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Beschlussvorlage (1. Änderung der Preisregelung Wasser)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
41 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
27.11.08, 06:54
Aktualisiert
27.11.08, 06:54
Beschlussvorlage (1. Änderung der Preisregelung Wasser) Beschlussvorlage (1. Änderung der Preisregelung Wasser) Beschlussvorlage (1. Änderung der Preisregelung Wasser) Beschlussvorlage (1. Änderung der Preisregelung Wasser) Beschlussvorlage (1. Änderung der Preisregelung Wasser) Beschlussvorlage (1. Änderung der Preisregelung Wasser)

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Anlage zur V 613/2008, Seite 1 von 1 Alte Fassung Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt vom 27.12.2007 Neue Fassung 1. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt vom ......................... Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 20.09.2007 aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ............... aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: §1 Geltungsbereich §1 Geltungsbereich Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den Stadtteilen Ahrem, Blessem, Dirmerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Köttingen, Lechenich und Liblar. Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den Stadtteilen Ahrem, Blessem, Dirmerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Köttingen, Lechenich und Liblar. §2 Wassertarife §2 Wassertarife (1) Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleitung entnommenen cbm Wasser beträgt 1,20 € (1,12 € netto). (1) Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleitung entnommenen cbm Wasser beträgt 1,20 € (1,12 € netto). (2) Allgemeinen Wasserkunden, die die Stadtwerke ermächtigen die fälligen Entgelte im Wege des Lasteneinzugsverfahrens abzubuchen, können im laufenden Geschäftsjahr einen Bonus erhalten. (2) Allgemeinen Wasserkunden, die die Stadtwerke ermächtigen die fälligen Entgelte im Wege des Lasteneinzugsverfahrens abzubuchen, können im laufenden Geschäftsjahr einen Bonus erhalten. Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem Geschäftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Werksausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird. Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem Geschäftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Werksausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird. (3) Es werden folgende Grundpreise erhoben: a) bis 5 cbm Eichleistung 5,14 €/Monat bis 10 cbm Eichleistung 10,38 €/Monat bis 20 cbm Eichleistung 20,65 €/Monat über 20 cbm Eichleistung 35,52 €/Monat und für Verbundzähler (3) Es werden folgende Grundpreise erhoben: (4,80 € netto) (9,70 € netto) (19,30 € netto) (33,20 € netto) a) bis 5 cbm Eichleistung 5,14 €/Monat bis 10 cbm Eichleistung 10,38 €/Monat bis 20 cbm Eichleistung 20,65 €/Monat über 20 cbm Eichleistung 35,52 €/Monat und für Verbundzähler (4,80 € netto) (9,70 € netto) (19,30 € netto) (33,20 € netto) Anlage zur V 613/2008, Seite 2 von 2 b) bis 80 cbm Eichleistung 64,52 €/Monat bis 100 cbm Eichleistung 90,42 €/Monat über 100 cbm Eichleistung103,26 €/Monat (60,30 € netto) (84,50 € netto) (96,50 € netto) b) bis 80 cbm Eichleistung 64,52 €/Monat bis 100 cbm Eichleistung 90,42 €/Monat über 100 cbm Eichleistung103,26 €/Monat (60,30 € netto) (84,50 € netto) (96,50 € netto) (4) Bei Verbundzählern sind Grundpreise für beide Zähler zu entrichten. (4) Bei Verbundzählern sind Grundpreise für beide Zähler zu entrichten. (5) Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Ziff. 7.3 EB nicht möglich, wird nach dem cbm umbauten Raum berechnet und beträgt - bei herkömmlicher (massiver) Bauweise 0,0535 € (0,05 € netto) - bei Fertigbauweise oder bei überwiegender Verwendung von Fertigbeton 0,0321 € (0,03 € netto) je cbm umbauten Raum. (5) Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Ziff. 7.3 EB nicht möglich, wird nach dem cbm umbauten Raum berechnet und beträgt - bei herkömmlicher (massiver) Bauweise 0,0535 € (0,05 € netto) - bei Fertigbauweise oder bei überwiegender Verwendung von Fertigbeton 0,0321 € (0,03 € netto) je cbm umbauten Raum. (6) Für die Anmietung eines Standrohres/Bauwasserzählers a) eine unverzinsliche Kaution in Höhe von 260,00 € b) eine Grundgebühr von 18,73 € pro Ausleihe und pro angefangenen Jahr c) eine Miete von 4,60 € pro angefangenen Monat zu zahlen. (6) Für die Anmietung eines Standrohres/Bauwasserzählers a) eine unverzinsliche Kaution in Höhe von 500,00 € b) eine Grundgebühr von 35,31 € pro Ausleihe und pro angefangenen Jahr c) eine pro Kalendertag 1,07 € sind zu zahlen, (17,50 € netto) (4,30 € netto) sind zu zahlen, (33,00 € netto) (1,00 € netto) §3 Baukostenzuschuss §3 Baukostenzuschuss (1) Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksfläche mit Art und Maß der baulichen Nutzung. (1) Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksfläche mit Art und Maß der baulichen Nutzung. Als Grundstücksfläche gilt unabhängig von der überbaubaren Grundstücksfläche diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige Nutzung vorsieht. Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstück zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss. Die danach zu ermittelnde Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen beträgt: Als Grundstücksfläche gilt unabhängig von der überbaubaren Grundstücksfläche diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige Nutzung vorsieht. Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstück zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss. Die danach zu ermittelnde Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen beträgt: 1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 130 v.H. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 150 v.H. bei 4-geschossiger Bebaubarkeit 160 v.H. bei 5-geschossiger Bebaubarkeit 165 v.H. bei mehr als 5-geschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der Vomhundertsatz für jedes weitere Geschoss um jeweils 5 v.H. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 130 v.H. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 150 v.H. bei 4-geschossiger Bebaubarkeit 160 v.H. bei 5-geschossiger Bebaubarkeit 165 v.H. bei mehr als 5-geschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der Vomhundertsatz für jedes weitere Geschoss um jeweils 5 v.H. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Anlage zur V 613/2008, Seite 3 von 3 In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl nach Grundflächen- und Baumassenzahlen aus weist, ist die Zahl der auf den Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl nach Grundflächen- und Baumassenzahlen aus weist, ist die Zahl der auf den Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. (2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, gilt als Grundstücksfläche (2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, gilt als Grundstücksfläche a) bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird; a) bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird; b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Versorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m; b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Versorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m; c) bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird. c) bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird. Die Tiefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden. Die Tiefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden. (3) Der Baukostenzuschuss beträgt 3,05 € (2,56 € netto) je Quadratmeter anrechnungsfähige Fläche. (3) Der Baukostenzuschuss beträgt 3,05 € (2,56 € netto) je Quadratmeter anrechnungsfähige Fläche. (4) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit Versorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erhebliche Kosten verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuschuss in Höhe der effektiven Kosten für die Herstellung der Zubringerleitung zuzüglich angemessener Gemeinkosten zu zahlen. (4) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit Versorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erhebliche Kosten verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuschuss in Höhe der effektiven Kosten für die Herstellung der Zubringerleitung zuzüglich angemessener Gemeinkosten zu zahlen. (5) Für Weide-, Garten- und ähnliche Anschlüsse beträgt der Baukostenzuschuss 486,75 € (409,03 € netto), sofern nicht nach Abs. 4 zu verfahren ist. (5) Für Weide-, Garten- und ähnliche Anschlüsse beträgt der Baukostenzuschuss 486,75 € (409,03 € netto), sofern nicht nach Abs. 4 zu verfahren ist. (6) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Abnehmer kann ein weiterer Baukostenzuschuss verlangt werden: (6) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Abnehmer kann ein weiterer Baukostenzuschuss verlangt werden: a) bei Aufstockung von Gebäuden b) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und ähnlichen Anschlüssen. a) bei Aufstockung von Gebäuden b) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und ähnlichen Anschlüssen. Anlage zur V 613/2008, Seite 4 von 4 (7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung erforderlich machen, den Stadtwerken unverzüglich anzuzeigen. (7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung erforderlich machen, den Stadtwerken unverzüglich anzuzeigen. §4 Hausanschlusskosten §4 Hausanschlusskosten (1) Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen: (1) Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen: a) anteilig im öffentlichen Bereich 1" 669,28 € (562,42 € netto) 1 1/4" 760,54 € (639,11 € netto) 1 1/2" 851,81 € (715,81 € netto) und mehr 1.034,35 € (869,20 € netto) b) im privaten Grundstücksbereich bei Rohrquerschnitt von 1" 121,69 € (102,26 € netto) 1 1/4" 152,11 € (127,82 € netto) 1 1/2" 182,53 € (153,39 € netto) und mehr 212,95 € (178,95 € netto) a) anteilig im öffentlichen Bereich 1" 669,28 € (562,42 € netto) 1 1/4" 760,54 € (639,11 € netto) 1 1/2" 851,81 € (715,81 € netto) und mehr 1.034,35 € (869,20 € netto) b) im privaten Grundstücksbereich bei Rohrquerschnitt von 1" 121,69 € (102,26 € netto) 1 1/4" 152,11 € (127,82 € netto) 1 1/2" 182,53 € (153,39 € netto) und mehr 212,95 € (178,95 € netto) (2) Bei Mehrlängen über 5 m (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur vom Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler) erhöht sich das Entgelt nach b) um jeweils 21,30 € (17,90 € netto) je Meter Mehrlänge. (2) Bei Mehrlängen über 5 m (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur vom Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler) erhöht sich das Entgelt nach b) um jeweils 21,30 € (17,90 € netto) je Meter Mehrlänge. (3) Erdarbeiten und Maurerarbeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten Grundstücksbereich, sowie die Montage der Wassermesseranschlussplatte zzgl. KFRVentil sind bauseitig durchzuführen. Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt. (3) Erdarbeiten und Maurerarbeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten Grundstücksbereich, sowie die Montage der Wassermesseranschlussplatte zzgl. KFRVentil sind bauseitig durchzuführen. Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt. (4) Die Kosten für Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen, die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch Erweiterung der Abnehmeranlagen bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen. (4) Die Kosten für Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen, die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch Erweiterung der Abnehmeranlagen bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen. (5) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingten Erneuerung von Hausanschlussanlagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV den Stadtwerken. (5) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingten Erneuerung von Hausanschlussanlagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV den Stadtwerken. Anlage zur V 613/2008, Seite 5 von 5 §5 Inbetriebnahme der Kundenanlage §5 Inbetriebnahme der Kundenanlage Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. Für jede weitere Inbetriebsetzung zahlt der Abnehmer 35 €. Dies gilt auch dann, wenn eine zur Inbetriebnahme fertig gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird bzw. nicht den technischen Normen der DIN 1988 entspricht sowie für die Wiederaufnahme der Versorgung nach einer Versorgungseinstellung. Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. Für jede weitere Inbetriebsetzung zahlt der Abnehmer 35,00 €. Dies gilt auch dann, wenn eine zur Inbetriebnahme fertig gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird bzw. nicht den technischen Normen der DIN 1988 entspricht sowie für die Wiederaufnahme der Versorgung nach einer Versorgungseinstellung. §6 Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung, Änderung von Hausanschlussleitungen und andere Ersatzansprüche §6 Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung, Änderung von Hausanschlussleitungen und andere Ersatzansprüche Werden von den Stadtwerken Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer gemäß § 4 (3), (4) und (5) obliegen, wird ein Gemeinkostenzuschlag von 7% erhoben. Dies gilt auch für sonstige erstattungspflichtige Leistungen. Werden von den Stadtwerken Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer gemäß § 4 (3), (4) und (5) obliegen, wird ein Gemeinkostenzuschlag von 7% erhoben. Dies gilt auch für sonstige erstattungspflichtige Leistungen. §7 Kosten bei Zahlungsverzug und Liefersperre §7 Kosten bei Zahlungsverzug und Liefersperre Es werden folgende Pauschalen erhoben: 1. für jede Mahnung 5,00 € 2. für Nachinkasso 15,00 € 3. für Liefersperre 35,00 € Es werden folgende Pauschalen erhoben: 1. für jede Mahnung 5,00 € 2. für Nachinkasso 15,00 € 3. für Liefersperre 35,00 € Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses entsteht nach Antragstellung für einen Anschluss sowie mit dem Zustandekommen des Entsorgungsvertrages. Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses entsteht nach Antragstellung für einen Anschluss sowie mit dem Zustandekommen des Entsorgungsvertrages. Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der VR-Bank Rhein-Erft eG geltend gemacht. Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der VR-Bank Rhein-Erft eG geltend gemacht. Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der Wohnung aller im Haushalt lebenden Personen. Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der Wohnung aller im Haushalt lebenden Personen. §8 Abgrenzungen §8 Abgrenzungen Ändern sich die Tarife nach § 2 Abs. (1), so wird keine Abgrenzung vorgenommen, wenn zwischen Ablesung und Inkrafttreten der Änderung ein Zeitraum unter 2 Monaten entsteht. Ändern sich die Tarife nach § 2 Abs. (1), so wird keine Abgrenzung vorgenommen, wenn zwischen Ablesung und Inkrafttreten der Änderung ein Zeitraum unter 2 Monaten entsteht. Anlage zur V 613/2008, Seite 6 von 6 §9 Inkrafttreten §9 Inkrafttreten Die Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preisregelung Wasser in der Fassung der 2. Änderung vom 28.12.2005 außer Kraft. Die Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preisregelung Wasser in der Fassung der 2. Änderung vom 27.12.2007 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 27.12.2007 Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister Erftstadt, den ...................... Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister