Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
245 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
13.01.09, 06:38
Aktualisiert
13.01.09, 06:38
Stichworte
Inhalt der Datei
AnJage ;4-
'~3S12~oiJ
Benutzungsordnung für die gedeckten
Sportstätten der Stadt Erftstadt
(Ursprungsversion)
Benutzungsordnung für die gedeckten
Sportstätten der Stadt Erftstadt
(geänderte Fassung)
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgend aufgeführten städt.
Sportstätten (Sport-, Turn-, Gymnastikund Krafträume) dienen vorrangig dem
Sportunterricht der von der Stadt
Erftstadt getragenen Schulen. Sie
werden darüber hinaus nach § 18 der
Gemeindeordnung
für das Land
Nordrhein-Westfalen in der jeweils
gültigen Fassung für Sportveranstaltungen, insbesondere den Lehrund Übungsbetrieb der Erftstädter
Sportvereine und anderen gemeinnützigen Erftstädter Organisationen
und Vereinen zur Verfügung gestellt.
Die städtischen Sportstätten (Sport-,
Turn-, Gymnastik- und Krafträume)
dienen vorrangig dem Sportunterricht
der von der Stadt Erftstadt getragenen
Schulen. Sie können darüber hinaus
nach § 8 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der
jeweils
gültigen
Fassung
für
Sportveranstaltungen,
insbesondere
den Lehr- und Übungsbetrieb der
Erftstädter Sportvereine und anderen
Erftstädter
Organisationen
und
Vereinen
zur Verfügung
gestellt
werden.
§ 2 Zuständigkeit
Die
Sportstätten
werden
vom
Stadtdirektor verwaltet
und nach
vorheriger
Beratung
in
den
zuständigen Ausschüssen vergeben.
§ 2 Zuständigkeit
Die Sportstätten werden vom Sportamt
verwaltet
und
vergeben.
Der
Sportausschuss ist in Fragen von
grundsätzlicher
Bedeutung
zu
beteiligen.
§ 3 Benutzungszeiten
(1) Die Benutzung der Sportstätten
bleibt bei Bedarf montags bis freitags
bis 17.00 Uhr sowie samstags bis
13.00 Uhr den Erftstädter Schulen
vorbehalten. Schulische Belegungszeiten können nur im Einvernehmen
mit dem Stadtdirektor zugunsten der
Erftstädter Sportvereine sowie der
anderen in § 4 genannten Nutzer
geändert werden.
Zur Durchführung der Grundreinigung
und
für
Instandsetzungsarbeiten
werden die Turn- und Sporthallen
während
der
Sommerund
Weihnachtsferien ganz, und in den
Osterferien von Gründonnerstag bis
Osterdienstag, geschlossen.
(2) Zu Trainings- und Übungszwecken
werden die Sportstätten außerhalb der
Schulbelegungszeiten
den
§ 3 Benutzungszeiten
(1) Die Benutzung der Sportstätten
bleibt bei Bedarf montags bis freitags
bis 17.30 Uhr den Erftstädter Schulen
vorbehalten. Schulische Belegungszeiten können nur im Einvernehmen
mit dem Sportamt geändert werden.
Zur Durchführung der Grundreinigung
und
für
Instandsetzungsarbeiten
werden die Sportstätten während der
Sommer- und Weihnachtsferien ganz,
und während der Osterferien von
Gründonnerstag
bis Osterdienstag
geschlossen. Über Ausnahmen von
dieser Regelung entscheidet das
Sportamt.
(2) Zu Trainings- und Übungszwecken
werden die Sportstätten außerhalb der
Schulbelegungszeiten anderen
Nutzergruppen zur Verfügung gestellt.
In begründeten Fällen kann eine
Nutzung bis 23.00 Uhr genehmigt
werden.
Nutzern bis 22.00 Uhr zur Verfügung
gestellt. In begründeten Fällen kann
eine Nutzung bis 23.00 Uhr beantragt
werden.
Im Belegungsplan wird der Bedarf in
den
einzelnen
Stadtteilen
entsprechend berücksichtigt.
Im Belegungsplan wird der Bedarf
entsprechend berücksichtigt.
Zugewiesene Belegungszeiten dürfen
nicht an andere
Vereine
bzw.
Organisationen
weitergegeben
werden.
Zugewiesene Belegungszeiten dürfen
nur nach vorheriger Absprache mit
dem Sportamt an andere Nutzer
weitergegeben werden.
(3) Die sonstigen Sportveranstaltungen
werden in der Regel samstags nach
13.00 Uhr bzw. sonn- oder feiertags
durchgeführt,
sofern
dem
nicht
gesetzliche
Regelungen
entgegenstehen.
(3) Sonstige
Sportveranstaltungen
werden in der Regel samstags,
sonntags oder feiertags durchgeführt,
sofern
dem
nicht
gesetzliche
Regelungen entgegenstehen.
(4)
Schlüsselvergaben
von
Sportstätten können im Einzelfall durch
Beschluss
des
zuständigen
Ausschusses erfolgen.
(4) Über Schlüsselvergaben
von
Sportstätten entscheidet das Sportamt
in
Zusammenarbeit
mit
dem
Eigenbetrieb für Immobilienwirtschaft.
§ 4 Vergabe
(1) Die Belegungszeiten nach § 3
dieser Benutzungsordnung werden an
folgende Nutzergruppen vergeben:
§ 4 Vergabe
(1) Die Belegungszeiten gem. § 3
werden
in
der
nachfolgenden
Reihenfolge vergeben:
1. die von der Stadt Erftstadt
getragenen Schulen,
2. gemeinnützige und für jedermann
offene
dem
Landessportbund
Nordhein-Westfalen
angeschlossene
Erftstädter
Sportvereine
mit
Jugendgruppen unter Vorrang der
Schulen,
3. Sportvereine wie vor jedoch ohne
Jugendgruppen sowie VHS der Stadt
Erftstadt mit ihren Einführungskursen
gem. WBG, unter Vorrang der Nutzer
unter 1.1 und 1.2
4. sonstige gemeinnützige Erftstädter
sporttreibende Organisationen unter
Vorrang der Nutzer unter 1.1 bis 1.3
5. sonstige Vereine und Interessierte,
soweit dies unter Vorrang der Nutzer
und 1.1 bis 1.4 möglich ist.
1. die von der Stadt Erftstadt
getragenen
Schulen
einschließlich
VHS und Musikschule,
2. gemeinnützige und für jedermann
offene
dem
Landessportbund
Nordhein-Westfalen
angeschlossene
Erftstädter
Sportvereine
mit
Jugendgruppen,
3. Sportvereine wie unter 2. jedoch
ohne Jugendgruppen
4. sonstige gemeinnützige Erftstädter
sporttreibende Organisationen
5. sonstige Vereine und Interessierte,
soweit möglich.
(2) Der Hallenbelegungsplan
der
Schulen wird für die Dauer eines
Schuljahres aufgestellt.
(2) Der Hallenbelegungsplan
der
Schulen wird für die Dauer eines
Schuljahres aufgestellt.
Der über den schulischen Bedarf
hinausgehende
Belegungsrahmen
bildet
bei
gleich
bleibenden
Belegungsvoraussetzungen
das
Grundgerüst für eine langfristige
Planung der anderen Nutzer.
Der über diesen Bedarf hinausgehende Belegungsrahmen bildet bei
gleich bleibenden Belegungsvoraussetzungen das Grundgerüst für eine
langfristige
Planung der anderen
Nutzer.
Vor der erstmaligen Erstellung des
Belegungsplanes sind
1. die Gesamtmitgliederzahl,
2. die Zahl der aktiv sportausübenden
Mitglieder,
aufgeschlüsselt
nach
einzelnen Sportarten bzw. Abteilungen
und Altersklassen,
3. die Anzahl der in den Abteilungen
gemeldeten
Mannschaften
nach
Leistungsklassen,
4. die durchschnittliche Zahl der
aktiven Teilnehmer am Übungsbetrieb
mitzuteilen.
Diese Angaben
sind
Voraussetzung für die Berechnung und
Vergabe der Nutzungszeiten.
Vor einer erstmaligen Berücksichtigung
im Belegungsplan sind von diesen
Nutzern
1. die Gesamtmitgliederzahl,
2. die Zahl der aktiv sportausübenden
Mitglieder,
aufgeschlüsselt
nach
einzelnen Sportarten bzw. Abteilungen
und Altersklassen,
3. die Anzahl der in den Abteilungen
gemeldeten
Mannschaften
nach
Leistungsklassen,
4. die durchschnittliche Zahl der
aktiven Teilnehmer am Übungsbetrieb
mitzuteilen.
Diese Angaben
sind
Voraussetzung für die Berechnung und
Vergabe der Nutzungszeiten.
(3) 1. Für die Vergabe der Sportstätten
ist die durchschnittliche Zahl der
aktiven Teilnehmer je Übungseinheit
maßgebend.
2. Die ermittelte Grundverteilung,
wonach
jeder
Hallennutzergruppe
mind. 1 Trainingseinheit zusteht, kann
unter Mitwirkung des Stadtsportverbandes nach folgenden Kriterien
verändert werden:
a) Es sind Benutzergruppen
zu
bevorzugen, die die Hallennutzung zur
Ausübung der Sportart unbedingt
benötigen,
b) Benutzergruppen mit Leistungssportabteilungen
sind
gegenüber
anderen Benutzergruppen zeitlich zu
bevorzugen,
c) Im Einzelfall kann eine darüber
hinaus
gehende
Zuteilung
aus
wichtigem Grund erfolgen (z. B.
erhöhte Trainingsanforderungen
(3) 1. Für die Vergabe der Sportstätten
ist die durchschnittliche Zahl der
aktiven Teilnehmer je Übungseinheit
maßgebend.
2. Die ermittelte Grundverteilung,
wonach
jeder
Hallennutzergruppe
mdst. eine Trainingseinheit zusteht,
kann
unter
Mitwirkung
des
Stadtsportverbandes nach folgenden
Kriterien verändert werden:
a) Benutzergruppen, die eine Halle zur
sportlichen
Betätigung
zwingend
benötigen, sind zu bevorzugen,
b) Benutzergruppen mit Leistungssportabteilungen
sind zeitlich zu
bevorzugen,
c) aus wichtigem Grund kann eine
Einzelfallentscheidung erfolgen.
wegen Zugehörigkeit
Leistungsklassen ).
zu
höheren
3. Der anerkannte Bedarf wird auf die
zur Verfügung stehenden Hallenzeiten
verteilt.
3. Der anerkannte Bedarf wird bei der
Verteilung
der
zur
Verfügung
stehenden Hallenzeiten berücksichtigt.
(4) Bei Wegfall des Bedarfs ist dem
Stadtdirektor unverzüglich Mitteilung
zu machen. Bei zurückgehendem
Bedarf sowie mangelnder Ausnutzung
können
Belegungszeiten
anderen
Nutzern zugeteilt werden.
(4) Bei Wegfall des Bedarfs ist das
Sportamt unverzüglich zu informieren.
Bei
rückläufigem
Bedarf
sowie
mangelnder
Ausnutzung
der
Sportstätten können Belegungszeiten
anderweitig verteilt werden.
(5) Die Benutzungszeiten
dieser
Ordnung nach § 3, Ziffer 3, werden in
der
nachstehenden
Reihenfolge
vergeben:
(5) Die Benutzungszeiten gem. § 3
Ziffer 3 werden gern. nachstehender
Reihenfolge vergeben:
1. An Erftstädter Sportvereine zur
Durchführung
von
Verbandswettkämpfen,
2. an Sportvereine zur Ausrichtung von
Erftstadtmeisterschatten
und
Vergleichswettkämpfen
mit
den
Partnerstädten, wobei Jugendmannschatten Vorrang haben,
3.
sonstige
sportvereinsinterne
Veranstaltungen und Vorführungen.
1.
Erftstädter
Sportvereine
zur
Durchführung
von
überregionalen
Wettkämpfen,
2.
Erftstädter
Sportvereine
zur
Durchführung
von
regionalen
Wettkämpfen,
3. sonstige Veranstaltungen.
§ 5 Hallenordnung
Es gilt die Hallenordnung für die
Turnhallen der Stadt Erftstadt in der
jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Hallenordnung
Es gilt die Hallenordnung für die
gedeckten Sportstätten der Stadt
Erftstadt in der jeweils gültigen
Fassung.