Daten
Kommune
Pulheim
Größe
39 kB
Datum
31.03.2009
Erstellt
31.03.09, 21:50
Aktualisiert
31.03.09, 21:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Rat
III
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
31.03.2009
X
Herr Thelen
(Verfasser/in)
128/2009
nö. S. TOP
19.03.2009
(Datum)
BETREFF:
Zukunftsinvestitionsgesetz (Konjunkturpaket II)
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung/SPD-Fraktion/Rat
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
X
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
ja
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
davon:
€
- im Haushalt des laufenden Jahres:
4.870.822 €
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
€
€
€
X
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1.
Der Rat der Stadt Pulheim nimmt die Erläuterungen zum aktuellen Stand des Projektes
zur Kenntnis und bestätigt die Einschätzung der Verwaltung zur Rechtslage und damit zum
weiteren Vorgehen.
2.
Der Rat beschließt folgende Maßnahmen zu Förderung anzumelden:
-1-
A.
Investitionsschwerpunkt Bildung
(3.472.430,-- €)
I. Neubau Kindergarten Brauweiler (im BP 94)
II. Energetische Sanierung der städtischen Schulen
und Turnhallen sowie der städtischen Kindergärten
III. Energetische Sanierung der Gesamtschule
Papst Johannes XXIII des Erzbistums Köln
(350.000,-- €), vermindert um den zu tragenden
Eigenanteil von 12,5 % = 43.750,-- €, damit
Die Stadt strebt eine Vereinbarung mit dem Erzbistum
an, wonach von diesem Betrag pauschal bis zu 5 %
= 15.000.-- € einbehalten werden zur Abdeckung der
Verwaltungskosten, die in der Stadtverwaltung mit der
Abwicklung entstehen.
B.
ca. 500.000,-- €
ca. 2.670.000,-- €
ca. 305.000,-- €
Investitionsschwerpunkt Infrastruktur
(1.398.392,-- €)
I. Ausbau von Wirtschaftswegen
II. Breitbandversorgung Gewerbegebiete
III. Schaumagazin Brauweiler
948.392,-- €
250.000,-- €
200.000,-- €
3.
Der Rat beauftragt die Verwaltung zur Wahrung der Trägerneutralität, vorsorglich die
Freien Träger in der Stadt Pulheim anzuschreiben und zur Benennung von Maßnahmen bis
zum 30.04.2009 aufzufordern. Dabei ist das Einhalten der zu Ziff. 1 in den Erläuterungen
aufgeführten Voraussetzungen detailliert darzustellen und eine Haftungsübernahmeerklärung
beizufügen. Ebenso hat der Träger zu bestätigen, dass er den Eigenfinanzierungsanteil von
12,5 v. H. übernimmt. Das Ergebnis ist in der Ratssitzung am 12.05.2009 vorzulegen. Insoweit behält der Rat sich eine Anpassung der unter Ziffer 2 beschlossenen Maßnahmen vor.
4.
Der Rat beschließt die Änderung der städtischen Vergabeordnung in dem Umfang, den der
Erlass der Landesregierung vom 03.02.2009 zur Beschleunigung der Maßnahmen gesetzt
hat. Die Änderungen sind befristet für Vergaben bis zum 31.12.2010. Sie gelten für alle Vergaben, auch außerhalb des Konjunkturpaketes II.
5.
Zu dem Antrag der SPD-Fraktion vom 03.02.2009 (Anlage 6) beschließt der Rat:
a)
Die Anträge zum Ausbau von OGS-Plätzen ( I – III ) werden mit Bezug auf die Ausführungen in den Erläuterungen zu 1. abgelehnt.
b)
Zur Verbesserung der Akustik in Kindergärten ist zunächst eine Analyse der Gesamtsituation in allen Kindergärten vorzunehmen und danach eine Prioritätenliste zu erstellen.
Da die personelle Kapazität hierfür im Immobilienmanagement derzeit nicht besteht
und Haushaltsmittel für die Beauftragung eines externen Gutachtens nicht zur Verfügung stehen, wird der Antrag vertagt. Eine Aufnahme in das Konjunkturpaket ist nicht
möglich.
c)
Der Antrag V zur allgemeinen Verbesserung der Schulen und zum Vorziehen der
Mensen imRahmen des Konjunkturpakets II wird unter Hinweis auf die Ausführungen in
den Erläuterung zu 1. abgelehnt
d)
Der Rat lehnt den Antrag zur Prüfung der energetischen Sanierung aller städtischen
-2-
Gebäude ab, weil er gleiches schon am 04.11.2008 beschlossen hat.
e)
6.
7.
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Neubau von Straßen im Rahmen des
Konjunkturpakets II nicht förderfähig ist und lehnt deshalb den Antrag zu Verkehrsmaßnahmen ab.
Zu dem Antrag des Bürgervereins vom 04.02.2009 (Anlage 7) beschließt der Rat:
a)
Der Antrag zum Bildungswesen wird mit Bezug auf die Ausführungen in den
Erläuterung zu 1. abgelehnt
b)
Der Antrag zur Errichtung öffentlicher Toiletten an den beiden Bahnhöfen und im
weiteren Stadtgebeit soll von der Verwaltung zur abschließenden Entscheidung im Rat
am 12.05.2009 aufbereitet werden.
c)
Der Antrag zur energetischen Sanierung von städtischen Gebäuden ist durch den
Beschlussentwurf zu 2. erledigt.
Zu dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 19.03.2009 (Anlage 8) beschließt
der Rat:
a)
Die Anträge 1 und 2 zu den OGS werden mit Bezug auf die Ausführungen in den
Erläuterungen zu 1. abgelehnt.
b)
Die Verwaltung wird beauftragt, bis zur Ratssitzung am 12.05.2009 zu prüfen, ob aus
dem Schwerpunkt „Infrastruktur“ der Aufbau eines Bürgerinformationssystems/
E-Government und eines Dachflächenkatasters finanziert werden darf.
c)
Der Rat stellt fest, dass der Antrag für öffentliche Bahnhofstoiletten durch den positiven
Beschluss unter 6 b erledigt ist.
8.
Der Rat stellt fest, dass die Anregung des Seniorenbeirates vom 17.03.2009 für den
Bau weiterer öffentlicher Toiletten durch den positiven Beschluss zu 6 b erledigt ist.
9.
Der Rat nimmt die allgemeinen Anregungen der Beauftragten der Landesregierung für
Behinderte vom 26.02.2009 (Anlage 9) zur Kenntnis.
10.
Zum Antrag der Barbara-Schule vom 06.02.2009 (Anlage 10) stellt der Rat fest, dass die
erbetene energetische Sanierung durch den Beschluss zu 2. bereits Gegenstand des
Verfahrens ist.
Der Antrag auf Raumerweiterung zu OGS-Zwecken wird mit Bezug auf die Ausführungen in
den Erläuterungen zu 1. abgelehnt.
11.
Zum Antrag des Geschwister-Scholl-Gymnasiums vom 05.02.2009 (Anlage 11) beschließt
der Rat die Ablehnung mit Bezug auf die Ausführungen in den Erläuterungen zu 1.
12.
Der Rat lehnt den Antrag des PSC vom 07.03.2009 (Anlage 12) auf Bau eines Kunstrasenplatzes im Rahmen des Konjunkturpaketes ab, weil Sporteinrichtungen nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und deshalb nicht mit diesen Mitteln gefördert
werden können.
13.
Mit der vorstehenden Begründung lehnt der Rat auch den Antrag des Vereins SV GrünWeiss Brauweiler vom 12.02.2009 (Anlage 13) auf Bau eines Kunstrasenplatzes ab.
-3-
ERLÄUTERUNGEN:
zu 1. Fördergrundsätze
In dem vom Bundestag am 13.02.2009 und vom Bundesrat am 20.02.2009 verabschiedeten und
seit dem 06.03.2009 in Kraft befindlichen Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG) sowie im Entwurf
der Verwaltungsvereinbarung (Stand 27.01.2009) zwischen Bund und Ländern sind die Modalitäten der Zuweisung von Finanzhilfen vom Bund an die Länder geregelt worden. Dabei macht der
Bund Vorgaben, die als Fördervoraussetzungen auch bei der Weitergabe der Gelder an die Kommunen einzuhalten sind. Die Landesregierung hat dies in ihrem „Gesetzentwurf zur Umsetzung
des ZuInvG“ vom 26.02.2009 aufgegriffen.
Die Vorgaben betreffen nach derzeitigem Stand vor allem folgende Punkte:
1. a)
Es muss sich um Investitionen handeln.
1. b)
Die Investition muss jeweils zusätzlich erfolgen.
1. c)
Die jeweilige Investition muss nachhaltig sein.
1. d)
Die Mittel müssen sparsam und wirtschaftlich eingesetzt werden.
1. e)
Die Zuteilung der Mittel für förderfähige Maßnahmen muss trägerneutral erfolgen.
1. f)
Eine Doppelförderung von Maßnahmen ist unzulässig.
1. g)
Es dürfen nur Maßnahmen gefördert werden, für deren Finanzierung der Bund nach
Art. 104 b GG die Gesetzgebungskompetenz hat.
1. h)
Die Zuweisung der Mittel steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Prüfung durch
den Bundesrechnungshof
1. i)
Der Bürgermeister hat bei Anmeldung für jede Maßnahme das Vorliegen der
Voraussetzungen zu bestätigen. Nach Abschluss der Maßnahme hat das örtliche Rechungsprüfungsamt mit dem Schlussverwendungsnachweis noch einmal eine entsprechende Bestätigung beizufügen.
1. j)
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in Schritten je nach dem im Einzelfall
beschriebenen, bzw. belegten Bedarf.
Zu einigen der vorgenannten Vorgaben liegen inzwischen ergänzende Informationen vor, die
nachfolgend aufgelistet werden und in die Beschlussempfehlung der Verwaltuang eingeflossen
sind.
zu 1. a) Begriff Investitionen
Nach Festlegung im Umsetzungsgesetz des Landes (eingebracht in den Landtag am 04.03.09)
gelten nicht die Bestimmungen des Haushaltsrechts in NRW (Neues Kommunales Finanzmanagement). Investitionen sind vielmehr Ausgaben, die dem kameralen Investitionsbegriff des Bundeshaushaltsrechts entsprechen.
Aus der Bundeshaushaltsverordnung (BHO) ergibt sich, dass eine Mindestgrenze von
5.000,-- € besteht. Bei baulichen Maßnahmen über diesem Betrag liegen Investitionen stets vor,
wenn damit eine Werterhöhung verbunden ist oder zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objektes beigetragen wird.
-4-
zu 1. b) Zusätzlichkeit
Nach dem Schnellbrief des NWStGB vom 06.03.2009 (bestätigt durch die Vorlage vom 11.03.2009
zum Präsidium des NWStGB) ist der Referenzzeitraum von bisher 2006 – 2008 ausgedehnt worden auf die Jahre 2004 – 2008. Entscheidend für die Kommunen in NRW ist aber die Zusage des
Staatssekretärs Benneke (Chef der Staatskanzlei) am 16.02.2009, wonach das Land darauf verzichtet, die Prüfung der Zusätzlichkeit anhand des Periodenvergleichs auf die Ebene der einzelnen
Kommune herunterzubrechen und dort zum verbindlichen Maßstab zu machen. Diese Berechnung
anhand des Periodenvergleichs wird auf Landesebene gegenüber dem Bund vorgenommen.
Die Stadtverwaltung hat im Vertrauen auf diese Zusage von einer Darstellung der Pulheimer Haushaltsdaten abgesehen. Unabhängig von der Frage des Periodenvergleichs bleibt in jedem Fall
aber die Vorgabe, dass die Zusätzlichkeit ohnehin nur dann vorliegt, wenn die Gesamtfinanzierung
des Investitionsvorhabens nicht bereits durch einen in Kraft getretenen Haushaltsplan gesichert ist.
zu 1. c) Nachhaltigkeit
Bei Meldung der einzelnen Maßnahme muss eine Prognose über die „längerfristige Nutzung“ abgegeben werden. Diese Prognose kann bei der späteren Prüfung überprüft werden. Deshalb muss
die Stadt ihre Prognose und deren Grundlagen belegen können.
Dies bedeutet, dass z.B. etwaige zurückgehende Schülerzahlen dann Auswirkung haben müssen,
wenn eine dauerhafte Nutzung eines für die energetische Sanierung vorgesehenen Schulgebäudes nicht gewährleistet ist (Stand: Innenministerium vom 16.03.2009, FAQ-Liste).
zu 1. f) Verbot einer Doppelförderung
Von dieser Vorgabe ist der etwaige Kindergartenneubau in Brauweiler betroffen.
Das Jugendamt geht davon aus, dass der Neubau und hier vorrangig die U-3-Plätze eine Förderung von 25 Plätzen X 20.000 € = 500.000 € erfahren können.
Nach dem Schnellbrief des NWStGB vom 12.03.2009 wird in der interministeriellen Lenkungsgruppe der Landesregierung aber diskutiert, das Umsetzungsgesetz des Landes zu ergänzen und
klarzustellen, dass die Mittel aus dem ZuInvG fördertechnisch wie Investitionspauschalen aus dem
kommunalen Finanzausgleich einzustufen sind. Dies hätte zur Folge, dass die Gelder als Kofinanzierungsanteil der Stadt ergänzend zu Zuschüssen aus Landesförderprogrammen eingesetzt werden könnten. Das Finanzministerium prüft derzeit, ob dieser Weg rechtlich gangbar ist. Das
ZuInvG verbietet in § 4 wörtlich nur die Doppelförderung aus Bundesmitteln.
Aus Sicht der Stadtverwaltung sollte deshalb der Kindergartenneubau in Brauweiler in die Förderliste mit dem verbleibenden Eigenanteil der Stadt von ca. 500.000,-- € vorsorglich aufgenommen
werden, um diese Mittel zu blockieren.
zu 1. g) Finanzierungszuständigkeit des Bundes nach Art. 104 b GG
Es gibt zwar eine Initiative, den Art. 104 b GG zu ändern, um die uneingeschränkte Zuteilung von
Finanzmitteln des Bundes z. B. in besonderen Krisenzeiten an Länder und Kommunen zu ermöglichen. Es wird aber dringend empfohlen, diese unsichere Entwicklung nicht abzuwarten sondern
alle Planungen zur Umsetzung des Konjunkturpaketes an der geltenden Rechtslage auszurichten
(Innenministerium 16.03.09 – FAQ-Liste), Abwarten würde auch grundsätzlich der Zielrichtung des
ZuInvG widersprechen, da mit diesen Mitteln aktuell ein weiterer Einbruch der Konjunktur und ein
rasantes Ansteigen der Arbeitslosenzalen verhindert werden soll.
Es steht eindeutig fest, dass für jede Maßnahme eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes als
Anknüpfungspunkt gegeben sein muss. Dabei muss das diesem Anspruch genügende Element
der Maßnahme für alle Einzelelemente der jeweiligen Maßnahme prägend sein. Regierungsseitig
-5-
wird abgelehnt, einen konkreten Prozentsatz festzulegen. Die Verantwortung bleibt damit bei der
Stadt.
Die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes ergibt sich aus den Artikeln 72, 73 und 74 GG
(Anlage 1).
Aus diesen Vorgaben folgt, dass nahezu alle von verschiedenen Nutzern eingereichte Vorschläge
nicht realisiert werden können. Die Stadtverwaltung hat deshalb im Beschlussentwurf nur solche
Maßnahmen aufgenommen, bei denen die Voraussetzungen nach heutigem Kenntnisstand bejaht
werden können. Die Verwaltung wird bei Beschreibung und Durchführung jeder einzelnen Maßnahme auch strikt darauf achten, dass Nebenelemente nur in unabweisbar notwendigem Umfang
einfließen.
Beispiel:
Beim Austausch von Fenstern als energetische Sanierungsmaßnahmen können
- soweit baulich notwendig – auch neue Fensterbänke eingebaut werden. Keinesfalls kann aber eine z. B. innenliegende Sanitäreinrichtung gleichzeitig erneuert
werden.
Die Festlegung darauf, nur Maßnahmen zu planen, bei denen eine Verknüpfung zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes hergestellt werden kann, verbietet auch, die nach der Vorlage zum
Rat am 10.02.2009 noch geplanten beiden Mensen-Neubauten in Pulheim und Brauweiler einzubeziehen. Der Bund hat nach den Art. 72 bis 74 GG keine Zuständigkeit für Schulbauten.
zu 1. h) Vorbehalt der Rückforderung
Nach § 7 des ZuInvG kann der Bund im Fall der Fehlverwendung die betreffenden Mittel zurückfordern. Diese sind dann obendrein noch für einen bestimmten Zeitraum zu verzinsen.
Entsprechende Regelungen hat das Land in § 13 des Umsetzungsgesetzes (Investitionsförderungsgesetz NRW-InvföG) getroffen.
Nach § 6a des ZuInvG hat der Bundesrechnungshof die zweckentsprechende Verwendung der
Mittel zu prüfen und dabei den Landesrechnungshof zu beteiligen. Zwar hat der Bundesrat bei
seiner Zustimmung am 20.02.2009 die Kompetenz des Bundesrechnungshofes mit dem im Gesetz
vorgesehenen Durchgriff bis auf die kommunale Ebene rechtlich bezweifelt und eine baldige Gesetzeskorrektur gefordert. Derzeit gilt aber die Bestimmung. Aus Sicht der Stadt kann es im übrigen gleich sein, ob Bundesrechnungshof oder nur Landesrechnungshof die Rechtmäßigkeit der
Mittelverwendung nachträglich prüft.
zu 1. i) Bestätigungen durch Bürgermeister und Rechnungsprüfungsamt
Spätestens mit dem ersten Mittelabruf hat nach § 11 InvföG NRW die Stadt die erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vorzulegen. Dem ist eine Bestätigung des Bürgermeisters
beizufügen, dass die Voraussetzungen für die Förderung gegeben sind.
Da nach Abschluß einer Maßnahme der Anzeige (nach noch vorzugebendem Muster) zusätzlich
ein Testat des örtlichen Rechnungsprüfungsamtes über die zweckentsprechende Verwendung der
Mittel beizufügen ist, wird die Stadtverwaltung schon bei Festlegung der einzelnen konkreten
Maßnahme und vor dem ersten Mittelabruf das Rechnungsprüfungsamt beteiligen. Von dort ist
auch die Wirtschaftlichkeit zu bestätigen.
zu 1. j) Auszahlung der Mittel
-6-
Nach § 3 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern (noch nicht endgültig unterschrieben) müssen die Länder bis zum 15.05.2009 dem Bund Informationen zu den geplanten
Investitionen liefern.
Im Landesgesetz (§ 12) steht dazu nur, dass die Gemeinden vierteljährlich eine Liste der laufenden und geplanten Maßnahmen nach Mustervordruck elektronisch zu übersenden haben. Der erste Berichtstermin muss noch von den zuständigen Ministerien festgelegt werden.Entsprechend der
Verwaltungsvereinbarung müssen diese Berichte vor allem eine Kurzbeschreibung der einzelnen
Maßnahme und die Höhe des Investitionsvolumens enthalten.
Es ist davon auszugehen, dass im April der Landtag das InvföG NRW verabschieden wird. Anschließend erhält jede Stadt den Mittelzuweisungsbescheid mit Einzelheiten zum weiteren Verfahren. Bis dahin sollen auch die Vordruckmuster vorliegen.
Der Abruf der Mittel soll so erfolgen, wie dies zur Begleichung von Zahlungen erforderlich ist.
Durch dieses Verfahren soll gewährleistet werden, dass keine Vorfinanzierung durch die Stadt
notwendig wird. (Innenministerium 16.03.2009 – FAQ-Liste)
Die in 2009 oder 2010 begonnenen Maßnahmen müssen spätestens in 2011 abgeschlossen sein,
weil eine Mittelauszahlung nur bis zum 31.12.2011 möglich ist.
Die haushaltsmäßige Abwicklung erfolgt in 2009 ohne Nachtragshaushalt über den Beschluss des
Rates von außer- und überplanmäßigen Ausgaben (§6 InvföG NRW).
zu 2. A Maßnahmen zum Schwerpunkt Bildung
Nach § 3 ZuInvG sind Investitionen mit dem Schwerpunkt Bildung nur
a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
b) Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)
c) Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung) kom. oder gemeinnützige
d) Kommunale und gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere
energetische Sanierung)
Aus diesem Katalog konzentriert sich die Stadt Pulheim auf a) und b). Aus den nachfolgend erläuterten Gründen wird dabei die energetische Sanierung von städtischen Kindergärten gemeinsam
mit der energetischen Sanierung von Schulen behandelt.
zu A I Neubau Kindergarten Brauweiler
Im BP 94 Brauweiler (neben Aldi) ist eine Fläche vorsorglich ausgewiesen worden,um dort einen
4-gruppigen Kindergarten bauen zu können.
Dieser Neubau soll die Unterbringung von U-3-Jährigen verbessern und gleichzeitig Ersatz sein für
den bisherigen 3-gruppigen Kindergarten in der Helmholtzstraße. Diese aus 1975 stammende Einrichtung ist ohnehin stark sanierungsbedürftig.
Die Kosten eines 4-gruppigen Neubaus wurden im Juni 2008 auf der Grundlage der Kosten des
Kindergarten Nelkenweg in Pulheim hochindiziert auf ca. 940.000 EURO. Eine aktuelle Schätzung
liegt noch nicht vor. Für das weitere Verfahren und für die erste Meldung an die Landesregierung
(voraussichtlich im Mai) wird vorsorglich von einer Summe in Höhe von 1.000.000 € ausgegangen.
(Auch dabei besteht bekanntermaßen noch ein Risiko von +/- 30 %.)
Im übrigen wird hinsichtlich der Problematik der verbotenen Doppelförderung auf die Ausführungen zu 1. f) verwiesen.
Bereits in der Vorlage zur Ratssitzung am 10.02.2009 war darauf hingewiesen worden, dass nach
dem Antrag der FDP-Fraktion vom 20.11.2008 zunächst flächendeckend für das Stadtgebiet der
Bedarf ermittelt werden soll. Die Verwaltung wird die entsprechende Vorlage für die Sitzung des
JHA am 28.05.2009 erstellen.
-7-
zu A II Energetische Sanierung von Schulen, Turnhallen und städtischen Kindergärten
Das Gesetz gibt den Weg frei für Investitionen in die Schulinfrastruktur. Gleichzeitig schränkt es
aber ein, bzw. verdeutlicht, dass damit eigentlich nur die energetische Sanierung gemeint sein
kann. Denn bei Betrachtung der Zuständigkeitskataloge in den Art. 72 bis 74 GG sticht nur Art. 74
Nr. 11 heraus. Dort ist dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Energiewirtschaft zugesprochen. Hierüber lässt sich die Verknüpfung herstellen.
Auf einem Seminar am 25.02.2009 hat ergänzend der Staatssekretär des BundesBauministeriums, Herr Dr. Lütke Daldrup, deutlich gemacht, dass aus Sicht des Bundes der Begriff
„insbesondere“ eigentliche als „ausschließlich“ verstanden werden müsste.
Mit Blick auf das Rückforderungsrisiko muss die Stadtverwaltung deshalb vorschlagen, sich auf
dieses Gebiet zu beschränken.
Der Rat hatte am 04.11.2008 entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung beschlossen, für alle
städtischen Gebäude ein Klimaschutzkonzept erstellen zu lassen. Dabei sollen die Defizite aufgezeigt und konkrete Sanierungsmaßnahmen dargestellt werden.
Der Vergabeausschuss hatte am 02.12.2008 den Auftrag an die Firma Switch.on vergeben für
102.711,52 €, vorbehaltlich der Förderzusage seitens des Bundesumweltministeriums. Der Zuwendungsbescheid vom 20.03.2009 über 80.845 € (80 %) liegt inzwischen vor.
Der Auftrag ist danach erteilt worden mit der Vorgabe, zunächst die Schulen, Turnhallen und städtischen Kindergärten zu untersuchen. Das Unternehmen hat am 23.03.2009 mündlich zugesichert,
bis zum Ende der Sommerferien 2009 ein erstes Grobkonzept vorzulegen, dessen Qualität gewährleistet, noch in diesem Jahr konkrete Planungen erstellen und Bauaufträge erteilen zu können. Letzteres kann möglich sein, weil das Unternehmen mit Partnern aus dem Architektur- und
Fachplanerbereich zusammenarbeitet, die als Team beschleunigt die Einzelprojekte angehen können. Das Immobilienmanagement ist bereits gebeten, unter Beachtung der (ggfs) geänderten städtischen Vergabeordnung alle nötigen Vorfragen rechtzeitig und parallel zu klären.
Entsprechend dem Beschluss des Reates vom 10.02.2009 (Punkt 7) wird das Immobilienmanagement aber möglichst zeitnah auch die Maßnahmen aus der beschlossenen Prioritätenliste darstellen, die wegen der sich abzeichnenden Mehrbelastung verschoben werden. müssen.
Die Stadtverwaltung geht davon aus, dass das Gesamtvolumen aller energetischen Sanierungsmaßnahmen in Schulen, Turnhallen und Kindergärten mindestens den zur Verfügung stehenden
Betrag von rund 2,6 Mio. EURO abdecken wird.
2. A. III Energetische Sanierung der Gesamtschule in Stommeln
Für die Gesamtschule Papst-Johannes-XXIII. des Erzbistums Köln wurde am 20.03.2009 der Antrag gestellt, für eine Invetitionsmaßnahme zur Wärmerückgewinnung und Nutzung von Erdwärme
Fördermittel in Höhe von 350.000 € zur Verfügung zu stellen (Anlage 2).
Die Schule hat als Freier Träger nach § 3 ZuInvG i. Vm. § 1 Absatz 5 InvföG NRW einen Anspruch
auf Berücksichtigung . Dabei muss sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Stadt selbst.
Denn nach § 11, Abs. 5 InvföG NRW ist das Verhalten anderer Träger der Stadt zuzurechnen.
Was dies bedeutet ist im Einzelnen in den Erläuterungen zum Beschlusspunkt 3 ausgeführt. Nach
§ 8 InvföG NRW soll der andere Träger einen Eigenanteil erbringen, der in der Regel dem des
kommunalen Eigenanteils (12,5 % nach § 1 Abs. 4 InvföG NRW) entspricht. Dies ist im Beschlussentwurf berücksichtigt. Entsprechend der im Jugendamt bekannten gängigen Praxis des
Erzbistums, bei allen Abrechnungsvorgängen mit der Stadt pauschal 5 % des Kostenvolumens für
-8-
eigenen Verwaltungsaufwand in Rechnung zu stellen, schlägt die Verwaltung vor, im vorliegenden
Fall entsprechend zu verfahren.
Dies ist gedeckt durch die Gesetzesformulierung „in der Regel“, die ausdrücklich Ausnahmen
zuläßt. Auch der NWStGB hatte noch in seinem Schnellbrief vom 13.02.2009 die Auffassung vertreten, der Eigenanteil anderer Träger soll mindestens 12,5 % betragen.
Zu 2. B Maßnahmen zum Schwerpunkt Infrastruktur
Nach § 3 ZuInvG sind Investitionen mit dem Schwerpunkt Infrastruktur nur
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Krankenhäuser
Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)
ländlich Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)
Kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)
Informationstechnologie
sonstige Infrastrukturinvestitionen
Punkt a) scheidet für die Stadt Pulheim aus.
Die Stadtverwaltung schlägt vor, auch vor dem Hintergrund des relativ geringen Betrages von
1,4 Mio. EURO sich auf die im Beschlussentwurf genannten Bereiche zu beschränken.
Denkbar wäre noch die Erweiterung um den Punkt d) (Lärmschutz an Straßen). Allein hierfür hat
das Tiefbauamt überschlägig rd. 1,1 Mio.€ ermittelt. Die Liste der denkbaren Straße ist als
Anlage 3 beigefügt
zu 2. I Ausbau von Wirtschaftswegen
In der Begründung zum Zukunftsinvestitionsgesetz hat das Land zu § 2, Abs. 2 ausdrücklich erwähnt, dass der ländliche Wirtschaftswegebau förderfähig ist.
Das Immobilienmanagement hat unter Beteiligung von Tiefbauamt und Bauhof sowie von Herrn
Stadtlandwirt Decker eine Prioritätenliste erarbeitet. Diese ist als Anlage 4 beigefügt und hat ein
Volumen von 1.531.000 €. Allein damit wäre das bereitstehende Förderpaket schon überzeichnet.
IM weiteren Verfahren wird die Verwaltung diese Liste weiter priorisieren. Dabei wird auch der Antrag des Zuchthofes Claren auf Ausbau des Weges in Verlängerung der Hackenbroicher Straße
aufgegriffen. Die Verwaltung hatte dieses Teilstück ebenfalls schon in den Katalog aufgenommen.
Zu B II Breitbandversorgung
In der Gesetzesbegründung der Bundesregierung wird zum Förderbereiche ausdrücklich die Breitbandversorgung genannt.
Um hier an qualifizierte Daten zu kommen, hatte die Stadtverwaltung bereits Anfang Februar mit
dem Geschäftsführer von NetCologne vereinbart, dass die Situation in unseren Gewerbegebieten
zeitnah geprüft und Verbesserungsvorschläge mit Kostenschätzunge erarbeitet werden sollten.
Die Verwaltung geht davon aus, dass verwertbare Unterlagen bis Mai vorliegen und insoweit mit
der ersten Meldung dem Land vorgetragen werden können.
Eine Verbesserung insbesondere in den Gewerbegebieten ist infolge der Entwicklung von Internet
und sonstigen Sektoren der Telekommunikation zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Pulheim
notwendig. Dies gilt zwar auch für weite Bereiche des Wohnsiedlungsbereiches und sogar ganze
Stadtteile (z.B. Stommelerbusch), wo die Leistungsfähigkeit der Netze nach vorliegenden Beschwerden zu wünschen übrig lässt. Vorrang sollten aber aus Sicht der Verwaltung die Gewerbegebiete haben.
-9-
Aus dem insgesamt zur Verfügung stehenden Topf von rund 1,4 Mio. € sollten bis zu 250.000 €
zunächst reserviert werden.
Bei einem etwaigen Zuschuss an NetCologne muss das Vergaberecht Beachtung finden.
zu B III Schaumagazin Brauweiler
Die Stadt unterstützt das Projekt „Schaumagazin im Abteipark Brauweiler“ und nimmt durch das
Baudezernat auch regelmäßig an den Besprechungen der Lenkungsgruppe teil.
In der Sitzung am 03.03.2009 wurde von Vertretern der Staatskanzlei die Bitte an die Stadt Pulheim gerichtet, das ca. 15 Mio. € teure Projekt auch mit einem finanziellen Beitrag zu unterstützen.
Die Vertreter der Landesregierung gingen dabei davon aus, dass die Fördermittel des ZuInvG für
den Bereich Infrastruktur (sonstige Infrastrukturinvestitionen) hierfür eingesetzt werden könnten.
Die zugesagte schriftliche Bestätigung hierfür liegt noch nicht vor. Obwohl auch hierbei das Problem der Doppelförderung besteht, hält die Stadtverwaltung grundsätzlich eine Beteiligung der Stadt
für sachgerecht.
Von den insgesamt bereitstehenden 1,4 Mio. € sollten 200.000 € als weiterer Zuschuss für eine
Investition in Brauweiler reserviert werden. Problematisch ist aber auch, dass nach Auffassung der
Stadtverwaltung für ein derartiges kulturelles Projekt der Bund keine Gesetzgebungskompetenz
hat. Die Staatskanzlei ist nach einem Telefonat am 26.03.2006 um eine Entscheidung und schriftliche Klarstellung bemüht. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.
Keinesfalls sollte aber die Verwendung dieses Teilbetrages zurückgestellt werden bis evtl. eine
Grundsatzänderung zu Art. 104 b erfolgt ist.
Entsprechend einer Anregung des Aktionsringes hat die Stadt vorsorglich den Rhein-Erft-Kreis
gebeten, bei der Vergabe der ihm zustehenden Mittel zu prüfen, ob die Kreuzung K 9 / Industriestraße durch einen Kreisverkehrsplatz ersetzt werden kann. So könnte das dortige Gewerbegebiet
aus beiden Richtungen angefahren und in beide Richtungen verlassen werden.
Zu 3 - Trägerneutraler Einsatz der Fördermittel
Ergänzend zu den Punkten in Beschlussentwurf hat nach den vorliegenden Bestimmungen der
andere Träger (wie auch die Stadt) noch folgendes zu erfüllen:
Auf die Förderung durch den Bund nach dem ZuInvG ist durch ein Bauschild während der Bauzeit
und nach Fertigstellung in geeigneter sonstiger Form hinzuweisen (Verwaltungsvereinbarung § 4,
Absatz 5).
Die Verwaltung wird sich nicht nur beim Erzbistum Köln darum bemühen, in einer Vereinbarung
neben dem Eigenfinanzierungsanteil von 12,5 % auch eine Kostenpauschale von bis zu 5 % zur
Abgeltung der hier entstehenden Verwaltungskosten festzuschreiben.
Die Verwaltung wird dem NWStGB oder dem Innenministerium die Frage vorlegen, ob bei einer
Verweigerung der Kostenpauschale die Stadt die Aufnahme des beantragten Projektes ablehnen
kann.
Zu 4.
Änderung der Vergabeordnung
Zur Beschleunigung von Investitionen hat die Landesregierung mit Erlass vom 03.02.2009 Vereinfachungen im Vergaberecht erlaubt. Der Erlass ist als Anlage 5 beigefügt.
- 10 -
Die Vereinfachungen gelten befristet bis zum 31.12.2010 für alle Vergaben der Stadt, wenn stadtinterne Bestimmungen angepasst werden. Die Städte sind gebeten, diese Möglichkeiten auszuschöpfen (Innenministerium 16.03.2009 – FAQ-Liste).
- 11 -