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die
Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – Zwangsmittel
(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung finden die Vorschriften
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung Anwendung.
(2) Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
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Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend
verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5
Totengedenkfeiern
Friedhofsverwaltung durchführt,
ohne
vorherige
Zustimmung
der
e) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der
festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig
lagert, oder Friedhofswege ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 9 befährt,
f) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
g) entgegen § 22 Abs. (1) und (3), § 26 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder
bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
h) Grabmale entgegen § 24 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder
entgegen § 25 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. (10)
verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom
Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
j) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 € geahndet werden.
§ 36 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die
Friedhofssatzung vom 17. 12. 1990 einschließlich der Änderungen 1 bis 2 und alle übrigen
entgegenstehenden ortsrechtlichen Bestimmung außer Kraft.
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Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW kann gegen diese Satzung
oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung
nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den 19. 12. 2003
Der Bürgermeister
Dr. Karl August Morisse
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