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Beschlussvorlage (1. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2009)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
27.11.08, 06:54
Aktualisiert
27.11.08, 06:54
Beschlussvorlage (1. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2009) Beschlussvorlage (1. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2009)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 625/2008 Az.: 81 00-00 Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 19.11.2008 Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Termin 10.12.2008 Rat 18.12.2008 Betrifft: Bemerkungen 1. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2009 Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung 2009 auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 19.11.2008 Beschlussentwurf: Die in der Anlage unter „neuer Fassung“ beigefügten 1. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt wird zum 01.01.2009 beschlossen. Begründung: In der derzeit gültigen Fassung der Preisregelung Abwasser ist unter § 2 „Zweite Wasseruhr“ geregelt, dass für die Installation und den Betrieb eines Wassermessers an einer Brauchwasseranlage monatlich ein Betrag von 2,40 € zu entrichten ist. Der Wassermesser wird dabei von den Stadtwerken montiert, unterliegt dem eichrechtlich vorgeschriebenen Turnuswechsel nach sechs Jahren und wird von diesen im Rahmen der Jahresabrechnung auch abgelesen. Jedoch bei der Installation eines sog. Absetzmengenzählers z.B. für die Gartenbewässerung wird bislang der Zähler vom Kunden montiert und es erfolgt lediglich eine Anzeige über den Einbau bei den Stadtwerken. Gleichzeitig ist in der AEB A unter § 7 (3c) geregelt, dass für die Anerkennung einer Absetzmenge ein Mindestverbrauch von 15 Kubikmetern als Bagatellegrenze gilt. In der Praxis bedeutet dies, dass der Kunde erst ab dem 16 ten Kubikmeter einen Anspruch auf eine Anrechnung bei der Abwasserrechnung hat. Man unterstellt diesem mit der Festlegung dieses „Grundverbrauchs“, dass ca. 15 Kubikmeter dennoch in die Kanalisation gelangen. Es hat sich in der Vergangenheit häufig gezeigt, dass gerade diese Absetzmengenmesser, welche letztlich genau wie die Zähler von Brauchwasserwerken im rechtsgeschäftlichen Verkehr eingesetzt werden, nicht geeicht und damit auch nicht gewartet werden. Dennoch fließen deren Messungen in die Abrechnungen ein und führen dort häufig zu nicht unerheblichen Reduzierungen. Vielfach werden diese aber auch wegen der Unterschreitung der Bagatellegrenze gar nicht berücksichtigt. Ferner versteht der Kunde häufig nicht, warum für ein Brauchwasserwerk ein geeichter Zähler von den Stadtwerken montiert sein muss und bei einem Gartenzähler nicht. Die Betriebsleitung schlägt daher vor, hier eine Vereinheitlichung herbeizuführen. In der Praxis würden dann die Gartenzähler (Absetzmengenzähler) genau wie die Wassermesser bei Brauchwasserwerken künftig von den Stadtwerken montiert, abgelesen und auch überwacht. Hierfür wäre dann ebenfalls ein monatliches Entgelt von 2,40 Euro je Zähler vom Kunden zu zahlen. Im Gegenzug würde der Passus mit der Bagatellegrenze gestrichen und es würde ein Abzug vom ersten Kubikmeter an erfolgen. Letztlich kommt es dadurch zu keiner Schlechterstellung des Kunden, weil sich die Beträge für Bagatellegrenze (15 cbm x 2,13 €/cbm = 31,95 €) und die Jahresmiete (12 Monate x 2,40 € pro Monat = 28,80 €) im etwa gleichen Rahmen bewegen. Der Kunde hätte aber den Vorteil, dass der Absetzmengenzähler von den Stadtwerken montiert, abgelesen und im Rahmen der eichrechtlichen Vorschriften getauscht wird. Im § 3 „Benutzungsentgelte“ führte die bisherige Formulierung für die Grundpreise in der Abwasserbeseitigung mehrfach zu Verwirrung. Zur Klarstellung, dass es sich bei dem in Rede stehenden Zähler nicht um einen eigenen Abwasserzähler handelt, sondern um den als Maßstab zugrunde gelegten Frischwasserzähler, soll die Formulierung angepasst werden. (Bösche) -2-