Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
27.11.08, 06:54
Aktualisiert
27.11.08, 06:54
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 625/2008
Az.: 81 00-00
Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 19.11.2008
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
10.12.2008
Rat
18.12.2008
Betrifft:
Bemerkungen
1. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2009
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung 2009 auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 19.11.2008
Beschlussentwurf:
Die in der Anlage unter „neuer Fassung“ beigefügten 1. Änderung der Preisregelung Abwasser der
Stadtwerke Erftstadt wird zum 01.01.2009 beschlossen.
Begründung:
In der derzeit gültigen Fassung der Preisregelung Abwasser ist unter § 2 „Zweite Wasseruhr“
geregelt, dass für die Installation und den Betrieb eines Wassermessers an einer
Brauchwasseranlage monatlich ein Betrag von 2,40 € zu entrichten ist. Der Wassermesser wird
dabei von den Stadtwerken montiert, unterliegt dem eichrechtlich vorgeschriebenen
Turnuswechsel nach sechs Jahren und wird von diesen im Rahmen der Jahresabrechnung auch
abgelesen.
Jedoch bei der Installation eines sog. Absetzmengenzählers z.B. für die Gartenbewässerung wird
bislang der Zähler vom Kunden montiert und es erfolgt lediglich eine Anzeige über den Einbau bei
den Stadtwerken. Gleichzeitig ist in der AEB A unter § 7 (3c) geregelt, dass für die Anerkennung
einer Absetzmenge ein Mindestverbrauch von 15 Kubikmetern als Bagatellegrenze gilt. In der
Praxis bedeutet dies, dass der Kunde erst ab dem 16 ten Kubikmeter einen Anspruch auf eine
Anrechnung bei der Abwasserrechnung hat. Man unterstellt diesem mit der Festlegung dieses
„Grundverbrauchs“, dass ca. 15 Kubikmeter dennoch in die Kanalisation gelangen.
Es hat sich in der Vergangenheit häufig gezeigt, dass gerade diese Absetzmengenmesser, welche
letztlich genau wie die Zähler von Brauchwasserwerken im rechtsgeschäftlichen Verkehr
eingesetzt werden, nicht geeicht und damit auch nicht gewartet werden. Dennoch fließen deren
Messungen in die Abrechnungen ein und führen dort häufig zu nicht unerheblichen
Reduzierungen. Vielfach werden diese aber auch wegen der Unterschreitung der Bagatellegrenze
gar nicht berücksichtigt. Ferner versteht der Kunde häufig nicht, warum für ein Brauchwasserwerk
ein geeichter Zähler von den Stadtwerken montiert sein muss und bei einem Gartenzähler nicht.
Die Betriebsleitung schlägt daher vor, hier eine Vereinheitlichung herbeizuführen. In der Praxis
würden dann die Gartenzähler (Absetzmengenzähler) genau wie die Wassermesser bei
Brauchwasserwerken künftig von den Stadtwerken montiert, abgelesen und auch überwacht.
Hierfür wäre dann ebenfalls ein monatliches Entgelt von 2,40 Euro je Zähler vom Kunden zu
zahlen.
Im Gegenzug würde der Passus mit der Bagatellegrenze gestrichen und es würde ein Abzug vom
ersten Kubikmeter an erfolgen. Letztlich kommt es dadurch zu keiner Schlechterstellung des
Kunden, weil sich die Beträge für Bagatellegrenze (15 cbm x 2,13 €/cbm = 31,95 €) und die
Jahresmiete (12 Monate x 2,40 € pro Monat = 28,80 €) im etwa gleichen Rahmen bewegen. Der
Kunde hätte aber den Vorteil, dass der Absetzmengenzähler von den Stadtwerken montiert,
abgelesen und im Rahmen der eichrechtlichen Vorschriften getauscht wird.
Im § 3 „Benutzungsentgelte“ führte die bisherige Formulierung für die Grundpreise in der
Abwasserbeseitigung mehrfach zu Verwirrung. Zur Klarstellung, dass es sich bei dem in Rede
stehenden Zähler nicht um einen eigenen Abwasserzähler handelt, sondern um den als Maßstab
zugrunde gelegten Frischwasserzähler, soll die Formulierung angepasst werden.
(Bösche)
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