Daten
Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
17.06.2009
Erstellt
26.06.09, 21:43
Aktualisiert
26.06.09, 21:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61 ro/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
17.06.2009
ö. S.
X
Herr Rosenkranz
(Verfasser/in)
239/2009
nö. S. TOP
02.06.2009
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung
Bereich: Am Schwefelberg
Änderung gem. § 2 BauGB
- Auslegungsbeschluss
siehe UPA vom 22.10.2008, TOP 4, Niederschrift S. 8
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Investor / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
-1-
ja
nein
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim fasst folgenden Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung
sowie den Entwurf der Begründung gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
- Auslegungsbeschluss
ERLÄUTERUNGEN:
In seiner Sitzung am 22.10.2008 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss die Aufstellung
der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Möbelhauses zu schaffen.
Er beauftragte die Verwaltung, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB durchzuführen. Die Verwaltung tat dies in der Zeit vom 19.11.2008 bis 10.12.2008.
Mit Schreiben vom 04.11.2008 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme gebeten.
Während im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit keine Eingaben gemacht wurden, gingen
von Trägern öffentlicher Belange 12 Stellungnahmen ein. Grundsätzliche Bedenken gegen die
Planungsabsicht wurden in keinem Fall vorgetragen. Der Rhein-Erft-Kreis stellt jedoch seine Zustimmung zum Bebauungsplan unter den Vorbehalt, dass mit ihm eine Verwaltungsvereinbarung
abgeschlossen wird, in der die verkehrliche Erschließung mit seinem Amt für Straßenbau und Verkehr geregelt wird. Er regt an, ein Verkehrsgutachten anfertigen zu lassen (ANLAGE 1, T 11).
Die Verwaltung ist der Anregung gefolgt und hat eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben.
Den Ergebnissen der Untersuchung zufolge sind die vorhandenen bzw. geplanten Verkehrsflächen
ausreichend leistungsfähig. Einzelheiten sind dem als Anlage 2 zur Planbegründung bezeichneten Ergebnisbericht des Verkehrsgutachters zu entnehmen. Der Bericht soll Bestandteil der auszulegenden Planunterlagen sein. Der Vorlage ist er aufgrund des Umfangs nicht beigefügt,
jeder Fraktion wird ein Exemplar zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
Zusätzlich gutachterlich untersucht wurde die Frage der städtebaulichen und einzelhandelsbezogenen Auswirkungen, die mit dem Bau bzw. dem Betrieb eines Möbelhauses mit 20.000 qm Verkaufsfläche verbunden sind. Bedenkliche Konsequenzen sind weder für die zentralen Versorgungsbereiche Pulheims noch für jene der Nachbargemeinden zu erwarten. Das Gutachten ist als
Anlage 1 zur Planbegründung gekennzeichnett, es soll ebenfalls mit ausgelegt werden. Auch
von diesem Gutachten erhält jede Fraktion ein Exemplar vorab.
Zur Fortführung des Verfahrens ist der Auslegungsbeschluss zu fassen (Beteiligung gemäß § 3
Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB). Die Auslegung des Bebauungsplans soll parallel mit der der zugehörigen Flächennutzungsplanänderung 15.8 erfolgen.
Erläuterungen zu den Inhalten des Planänderungsentwurfs sind der beigefügten Begründung zu
entnehmen. Sie enthält als Teil II auch den gemäß § 2a Satz 1 Nr. 2 BauGB vorgeschriebenen
Umweltbericht.
-2-