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Beschlussvorlage (Abfallwirtschaft - Anregung gemäß § 24 GO)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
16.06.2009
Erstellt
10.06.09, 21:54
Aktualisiert
10.06.09, 21:54
Beschlussvorlage (Abfallwirtschaft - Anregung gemäß § 24 GO) Beschlussvorlage (Abfallwirtschaft - Anregung gemäß § 24 GO)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss III / 20 - gs (Amt/Aktenzeichen) Termin 16.06.2009 ö. S. X David Gerhards (Verfasser/in) 180/2009 nö. S. TOP 29.04.2009 (Datum) BETREFF: Abfallwirtschaft - Anregung gemäß § 24 GO VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Herr Werner Kauth HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, der Anregung von Herrn Werner Kauth vom 15.04.2009 bezüglich der Beibehaltung der Anschlussgemeinschaften (s. Anlage) nicht zu folgen. ERLÄUTERUNGEN: Abfallentsorgungsgemeinschaften sollen gemäß dem vom Rat am 04.11.2008 beschlossenen Abfallwirtschaftskonzept 2010 ab dem 01.01.2010 nicht mehr zugelassen werden. Dazu ist ein weiterer Beschluss des Rates zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung im Herbst 2009 erforderlich. Die Verwaltung wird eine entsprechende Beschlussvorlage im Zusammenhang mit der Abfallgebührenkalkulation 2010 dem Rat am 10.11.2009 vorlegen, nachdem die Ergebnisse der europaweiten Ausschreibung der Abfallentsorgungsleistungen vorliegen und berücksichtigt werden konnten. -1- Zitat aus dem Abfallwirtschaftskonzept 2010, Seite 19: „Es bestehen derzeit rund 60 Entsorgungsgemeinschaften von Eigentümern unmittelbar aneinander grenzender Grundstücke, welche die Abfallgefäße gemeinsam nutzen. Diese Entsorgungsgemeinschaften ersparen zwar Tonnen-Sammlungskosten, beteiligen sich allerdings mit einem zu geringen Anteil an den Verwertungskosten und den Sammlungskosten für die Abfallfraktionen, die nicht über die Tonnen gesammelt werden. Insofern ist es folgerichtig, neuen Entsorgungsgemeinschaften mit Einführung einer Grundgebühr durch Änderung der Abfallentsorgungssatzung die Genehmigungsgrundlage zu entziehen.“ Mit der vorgesehen Änderung der Abfallentsorgungssatzung zum 01.01.2010 sollen also nicht EinPersonen-Haushalte benachteiligt, sondern soll eine derzeit noch bestehende Gebührenungerechtigkeit beseitigt werden. Folgende Beispiele belegen die Richtigkeit der vorgesehenen Satzungsänderung: Der Gesamtkostenanteil für die Bioabfallentsorgung von 27,23 % gemäß der Abfallgebührenkalkulation 2009 wird im wesentlichen durch die Hausgärten verursacht. Das heißt, dass bei den meisten angeschlossenen Grundstücken unabhängig von der Personenzahl Bioabfälle anfallen und entsorgt werden. Dies trifft ebenso auf die Entsorgung des grundstücksbezogenen Straßenkehrrichtes zu. Zum Teil unabhängig von der Personenzahl sind zudem Entsorgungen von Sperrmüll, Elektrogeräten und Altpapier. Diese haben auch etwas mit dem individuellen Lebensstil und der verfügbaren Wohnfläche pro Person zu tun. Dass eine Restmülltonne nicht jedes Mal randvoll ist, bedeutet demnach nicht in jedem Fall, dass der entsprechende Haushalt - unabhängig vom ohnehin sehr hohen Fixkostenanteil der Abfallentsorgung insgesamt - geringe variable Abfallentsorgungskosten verursacht. Das von Herrn Kauth angeführte Satzungsbeispiel ist juristisch bedenklich. Es bleibt offen, was begründete Einzelfälle sind. Nach Auffassung der Verwaltung wird auf diese Weise gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen, welches besagt, dass möglichst eindeutige Regelungen in Satzungen getroffen werden sollen, um willkürliche Entscheidungen von Behörden zu verhindern. Die Kölner Lösung ist ebenfalls nicht unproblematisch, denn wer will kontrollieren, ob die RestmüllTonnen nur jeweils halb gefüllt werden. Die o. g. Ungerechtigkeit bezüglich der übrigen Abfallfraktionen bliebe bestehen. Zudem beträgt die Gebühr für eine halbe 60l-Tonne, also die 60l-Tonne mit 14täglicher Leerung derzeit 129,77 €, also weniger als in Köln mit 132,28 € bezahlt werden muss. Insgesamt überzeugen daher die Argumente und Beispiele von Herrn Kauth nicht. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Anregung abzuweisen. -2-