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Beschlussvorlage (Änderungen Kinderförderungsgesetz)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
381 kB
Datum
18.02.2009
Erstellt
26.01.09, 06:33
Aktualisiert
26.01.09, 06:33
Beschlussvorlage (Änderungen Kinderförderungsgesetz) Beschlussvorlage (Änderungen Kinderförderungsgesetz) Beschlussvorlage (Änderungen Kinderförderungsgesetz) Beschlussvorlage (Änderungen Kinderförderungsgesetz)

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Recht Das neue KiföG Was ändert sich im 5GB VUI? Am 26. September 2008 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetzes - KiföG) beschlossen.1 Nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)vom 27. Dezem- I ber 2004 und dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)vom 3. Juni 2005 wird damit die große Reform der Vorschriften zur Tagesbetreuung schluss gebracht. von Kindern im SGB VIII zu ihrem vorläufigen Ab- Hartmut Gerstein Landesjugendamt Rheinland-Pfalz, Mainz Kernstück des KiföG ist die Einführung eines Rechtsanspruchs füt Kinder ab dem Alter von einem Jahr auf Förderung in einer T ageseinrichrung oder in Kindertagespflege. Diese Neuregelung in § 245GB VIII tritt am 1. August 2013 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt muss insbesondete in den alten Bundesländern die Anzahl an Berreuungsplätzen deutlich ausgebaUt werden. Der Bund unterstützt die Länder und Gemeinden dabei bis 2013 mit insgesamt vier Milliarden Euro. Für die Förderung von Investitionen in Kinderrageseinrichrungen hat er zunächst ein 5ondervermögen in Höhe von 2,15 Milli'arden Euro zur Verfügung gestellt, mit dem die Schaffung der notWendigen Plätze für Kinder unter drei Jahren durch Träger und Kommunen gefördert wird. Die Konditionen für die Vergabe der Mittel sind von den Ländern in Förderrichtlinien festgelegt worden. Für die Übergangszeit bis zum Inkrafrtreten des Rechtsanspruchs ab dem ersten Lebensjahr wurde im KiföG, befristet bis zum 31. Juli 2013, der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichrungen und in Kindertagespflege in der bis dahin geltenden Fassung des § 24 neu geregelt. Kinder unter drei Jahren sind zu fördern (objektiv-rechtliche Verpflichtung des örtlichen Trägers), wenn dies für die EntWicklung des Kindes oder für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf notWendig ist. Neu aufgenommen wurde als Bedarfskriterium die Arbeitssuche. Ansonsten bleibt es bei Änderungen des 5GB VIII durch das KiföG Änderungen sind kursiv gekennzeichnet! § 16 Allgemeine Bemerkungen Förderung der Erziehung in der Familie (4) Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) werden. § 23 Förderung dem individuellen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt und der Verpflichtung, ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen und für Schulkinder vorzuhalten. Neu aufgenommen wurde in § 74a eine gegenüber der Entwurfsfassung deutlich abgeschwächte Öffnung für die Förderung frei-gewerblicher Kindertageseinrichrungen. Im Bereich der Kindertagespflege bringt das KiföG weitere Änderungen des SGB VIII. Hierzu gehört, dass bei der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (§ 235GB VIII) auch die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zur Hälfte erstattet werden und dass der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleisrung leisrungsgerecht auszugestalten ist. Mit der Neufassung von § 43 SGB VIII wird klargestellt, dass sich die Pflegeerlaubnis auf bis zu fünf anwesende Kinder bezieht und die Kinderzahl weiter begrenzt werden kann. Die nachfolgende Übersicht zeigt, welche Vorschriften des SGB VIII zur Tagesbetreuung von Kindern durch das KiföG geändert wurden. Weitere Vorschriften, die andere Leistungsbereiche betreffen, wurden nicht berücksichtigt. von ein bis drei oder können, eingeführt Ankündigung der Einführung eines Betreuungsgeldes wahlweise anstelle des ab 2013 geltenden Rechtsanspruchs für Kinder ab dem ers(§ 24 Abs. 1 - neu). ten Lebensjahr in Kindertagespflege in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qua. lifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. (1) Die Förderung (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz KlarsteIlung, dass der Anspruch person zusteht. auf die Geldleistung der Tagespflege- 1 umfasst 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den 5achaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach MaßVerweis auf die Konkretisierung der »An gemessenheit« im neu gegabe von Absatz 2a, schaffenen Abs. za. 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewieseIm Hinblick auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Einner Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Ta- künfte aus Kindertagespflege notwendige Anpassung an die Regelungen gespflegeperson und für sozialversicherungspflichtige Einkommen - dem entsprechendsieht das KiföG auch die Einbeziehung der Kindertagespftege in das 5GB V (ge4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. setzliche Krankenversicherung) und das 5GB Xl (Pflegeversicherung) vor. KiTa NRW 112009 Recht IDie Obergangsregelung tritt am 1. August 2013 außer Kraft. § 24a Obergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots I für Kinder unter drei Jahren (1) Kann ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe das zur Erfüllung ! Neufassung der Verpflich- tung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht vorhalten. so ist er zum stufenweisen Ausbau des Förderangebats für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe der Absötze 2 und 3 verpflichtet. i der Verpflichtung zu einem stufenweisen Ausbau der Plätze für : Kinder unter 3 Jahren mit höherer Verbindlichkeit für den öffentlichen Träger. (2) Die Befugnis zum stufen weisen Ausbau umfasst die Verpflichtung l. jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versargungsniveaus zu beschließen und 2. jährlich zum 31. Dezember jeweils den erreichten Ausbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 zu ermitteln. Inhaltsbestimmung der stufenweisen Ausbauverpflichtung. Wegfall des Bezugs auf die Jugendhilfeplanung. Verlegung des Stichtags für die jährliche Bilanzierung auf das Jahresende. (3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mindestens ein Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder ermöglicht, 1. deren Erziehungsberechtigte a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit auf- Das in dem bisherigen § 24a alte Fassung enthaltene Ausbauziel. bis zum Ende 2010 für Kinderaller Altersgruppenein bedarfsgerechtesAngebotzu schaffen,wird fortgeschrieben.Die Übergangszeitbis 2010 ist ein Zwischenziel zum Ausbauniveau 2013. da sich bis dahin die objektiv-rechtliche Verpflichtung, ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, für Kinder ab einem Jahr zu einem individuellen Rechtsanspruch verdichtet. nehmen. b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten; lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen. so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten; 2. deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. (4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in § 24 Abs. 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen. besonders zu berücksichtigen. Entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 24a Abs. 4 alte Fassung. (s) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen. Abs. 5 neu - entspricht Abs. 3 alte Fassung. § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege (1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere des Erziehungsberechtigten Kinder außerhalb des Haushalts i Redaktionelle während eines Teils des Tages und mehr als 15 i Änderung. Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen. wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satz 1 sind Personen, die ........ (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall, kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteill werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Persan über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaub. nis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung verse. hen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugend. hilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. Die Einschränkung der Pflegeerlaubnis Abs. 3 jetzt auch ohne landes rechtliche auf weniger Regelung (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen ratung in allen Fragen der Kindertagespflege. als 5 Kinder ist nach KlarsteIlung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Erlaubniserteilung besteht. Der übrige Text (Kriterien der Geeignetheit) 1 bleibt erhalten. KlarsteIlung, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Anzahl der Verträge, sondern auf die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder bezieht Zugleich wird es dem Landesgesetzgeber ermöglicht, die Erlaubnis für pädagogisch qualifizierte Personen auf mehr als fünf Kinder zu erweitern. Großpfiegestellen dürfen nur so viele Plätze haben, wie vergleichbare Gruppen in einer Tageseinrichtung. Die Ermächtigung für Nebenbestimmungen ermöglicht weitere Begrenzungen der Pflegeerlaubnis. i 1 1 möglich. haben Anspruch auf Be- Der in § 23 Abs. 4 festgelegte Beratungsanspruch gilt so auch für privat finanzierte Tagespflegeverhältnisse. (5) Das Nähere regelt das Landesrecht. i Vgl. Abs. 5 - alt. § 72a Persönliche Eignung Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171. 174 bis 174C. 176 bis 180a. 181a. 182 bis 184e, 225. 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abstän. den von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen. dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen. KiTa NRW 112009 Die Liste der Straftaten. bei denen ein Fehlen der persönlichen Eignung indiziert ist, wurde entsprechend der letzten Änderungen im StGB aktualisiert. Aus der Soll-Vorschrift wurde ein ausdrückliches Beschäftigungs- und Vermittlungsverbot. Recht (2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öf- i Die Verpflichtung zur leistungsgerechten Ausgestaltung der Entlohnung soll Differenzierungen ermöglichen und letztlich auch dazu beitragen, die Kindertagespflege als Berufsbild zu etablieren. fentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sawie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. § 24 Anspruch gespflege auf Förderung in Tageseinrichtungen (3) Ein Kind, dos das dritte Lebensjahr I Achtung: § 24 in dieser 2013!!! und in Kinderta-I noch nicht vollendet hat, ist in ei- gilt ab Verkündung befristet bis zum 31. Juli Objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege und Erweiterung der Bedarfskriterien für die Vergabe der Plätze als Vorbereitung für die Einführung des ab dem 1. August 2013 geltenden individuellen Rechtsanspruch (siehe unten). ner Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortliehen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aut- nehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbi/dung oder Hochschulausbildung c) Leistungen zur Eingliederung Fassung Kinder mit besonderem Förderungsbedarf werden an erster Stelle ge- , nannt. I befinden oder in Arbeit im Sinne des Zweiten Besonderer Bedarf auch bei Arbeitssuchenden. Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. § 24 Anspruch gespflege auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kinderta- : (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr einer Einrichtung noch nicht vollendet oder in Kindertagespflege zu fördern, 1. diese Leistung für seine Entwicklung und gemeinschaftsfähigen nachgehen, geboten dung oder Hochschulausbildung wenn krafttreten anspruch istoder eine Erwerbstätigkeit nehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, befinden Fassung gilt ab dem 1. August 2013 lAbs. 1 betrifft Kinder bis zur VollendunI! des ersten Lebensiahres. Die bis 2013 für Kinder unter drei Jahren geltende Regelung gilt nach ln- hat, ist in zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit Achtung: § 24 in dieser auf- der Neuregelung nur noch für die vom individuellen Rechts(siehe Abs. 2) nicht erfassten Kinder unter einem Jahr. Die Bedarfskriterien entsprechen 2013 und schließen Arbeitssuchende denen Abs. 2 schafft individuellen in Abs. 3 der Fassung bis mit ein. in der Schulausbil- : oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so trittdiesePersonan die StellederErziehungsberechtigten. I Der Umfang der täglichen viduellen (2) Ein Förderung richtet sich nach dem indi- Bedarf. Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Voll- endung des dritten Lebensjahres rung in einer Tageseinrichtung Anspruch auf frühkindliche oder in Kindertagespflege. Absatz einen RechtsansDruch 1 Satz 3 gilt entsprechend. dern auch auf Kindertagespflege (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Abs. 3 entspricht im Wesentlichen dividuellen m, 'I", AI,,,,,,"pp, ,10b""r"""h,,, ',""U,"lo",o 0'" ,I, "',""0'" ergänzend steht. (4) Für Kinder im schulpflichtigen bot in Tageseinrichtungen Satz 3 gelten gefördert Alter vorzuhalten. ren bis Schuleintritt). Ao"bot '" "",""''''°1 besonderem Bedarf oder Das Kind kann bei auch in Kindertagespflege Ange- 1 Satz 3 und Absatz Abs. 4 entspricht 3 bei allerdings entsprechend. Angebot (5) Die Träger der öffentlichen den Absätzen im örtlichen tungen sind verpflichtet, 1 bis 4 in Anspruch Einzugsbereich zu informieren kann bestimmen, digen Träger Jugendhilfe der oder die von ihnen beauftrag- Eltern oder Elternteile, nehmen wollen, und die pädagogische und sie bei der Auswahl dass die erziehungsberechtigten öffentlichen Jugendhilfe oder die Leistungen in Abs. 1 geregelten in(von drei Jah- bisher Kinderl!artenplatz ist für individuelle Be- Ao"bot"",,,h,"o Entspricht Regelung für diese für Schulkinder Altersgruppe vorzuhalt~n, in Abs. 5 alte Fassung Abs. 4 alter Fassung in Abs. 2 alte Fassung, die alternative weggefallen ist ersatzlos mit kleiner Verpflichtung, ist. gestrichen redaktioneller woein worden. Änderung. nach über das Platzangebot Konzeption zu beraten. der EinrichLandesrecht Personen den zuständie beauftragte Stelle in- nerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. dem einen Die Kindertagespflege in Kindertagespflege Die Regelung ten Stellen auf werden. ist ein bedarfsgerechtes Absatz RechtsansDruch ab drei son- bezieht. Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass zen zur Verfügung ab dem für Kinder ersten Lebensiahr. der sich im Gegensatz zum Rechtsanspruch (vgL Abs. 3) nicht allein auf einen Platz in einer Tageseinrichtung, Förde- I I KiTa NRW 112009 Recht § 74a Finanzierung Die Finanzierung hebung von Tageseinrichtungen von Tageseinrichtungen für Kinder regelt das Landesrecht. nach § 90 bleibt von Teilnahmebeiträgen die die rechtlichen eher Träger und fachlichen dass das Landesrecht von Kitas ermöglichen auch die Förderung privatgewerbli- kann. VoI nen alle Träger von Einrichtungen, KlarsteIlung, Die Er- Dabei kön- unberührt. raussetzungen § für den 76 Beteiligung Betrieb der Einrichtung anerkannter Träger erfüllen, der freien gefördert Jugendhilfe werden. ! an der Wahrnehmung anderer Aufgaben (1) Die Träger der öffentlichen I Jugendhilfe können anerkannte Die Ausdehnung der Vorschrift auf § 43 ermöglicht es den Jugendäm- Träger I tern, anerkannte freie Träger an der Erteilung einer Pflegeerlaubnis der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42,43, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung beteiligen zu oder ihnen diese Aufgaben zu übertragen. übertragen. § 90 Pauschalisierte Kostenbeteiligung Das Gesetz verwendet nun einheitlich den Oberbegriff »Kostenbeiträge«. Diese sind in der Regel zu staffeln. Bei der Staffelung nach der Kinderzahl wird auf den Kindergeldbezug abgestellt. Die Neuregelung beseitigt ein Redaktionsversehen: Auch für die Kindertagespflege wird jetzt ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, die Elternbeiträge sozial zu staffeln. (1) Für die Inanspruchnahme l. der Jugendarbeit von Angeboten § 11, nach 2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und 3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Werden die TcilFl6AFFleseiträge aEler Kostenbeiträge Einkommen berechnet, bleibt die Eigenheimzulage heimzulagengesetz außer Betracht. § nach nach dem I dem Eigen- I . 99 Erhebungsmerkmale (7) Erhebungsmerkmale I I bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind 1. die Einrichtungen, gegliedert nach a) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie besonderen Merkmalen, b) der Art und Zahl der verfügbaren Plätze sowie c) der Anzahl der Gruppen, bei den geförderten I b) Art und Umfang der Qualifikation, Anzahl der betreuten a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr Kindern bereits nach täglicher Betreuungszeit und Mittagsverpflegung gefragt wird. I (7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertages pflege durchführenden Person sind: 1. für jede tätige Person a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, der (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) insgesamt Ort der Betreuung, 2. für die dort geförderten Kinder Art der Plätze als statistisches Erhebungsmerkmale bei den Tageseinrichtungen ist überflüssig, da in der geltenden Fassung unter Ziff. 3 Erweiterung der statistischen Erhebungsmerkmale geförderten Kindertagespflege. beLder öffentlich Kin- und nach sowie Schulbesuch, b) Migrationshintergrund, c) Betreuungszeit und Mittogsverpflegung, d) Art und Umfang der öffentlichen Finanzierung und Förderung, e) erhöhter Förderbedarf, f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflege person, g) gleichzeitigbestehendeandere Betreuungsarrangements. I § 101 Periodizität und Berichtszeitraum (2) Die Angaben für die Erhebung nach ... 10. § 99 Abs. 7 bis 7a sind zum 1. März, 11. § 99 Abs. 7b sind zum 31. Dezember zu erteilen. Fazit Mit dem neuen Kinderförderungsgesetz ist der Weg frei zum Ausbau des Angebots an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren. Die Voraussetzungen für die Freigabe der Investitionsmittel des Bundes sind I Neuregelung der Stichtage für die Erhebung zur Bundesstatistik (vgl. auch § 24a Abs. 2 Nr. 2). erfüllt. Es wird nun Aufgabe der Kommunen sein, mit Unterstützung der Länder bis 2013 ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen zur Verfügung zu stellen. Die Träger und Einrichtungen stehen darüber hinaus vor der Herausforderung, ihre Pädagogik und die Konzeptionen auf die Bedürfnisse von Kindern einzustellen. unter drei I Jahren Fußnote 1. Bundestagsdrucksache 16110357. IU KiTa NRW 112009 Ii