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Beschlussvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
245 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
13.01.09, 06:38
Aktualisiert
13.01.09, 06:38
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Inhalt der Datei

AnJage ;4- '~3S12~oiJ Benutzungsordnung für die gedeckten Sportstätten der Stadt Erftstadt (Ursprungsversion) Benutzungsordnung für die gedeckten Sportstätten der Stadt Erftstadt (geänderte Fassung) § 1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich Die nachfolgend aufgeführten städt. Sportstätten (Sport-, Turn-, Gymnastikund Krafträume) dienen vorrangig dem Sportunterricht der von der Stadt Erftstadt getragenen Schulen. Sie werden darüber hinaus nach § 18 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung für Sportveranstaltungen, insbesondere den Lehrund Übungsbetrieb der Erftstädter Sportvereine und anderen gemeinnützigen Erftstädter Organisationen und Vereinen zur Verfügung gestellt. Die städtischen Sportstätten (Sport-, Turn-, Gymnastik- und Krafträume) dienen vorrangig dem Sportunterricht der von der Stadt Erftstadt getragenen Schulen. Sie können darüber hinaus nach § 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung für Sportveranstaltungen, insbesondere den Lehr- und Übungsbetrieb der Erftstädter Sportvereine und anderen Erftstädter Organisationen und Vereinen zur Verfügung gestellt werden. § 2 Zuständigkeit Die Sportstätten werden vom Stadtdirektor verwaltet und nach vorheriger Beratung in den zuständigen Ausschüssen vergeben. § 2 Zuständigkeit Die Sportstätten werden vom Sportamt verwaltet und vergeben. Der Sportausschuss ist in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beteiligen. § 3 Benutzungszeiten (1) Die Benutzung der Sportstätten bleibt bei Bedarf montags bis freitags bis 17.00 Uhr sowie samstags bis 13.00 Uhr den Erftstädter Schulen vorbehalten. Schulische Belegungszeiten können nur im Einvernehmen mit dem Stadtdirektor zugunsten der Erftstädter Sportvereine sowie der anderen in § 4 genannten Nutzer geändert werden. Zur Durchführung der Grundreinigung und für Instandsetzungsarbeiten werden die Turn- und Sporthallen während der Sommerund Weihnachtsferien ganz, und in den Osterferien von Gründonnerstag bis Osterdienstag, geschlossen. (2) Zu Trainings- und Übungszwecken werden die Sportstätten außerhalb der Schulbelegungszeiten den § 3 Benutzungszeiten (1) Die Benutzung der Sportstätten bleibt bei Bedarf montags bis freitags bis 17.30 Uhr den Erftstädter Schulen vorbehalten. Schulische Belegungszeiten können nur im Einvernehmen mit dem Sportamt geändert werden. Zur Durchführung der Grundreinigung und für Instandsetzungsarbeiten werden die Sportstätten während der Sommer- und Weihnachtsferien ganz, und während der Osterferien von Gründonnerstag bis Osterdienstag geschlossen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet das Sportamt. (2) Zu Trainings- und Übungszwecken werden die Sportstätten außerhalb der Schulbelegungszeiten anderen Nutzergruppen zur Verfügung gestellt. In begründeten Fällen kann eine Nutzung bis 23.00 Uhr genehmigt werden. Nutzern bis 22.00 Uhr zur Verfügung gestellt. In begründeten Fällen kann eine Nutzung bis 23.00 Uhr beantragt werden. Im Belegungsplan wird der Bedarf in den einzelnen Stadtteilen entsprechend berücksichtigt. Im Belegungsplan wird der Bedarf entsprechend berücksichtigt. Zugewiesene Belegungszeiten dürfen nicht an andere Vereine bzw. Organisationen weitergegeben werden. Zugewiesene Belegungszeiten dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Sportamt an andere Nutzer weitergegeben werden. (3) Die sonstigen Sportveranstaltungen werden in der Regel samstags nach 13.00 Uhr bzw. sonn- oder feiertags durchgeführt, sofern dem nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. (3) Sonstige Sportveranstaltungen werden in der Regel samstags, sonntags oder feiertags durchgeführt, sofern dem nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. (4) Schlüsselvergaben von Sportstätten können im Einzelfall durch Beschluss des zuständigen Ausschusses erfolgen. (4) Über Schlüsselvergaben von Sportstätten entscheidet das Sportamt in Zusammenarbeit mit dem Eigenbetrieb für Immobilienwirtschaft. § 4 Vergabe (1) Die Belegungszeiten nach § 3 dieser Benutzungsordnung werden an folgende Nutzergruppen vergeben: § 4 Vergabe (1) Die Belegungszeiten gem. § 3 werden in der nachfolgenden Reihenfolge vergeben: 1. die von der Stadt Erftstadt getragenen Schulen, 2. gemeinnützige und für jedermann offene dem Landessportbund Nordhein-Westfalen angeschlossene Erftstädter Sportvereine mit Jugendgruppen unter Vorrang der Schulen, 3. Sportvereine wie vor jedoch ohne Jugendgruppen sowie VHS der Stadt Erftstadt mit ihren Einführungskursen gem. WBG, unter Vorrang der Nutzer unter 1.1 und 1.2 4. sonstige gemeinnützige Erftstädter sporttreibende Organisationen unter Vorrang der Nutzer unter 1.1 bis 1.3 5. sonstige Vereine und Interessierte, soweit dies unter Vorrang der Nutzer und 1.1 bis 1.4 möglich ist. 1. die von der Stadt Erftstadt getragenen Schulen einschließlich VHS und Musikschule, 2. gemeinnützige und für jedermann offene dem Landessportbund Nordhein-Westfalen angeschlossene Erftstädter Sportvereine mit Jugendgruppen, 3. Sportvereine wie unter 2. jedoch ohne Jugendgruppen 4. sonstige gemeinnützige Erftstädter sporttreibende Organisationen 5. sonstige Vereine und Interessierte, soweit möglich. (2) Der Hallenbelegungsplan der Schulen wird für die Dauer eines Schuljahres aufgestellt. (2) Der Hallenbelegungsplan der Schulen wird für die Dauer eines Schuljahres aufgestellt. Der über den schulischen Bedarf hinausgehende Belegungsrahmen bildet bei gleich bleibenden Belegungsvoraussetzungen das Grundgerüst für eine langfristige Planung der anderen Nutzer. Der über diesen Bedarf hinausgehende Belegungsrahmen bildet bei gleich bleibenden Belegungsvoraussetzungen das Grundgerüst für eine langfristige Planung der anderen Nutzer. Vor der erstmaligen Erstellung des Belegungsplanes sind 1. die Gesamtmitgliederzahl, 2. die Zahl der aktiv sportausübenden Mitglieder, aufgeschlüsselt nach einzelnen Sportarten bzw. Abteilungen und Altersklassen, 3. die Anzahl der in den Abteilungen gemeldeten Mannschaften nach Leistungsklassen, 4. die durchschnittliche Zahl der aktiven Teilnehmer am Übungsbetrieb mitzuteilen. Diese Angaben sind Voraussetzung für die Berechnung und Vergabe der Nutzungszeiten. Vor einer erstmaligen Berücksichtigung im Belegungsplan sind von diesen Nutzern 1. die Gesamtmitgliederzahl, 2. die Zahl der aktiv sportausübenden Mitglieder, aufgeschlüsselt nach einzelnen Sportarten bzw. Abteilungen und Altersklassen, 3. die Anzahl der in den Abteilungen gemeldeten Mannschaften nach Leistungsklassen, 4. die durchschnittliche Zahl der aktiven Teilnehmer am Übungsbetrieb mitzuteilen. Diese Angaben sind Voraussetzung für die Berechnung und Vergabe der Nutzungszeiten. (3) 1. Für die Vergabe der Sportstätten ist die durchschnittliche Zahl der aktiven Teilnehmer je Übungseinheit maßgebend. 2. Die ermittelte Grundverteilung, wonach jeder Hallennutzergruppe mind. 1 Trainingseinheit zusteht, kann unter Mitwirkung des Stadtsportverbandes nach folgenden Kriterien verändert werden: a) Es sind Benutzergruppen zu bevorzugen, die die Hallennutzung zur Ausübung der Sportart unbedingt benötigen, b) Benutzergruppen mit Leistungssportabteilungen sind gegenüber anderen Benutzergruppen zeitlich zu bevorzugen, c) Im Einzelfall kann eine darüber hinaus gehende Zuteilung aus wichtigem Grund erfolgen (z. B. erhöhte Trainingsanforderungen (3) 1. Für die Vergabe der Sportstätten ist die durchschnittliche Zahl der aktiven Teilnehmer je Übungseinheit maßgebend. 2. Die ermittelte Grundverteilung, wonach jeder Hallennutzergruppe mdst. eine Trainingseinheit zusteht, kann unter Mitwirkung des Stadtsportverbandes nach folgenden Kriterien verändert werden: a) Benutzergruppen, die eine Halle zur sportlichen Betätigung zwingend benötigen, sind zu bevorzugen, b) Benutzergruppen mit Leistungssportabteilungen sind zeitlich zu bevorzugen, c) aus wichtigem Grund kann eine Einzelfallentscheidung erfolgen. wegen Zugehörigkeit Leistungsklassen ). zu höheren 3. Der anerkannte Bedarf wird auf die zur Verfügung stehenden Hallenzeiten verteilt. 3. Der anerkannte Bedarf wird bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Hallenzeiten berücksichtigt. (4) Bei Wegfall des Bedarfs ist dem Stadtdirektor unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei zurückgehendem Bedarf sowie mangelnder Ausnutzung können Belegungszeiten anderen Nutzern zugeteilt werden. (4) Bei Wegfall des Bedarfs ist das Sportamt unverzüglich zu informieren. Bei rückläufigem Bedarf sowie mangelnder Ausnutzung der Sportstätten können Belegungszeiten anderweitig verteilt werden. (5) Die Benutzungszeiten dieser Ordnung nach § 3, Ziffer 3, werden in der nachstehenden Reihenfolge vergeben: (5) Die Benutzungszeiten gem. § 3 Ziffer 3 werden gern. nachstehender Reihenfolge vergeben: 1. An Erftstädter Sportvereine zur Durchführung von Verbandswettkämpfen, 2. an Sportvereine zur Ausrichtung von Erftstadtmeisterschatten und Vergleichswettkämpfen mit den Partnerstädten, wobei Jugendmannschatten Vorrang haben, 3. sonstige sportvereinsinterne Veranstaltungen und Vorführungen. 1. Erftstädter Sportvereine zur Durchführung von überregionalen Wettkämpfen, 2. Erftstädter Sportvereine zur Durchführung von regionalen Wettkämpfen, 3. sonstige Veranstaltungen. § 5 Hallenordnung Es gilt die Hallenordnung für die Turnhallen der Stadt Erftstadt in der jeweils gültigen Fassung. § 5 Hallenordnung Es gilt die Hallenordnung für die gedeckten Sportstätten der Stadt Erftstadt in der jeweils gültigen Fassung.