Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
19 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
27.11.08, 06:54
Aktualisiert
27.11.08, 06:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur V 625/2008
Seite 1 von 1
Alte Fassung
Neue Fassung
Preisregelung Abwasser vom 27.12.2006
Preisregelung Abwasser vom ....................
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 19.12.2006 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S.
498), §§ 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel 16 des
Gesetzes über ein neues Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom
28.12.2005 folgende der Preisregelung Abwasser beschlossen:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ............... aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S.
498), §§ 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel 16 des
Gesetzes über ein neues Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom
28.12.2005 folgende der Preisregelung Abwasser beschlossen:
§1
Einmalige Entgelte (Baukostenzuschuss)
§1
Einmalige Entgelte (Baukostenzuschuss)
Der Baukostenzuschuss nach § 6 der AEB-A beträgt pro Quadratmeter anrechnungsfähiger
und gewichteter Fläche:
1.1 Festanteil zu § 6.7 a, c der AEB-A:
Schmutzwasser
1,02 €/m²
Oberflächenwasser
1,02 €/m²
1.2 Festbetrag zu § 6.7 b AEB-A:
Schmutzwasser
4,09 €/m²
Oberflächenwasser
4,35 €/m²
1.3 Der Baukostenzuschuss wird gemindert, wenn der Kunde eine Druckstation zu betreuen
hat und gemäß Ziffer 1.2 abgerechnet wird:
3.000,00 €/Station
Der Baukostenzuschuss nach § 6 der AEB-A beträgt pro Quadratmeter anrechnungsfähiger
und gewichteter Fläche:
1.1 Festanteil zu § 6.7 a, c der AEB-A:
Schmutzwasser
1,02 €/m²
Oberflächenwasser
1,02 €/m²
1.2 Festbetrag zu § 6.7 b AEB-A:
Schmutzwasser
4,09 €/m²
Oberflächenwasser
4,35 €/m²
1.3 Der Baukostenzuschuss wird gemindert, wenn der Kunde eine Druckstation zu betreuen
hat und gemäß Ziffer 1.2 abgerechnet wird:
3.000,00 €/Station
§2
Zweite Wasseruhr
§2
Zweite Wasseruhr
Die Kosten einer zweiten Wasseruhr zur Messung der Abwassermengen aus der
Wasserversorgung Dritter oder der kundeneigenen Brauchwasserversorgung nach § 5.9 und
7.3b AEB-A betragen 2,40 €/Monat.
§3
Benutzungsentgelte
Die Kanalbenutzungsentgelte nach § 7 der AEB-A berechnen sich wie folgt:
(1) Tarifgruppe I
Anschlussnehmer, die Schmutzwasser und Oberflächenwasser einleiten
(§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab und Wasser gem. 7.3 b AEB-A)
(2) Tarifgruppe II
Anschlussnehmer, die nur Schmutzwasser einleiten
1.
Die Kosten für einen Absatzmengenzähler (Gartenzähler) oder einer zweiten Wasseruhr
zur Messung der Abwassermengen aus der Wasserversorgung Dritter oder der kundeneigenen Brauchwasserversorgung nach § 5.9 und 7.3b AEB-A betragen 2,40 €/Monat.
§3
Benutzungsentgelte
2,13 €
Die Kanalbenutzungsentgelte nach § 7 der AEB-A berechnen sich wie folgt:
(1) Tarifgruppe I
Anschlussnehmer, die Schmutzwasser und Oberflächenwasser einleiten
(§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab und Wasser gem. 7.3 b AEB-A)
(2) Tarifgruppe II
Anschlussnehmer, die nur Schmutzwasser einleiten
2,13 €
Anlage zur V 625/2008
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(§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab und Wasser gem. 7.3 b AEB-A)
(3) Tarifgruppe III
Anschlussnehmer, die Oberflächenwasser einleiten
(§ 7.5 AEB-A, Maßstab m² entwässerte Fläche)
(4) Es werden folgende Grundpreise je Zähler erhoben:
bis 5 cbm Eichleistung
2,50 €/Monat
bis 10 cbm Eichleistung
5,00 €/Monat
bis 20 cbm Eichleistung
10,00 €/Monat
bis 40 cbm Eichleistung
17,50 €/Monat
bis 80 cbm Eichleistung
31,25 €/Monat
bis 100 cbm Eichleistung
43,80 €/Monat
bis 200 cbm Eichleistung
56,30 €/Monat
1,42 €
0,71 €
(§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab und Wasser gem. 7.3 b AEB-A)
1,42 €
(3) Tarifgruppe III
Anschlussnehmer, die Oberflächenwasser einleiten
(§ 7.5 AEB-A, Maßstab m² entwässerte Fläche)
0,71 €
(4) Es werden folgende Grundpreise in Abhängigkeit von der im Haus installierten Größe
des Frischwasserzählers erhoben:
bis 5 cbm Eichleistung
2,50 €/Monat
bis 10 cbm Eichleistung
5,00 €/Monat
bis 20 cbm Eichleistung
10,00 €/Monat
bis 40 cbm Eichleistung
17,50 €/Monat
bis 80 cbm Eichleistung
31,25 €/Monat
bis 100 cbm Eichleistung
43,80 €/Monat
bis 200 cbm Eichleistung
56,30 €/Monat
§4
Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung und Änderung von
Hausanschlussleitungen sowie andere Ersatzansprüche
§4
Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung und Änderung von
Hausanschlussleitungen sowie andere Ersatzansprüche
Der Kostenersatz für Erneuerungen sowie weitere Herstellung, Beseitigung und Änderung der
Hausanschlussleitungen nach § 6 Abs. 10 AEB-A, die Entleerung von Grundstückskläreinrichtungen nach § 9 AEB-A sowie anderer Kostenerstattungs- und Ersatzansprüche nach den AEB-A werden zu den entstehenden Selbstkosten in Rechnung gestellt, wobei
als Gemeinkostenzuschlag 7 % angesetzt werden.
Der Kostenersatz für Erneuerungen sowie weitere Herstellung, Beseitigung und Änderung der
Hausanschlussleitungen nach § 6 Abs. 10 AEB-A, die Entleerung von Grundstückskläreinrichtungen nach § 9 AEB-A sowie anderer Kostenerstattungs- und Ersatzansprüche nach den AEB-A werden zu den entstehenden Selbstkosten in Rechnung gestellt, wobei
als Gemeinkostenzuschlag 7 % angesetzt werden.
§5
Fälligkeit von Forderungen und Mahnkosten
§5
Fälligkeit von Forderungen und Mahnkosten
Forderungen der Stadtwerke sind allgemein innerhalb von 14 Tagen zu begleichen, es sei
denn, die Rechnung weist eine andere Zahlungsfrist aus.
Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Pauschale in Höhe von 5,00 € erhoben. Die
Stadtwerke sind außerdem berechtigt, alle sonstigen Beitreibungskosten sowie Verzugszinsen
zu berechnen.
Forderungen der Stadtwerke sind allgemein innerhalb von 14 Tagen zu begleichen, es sei
denn, die Rechnung weist eine andere Zahlungsfrist aus.
Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Pauschale in Höhe von 5,00 € erhoben. Die
Stadtwerke sind außerdem berechtigt, alle sonstigen Beitreibungskosten sowie Verzugszinsen
zu berechnen.
§6
Inkrafttreten
§6
Inkrafttreten
Die Preisregelung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke
Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung von 01.01.2005 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer
Kraft.
Die Preisregelung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke
Erftstadt vom 27.12.2006 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Anlage zur V 625/2008
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Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 27.12.2006
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
Erftstadt, den ......................
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister