Daten
Kommune
Pulheim
Größe
2,0 MB
Datum
31.03.2009
Erstellt
31.03.09, 21:50
Aktualisiert
31.03.09, 21:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Deutsclter Ilrurdestag: VII. Die (iesetzgebung des Bundes
http ://www.bundestag. de,/Parlament{unktion/gesetze/grurrdges etzl..
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Vll. Die Gesetzgebung des Bundes
Artikel 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgeselz nicht dem Bunde
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Äbgreil=ung äer Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses
biunagesäUes Ubär die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung'
Artikelll
lm Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur
Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
ArtlkelT2
(1) lm Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder.die Befugnis zur GeseEgebung,
gemacht
.otung* und soweit der Bun6 von seiner GÄsetzgäbungszuständigkeit nichl durch Gesetz Gebrauch
hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1
Nr.4, 7,11,13,15, 19a, 20,22,25 und 26 hat der Bund das
gleichwertiger.Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
Herstellung
die
bäsebgebungsrecht, wenn und soweit
oder diÄ Wahiung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
gemacht, können die Länder durch
{3) }lat äer Buncl uon sein"r-Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch
Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
1. das Jagclwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2. c1en Na*turschutz und die Landschaftspfiäge (ohne die allgemeinen Grundsätze des NaturschuEes, das
Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3. die Bodenverteilung;
4. die Raumordnung;
5. clen Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6. clie Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
Bu:rdesgesetze auf dieseÄ Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit
nicht miiZustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im
Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.
Regelung, für die eine
{4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche
ersetzt werden kann.
Landesrecht
durch
mehr
besteht,
nicht
E*orclerlichkeit imsinne des Absatzes 2
Artikel73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
i .'die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die
Auslleferung;
. das Wähiungs-, Geld- und Mrinzwesen, Maße und Gewichle sowie die Zeitbestimmung;
S. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des
Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und
Grenzschutzes;
5a. den schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen
des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des
Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
/. ctas Postwesen und die leleIgl|Ilgli.B3liql;
B. rlie Rechtsverhältnisse der trn}'iffiGTä-des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des
öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
g. den gewerblichen Rechtsschutz, das urheberrecht und das verlagsrecht;
9a. diehbwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen'
in denen eine länderribergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht
erkennbar ist oder die obärste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
fri zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des
Bundes ocler eines Landes (Verfassungsschutz) und
l)culschel Bundestag: VIl. Ilie Gesef,zgebung des Bundes
http://www.bundestag.delParlament/funktion/gesetze/grundgesetz/.
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf
gerichtete Vorneieitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke;
12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen
Kriegsgefangenen;
tA. Aie f zeügung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von
Anlagen, Cie diesän Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder
durci ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe'
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr, 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
ArtikelT4
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete;
i .'das bUrgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfässung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht
rles Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereinsrecht;
, 4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5. [aufgehoben]
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
. 7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
B. [aufgehoben]
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
'. 11. e]as Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energievi4gqbaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und
Börsenwesen, privatrechtliches VärsicherungsweEäfr'fffiffiRäöht des Ladenschlusses, der Gaststätten,
der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung
sowie die Sozialversicherung einschließlich der Artreitslosenversicherung;
. 13. clie Regelung derAusbildungsbeihilfen und die Förderung derwissenschaftlichen Forschung;
1 4. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
. 15" clie überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum
oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förclerung der land- und forstwirtschaftlichen Ezeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die
Sicherung cler Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Eaeugnisse, die Hochsee- und
Krjstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge)
und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das
Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19. Maßnahmen gegen gemeingefälrrliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,
Zulassung zu äatliclren und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des
Apothekenwesens, cler Azneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
" 19a. ciie wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
" 20. das Recht der l-ebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der
Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und
forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie
den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Kristenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wefterdienst, die
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o'
'
Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von LandstraßeQ für den
Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher
Straßen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung {ohne SchuE vor verhaltensbezogenem
Lärm);
25. die Staatshaftung;
26. die medizinisch unterstützte Ezeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche
Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und
Zellen;
27. die Statusrechle und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und
Versorgung;
28. das Jagdwesen;
29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30. die Bodenverteilung;
31. die Raumordnung;
32. den Wasserhaushall;
33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr" 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
ArtikelTAa