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Anfrage (Anfrage bzgl. Bußgeldkatalog für die Verunreinigung von Straßen, Plätzen und öffentlichen Anlagen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
05.12.08, 06:45
Aktualisiert
05.12.08, 06:45
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. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Herrn StV Bernd Bohlen Lambertusstraße 69 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Rechts- und Ordnungsamt Frau Mandt Holzdamm 10 0 22 35 / 409-815 Ihre Anfrage vom 18.11.2008 Rat Betrifft: Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum 05.12.2008 F 628/2008 18.12.2008 Anfrage bzgl. Bußgeldkatalog für die Verunreinigung von Straßen, Plätzen und öffentlichen Anlagen Sehr geehrter Herr Bohlen! Der Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr hat in seiner Sitzung am 18.04.2002 beschlossen, einen Müllsünderkatalog (mit rein deklaratorischem Charakter/keine Satzung) entsprechend dem Viersener Verwarngeldkatalog zu erarbeiten. Der Katalog sollte zur Information der Bürger/innen dienen und entsprechend in der Öffentlichkeit publik gemacht werden. Politessen und Außendienstmitarbeiter/innen des Ordnungsamtes sollten für eine entsprechende Umsetzung sorgen. Aufgrund dieser Beschlusslage wurde ein Verwarngeldkatalog, basierend auf der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt in Anlehnung an den Viersener Verwarngeldkatalog erstellt. Es handelt sich hier nicht um einen Bußgeld-, sondern um einen Verwarngeldkatalog. Man wollte damit die Möglichkeit schaffen, geringfügige Ordnungswidrigkeiten mit Verwarngeldern, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen höchstens bei 35 € liegen dürfen, einheitlich zu ahnden. Zu 1. Der Verwarngeldkatalog ist als Anlage beigefügt. Zu 2. Eine Statistik, wie viele Verwarngelder seit Inkrafttreten erhoben wurden, exisitiert nicht. Eine nachträgliche Recherche bis in das Jahr 2002 ist nicht möglich. Die meisten Verwarngelder werden erhoben, wenn Hecken, Sträucher und Äste in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, wenn Hausnummern an Gebäuden fehlen und Hunde nicht angeleint werden. Insbesondere bei der Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen sowie bei der Verunreinigung durch Hundekot ist die Verfolgung mit einem Verwarngeld in der Praxis schwierig. Die Mitarbeiter/innen haben zwar die Aufgabe, den Verursacher anzusprechen und ein Verwarngeld vor Ort zu erheben- werden dies aber nur selten realisieren können, da der Verursacher das Verwarngeld vor Ort in der Regel nicht akzeptiert und eine schriftliche Erhebung zumeist daran scheitert, dass der Verursacher die Bekanntgabe seiner Personalien verweigert. Die Ausübung von unmittelbarem Zwang zur Feststellung der Personalien wäre in den geschilderten Fällen unverhältnismäßig und wird von daher nicht durchgeführt. Zu 3. Die Mitarbeiter/innen im Rechts- und Ordnungsamt sind mit der Überwachung der Regelungen des Verwarngeldkataloges beschäftigt. In Vertretung (Erner) Beigeordneter -2-