Daten
Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
17.06.2009
Erstellt
26.06.09, 21:43
Aktualisiert
26.06.09, 21:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV/61-ro/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
17.06.2009
ö. S.
X
Herr Rosenkranz
(Verfasser/in)
242/2009
nö. S. TOP
02.06.2009
(Datum)
BETREFF:
Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim
Teiländerung Nr. 15.8 Pulheim, Am Schwefelberg
Änderung der Darstellung von "Gewerbegebiet" in "Sondergebiet Möbelhaus"
- Auslegungsbeschluss
siehe UPA vom 28.08.2008, TOP I.3, Niederschrift S. 652
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Investor/Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
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ja
nein
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, den Entwurf
der Änderung Nr. 15.8 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim mit dem Entwurf der Begründung gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
– Auslegungsbeschluss
ERLÄUTERUNGEN:
Der Umwelt- und Planungsausschuss beschloss in seiner Sitzung am 28.08.2008 die Aufstellung
der Teiländerung Nr. 15.8 des Flächennutzungsplans der Stadt Pulheim. Änderungsinhalt ist die
Umplanung einer Teilfläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim, welche
der Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet darstellt. Die neue Darstellung soll ein „Sondergebiet
Möbelhaus“ ausweisen.
Der Ausschuss beauftragte die Verwaltung, die Anfrage nach § 32 LPlG und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die Bezirksplanungsbehörde wurde mit Schreiben vom 16.12.2008 gebeten zu bestätigen, dass
die beabsichtigte Flächennutzungsplanänderung den Zielen der Raumordnung angepasst ist. Zu
diesem Zeitpunkt war absehbar, dass die erforderliche Änderung des Regionalplanes auf der Sitzung des Regionalrats am 19.12.2008 beschlossen würde. Eine positive Stellungnahme der Bezirksplanungsbehörde wäre vorher nicht möglich gewesen.
Die Bestätigung gemäß § 32 LPlG kann allerdings erst erfolgen, wenn die Regionalplanänderung
vom zuständigen Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr genehmigt worden ist. Hierfür
sieht das Gesetz eine Frist von sechs Monaten vor. Bei entsprechender Begründung ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB terminierte die Verwaltung
vom 19.09.2008 bis zum 20.10.2008. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 04.09.2008 um Stellungnahme gebeten.
Letztere haben nur in zwei Fällen Anregungen oder Hinweise gegeben. Die Bezirksregierung bittet
darum, auch im Flächennutzungs(änderungs)plan die maximale Verkaufsfläche des Hauptsortiments Möbel sowie die maximale Verkaufsfläche des zulässigen Randsortiments darzustellen.
Diesem Wunsch ist die Verwaltung nachgekommen, indem sie die Planzeichnung des Änderungsentwurfs, der jetzt ausgelegt werden soll, entsprechend ergänzt hat. Er weist jetzt aus, dass im
Sondergebiet Möbelhaus eine maximale Verkaufsfläche von 20.000 qm mit einem zentrenrelevanten Randsortiment von maximal 2.000 qm vorgesehen ist.
Der Rhein-Erft-Kreis weist darauf hin, dass der Änderungsbereich in der Wasserschutzzone III B
liegt, und für das Plangebiet keine Eintragungen im Altlastenkataster vorliegen.
Von privaten Eingabestellern wurde der Änderungsplan nur in einem Fall kritisiert. Eine Interessenvertretung Pulheimer Unternehmen hält den gewählten Standort für falsch. MöbelhausBesucher würden anschließend kaum noch die Pulheimer City aufsuchen und eher nach Weiden
oder Hürth weiterfahren. Sie hält Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 Pulheim
für geeigneter. Außerdem sorgt sie sich um ein möglicherweise sehr city-feindliches Nebensortiment auf einer extrem großen Fläche.
Kriterien für die Standortwahl waren u.a eine gute Erreichbarkeit und vor allem die Flächenverfügbarkeit. Die vom Eingabesteller vorgeschlagenen Grundstücke befinden sich in privatem Eigentum
und sind teilweise bebaut. Die city-Unschädlichkeit des Randsortiments wird über eine Größenbeschränkung gesichert. Dabei wird im Änderungsbebauungsplan nicht nur die Gesamtfläche des
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Randsortiments begrenzt, sondern auch Teilflächen für Sortimentsgruppen werden größenmäßig
geregelt.
Die Verwaltung schlägt vor, auch schon vor der Bestätigung durch die Bezirksplanungsbehörde,
dass die beabsichtigte Flächennutzungsplanänderung den Zielen der Raumordnung angepasst ist,
die Offenlage des Planentwurfs und seiner Begründung zu beschließen. Die Auslegung soll dann
allerdings erst begonnen werden, wenn diese Bestätigung vorliegt.
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