Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
05.12.08, 06:45
Aktualisiert
05.12.08, 06:45
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Herrn StV
Bernd Bohlen
Lambertusstraße 69
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Rechts- und Ordnungsamt Frau Mandt
Holzdamm 10
0 22 35 / 409-815
Ihre Anfrage vom 18.11.2008
Rat
Betrifft:
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
05.12.2008
F 628/2008
18.12.2008
Anfrage bzgl. Bußgeldkatalog für die Verunreinigung von Straßen, Plätzen und
öffentlichen Anlagen
Sehr geehrter Herr Bohlen!
Der Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr hat in seiner Sitzung am 18.04.2002
beschlossen, einen Müllsünderkatalog (mit rein deklaratorischem Charakter/keine Satzung)
entsprechend dem Viersener Verwarngeldkatalog zu erarbeiten. Der Katalog sollte zur Information
der Bürger/innen dienen und entsprechend in der Öffentlichkeit publik gemacht werden. Politessen
und Außendienstmitarbeiter/innen des Ordnungsamtes sollten für eine entsprechende Umsetzung
sorgen.
Aufgrund dieser Beschlusslage wurde ein Verwarngeldkatalog, basierend auf der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt in Anlehnung an den Viersener
Verwarngeldkatalog erstellt. Es handelt sich hier nicht um einen Bußgeld-, sondern um einen
Verwarngeldkatalog.
Man
wollte
damit
die
Möglichkeit
schaffen,
geringfügige
Ordnungswidrigkeiten mit Verwarngeldern, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen höchstens bei
35 € liegen dürfen, einheitlich zu ahnden.
Zu 1. Der Verwarngeldkatalog ist als Anlage beigefügt.
Zu 2. Eine Statistik, wie viele Verwarngelder seit Inkrafttreten erhoben wurden, exisitiert nicht. Eine
nachträgliche Recherche bis in das Jahr 2002 ist nicht möglich. Die meisten Verwarngelder
werden erhoben, wenn Hecken, Sträucher und Äste in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, wenn
Hausnummern an Gebäuden fehlen und Hunde nicht angeleint werden. Insbesondere bei der
Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen sowie bei der Verunreinigung durch Hundekot ist
die Verfolgung mit einem Verwarngeld in der Praxis schwierig. Die Mitarbeiter/innen haben zwar
die Aufgabe, den Verursacher anzusprechen und ein Verwarngeld vor Ort zu erheben- werden
dies aber nur selten realisieren können, da der Verursacher das Verwarngeld vor Ort in der Regel
nicht akzeptiert und eine schriftliche Erhebung zumeist daran scheitert, dass der Verursacher die
Bekanntgabe seiner Personalien verweigert. Die Ausübung von unmittelbarem Zwang zur
Feststellung der Personalien wäre in den geschilderten Fällen unverhältnismäßig und wird von
daher nicht durchgeführt.
Zu 3. Die Mitarbeiter/innen im Rechts- und Ordnungsamt sind mit der Überwachung der
Regelungen des Verwarngeldkataloges beschäftigt.
In Vertretung
(Erner)
Beigeordneter
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