Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
381 kB
Datum
18.02.2009
Erstellt
26.01.09, 06:33
Aktualisiert
26.01.09, 06:33
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Recht
Das neue KiföG
Was ändert sich im 5GB VUI?
Am 26. September 2008 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur
Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in
der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetzes
- KiföG) beschlossen.1 Nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz
(TAG)vom 27. Dezem-
I
ber 2004 und dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz
(KICK)vom 3. Juni 2005 wird damit die große Reform der Vorschriften
zur Tagesbetreuung
schluss gebracht.
von Kindern im SGB VIII zu ihrem vorläufigen Ab-
Hartmut Gerstein
Landesjugendamt
Rheinland-Pfalz,
Mainz
Kernstück des KiföG ist die Einführung
eines Rechtsanspruchs füt Kinder ab
dem Alter von einem Jahr auf Förderung in einer T ageseinrichrung oder in
Kindertagespflege. Diese Neuregelung
in § 245GB VIII tritt am 1. August
2013 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt
muss insbesondete in den alten Bundesländern die Anzahl an Berreuungsplätzen deutlich ausgebaUt werden. Der
Bund unterstützt die Länder und Gemeinden dabei bis 2013 mit insgesamt
vier Milliarden Euro. Für die Förderung
von Investitionen in Kinderrageseinrichrungen hat er zunächst ein 5ondervermögen in Höhe von 2,15 Milli'arden
Euro zur Verfügung gestellt, mit dem
die Schaffung der notWendigen Plätze
für Kinder unter drei Jahren durch Träger und Kommunen gefördert wird. Die
Konditionen für die Vergabe der Mittel
sind von den Ländern in Förderrichtlinien festgelegt worden.
Für die Übergangszeit bis zum Inkrafrtreten des Rechtsanspruchs ab dem ersten
Lebensjahr wurde im KiföG, befristet bis
zum 31. Juli 2013, der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichrungen und in
Kindertagespflege in der bis dahin geltenden Fassung des § 24 neu geregelt. Kinder
unter drei Jahren sind zu fördern (objektiv-rechtliche Verpflichtung des örtlichen
Trägers), wenn dies für die EntWicklung
des Kindes oder für die Vereinbarkeit von
Familie und Beruf notWendig ist. Neu
aufgenommen wurde als Bedarfskriterium
die Arbeitssuche. Ansonsten bleibt es bei
Änderungen des 5GB VIII durch das KiföG
Änderungen sind kursiv gekennzeichnet!
§ 16 Allgemeine
Bemerkungen
Förderung der Erziehung in der Familie
(4) Ab 2013 soll für diejenigen
Eltern, die ihre Kinder
jahren nicht in Einrichtungen
betreuen
lassen wollen
eine monatliche
Zahlung
(zum Beispiel Betreuungsgeld)
werden.
§ 23 Förderung
dem individuellen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab drei
Jahren bis zum Schuleintritt und der Verpflichtung, ein bedarfsgerechtes Angebot
an Ganztagsplätzen und für Schulkinder
vorzuhalten. Neu aufgenommen wurde in
§ 74a eine gegenüber der Entwurfsfassung
deutlich abgeschwächte Öffnung für die
Förderung frei-gewerblicher Kindertageseinrichrungen.
Im Bereich der Kindertagespflege
bringt das KiföG weitere Änderungen des
SGB VIII. Hierzu gehört, dass bei der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (§ 235GB VIII) auch die Beiträge
zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zur Hälfte erstattet werden
und dass der Betrag zur Anerkennung der
Förderungsleisrung leisrungsgerecht auszugestalten ist. Mit der Neufassung von
§ 43 SGB VIII wird klargestellt, dass sich
die Pflegeerlaubnis auf bis zu fünf anwesende Kinder bezieht und die Kinderzahl
weiter begrenzt werden kann.
Die nachfolgende Übersicht zeigt, welche Vorschriften des SGB VIII zur Tagesbetreuung von Kindern durch das KiföG
geändert wurden. Weitere Vorschriften,
die andere Leistungsbereiche betreffen,
wurden nicht berücksichtigt.
von ein bis drei
oder können,
eingeführt
Ankündigung
der Einführung
eines Betreuungsgeldes
wahlweise
anstelle des ab 2013 geltenden
Rechtsanspruchs
für Kinder ab dem ers(§ 24 Abs. 1 - neu).
ten Lebensjahr
in Kindertagespflege
in Kindertagespflege
nach Maßgabe
von § 24 umfasst die Vermittlung
des Kindes zu einer geeigneten
Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten
Person nachgewiesen
wird, deren fachliche
Beratung,
Begleitung
und weitere Qua.
lifizierung
sowie die Gewährung
einer laufenden
Geldleistung
an die
Tagespflegeperson.
(1) Die Förderung
(2) Die laufende Geldleistung
nach Absatz
KlarsteIlung,
dass der Anspruch
person zusteht.
auf die Geldleistung
der Tagespflege-
1 umfasst
1. die Erstattung
angemessener
Kosten, die der Tagespflegeperson
für den 5achaufwand
entstehen,
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach MaßVerweis auf die Konkretisierung
der »An gemessenheit«
im neu gegabe von Absatz 2a,
schaffenen Abs. za.
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung
nachgewieseIm Hinblick auf die einkommensteuerrechtliche
Behandlung der Einner Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Ta- künfte aus Kindertagespflege notwendige Anpassung an die Regelungen
gespflegeperson und
für sozialversicherungspflichtige
Einkommen - dem entsprechendsieht
das KiföG auch die Einbeziehung
der Kindertagespftege
in das 5GB V (ge4. die hälftige Erstattung
nachgewiesener
Aufwendungen
zu einer
angemessenen
Krankenversicherung
und Pflegeversicherung.
setzliche Krankenversicherung)
und das 5GB Xl (Pflegeversicherung)
vor.
KiTa NRW 112009
Recht
IDie Obergangsregelung tritt am 1. August 2013 außer Kraft.
§ 24a Obergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots
I
für Kinder unter drei Jahren
(1) Kann
ein Träger
der öffentlichen
Jugendhilfe
das zur Erfüllung
! Neufassung
der Verpflich-
tung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht vorhalten. so ist er zum
stufenweisen Ausbau des Förderangebats
für Kinder unter drei Jahren nach
Maßgabe der Absötze 2 und 3 verpflichtet.
i
der Verpflichtung
zu einem stufenweisen
Ausbau
der Plätze für
: Kinder unter 3 Jahren mit höherer Verbindlichkeit für den öffentlichen Träger.
(2) Die Befugnis zum stufen weisen Ausbau umfasst die Verpflichtung
l. jährliche Ausbaustufen
zur Verbesserung
des Versargungsniveaus
zu
beschließen
und
2. jährlich zum 31. Dezember jeweils den erreichten Ausbaustand
festzustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 zu ermitteln.
Inhaltsbestimmung der stufenweisen Ausbauverpflichtung. Wegfall des Bezugs auf die Jugendhilfeplanung.
Verlegung des Stichtags für die jährliche Bilanzierung auf das Jahresende.
(3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe
verpflichtet, mindestens
ein Angebot vorzuhalten,
das eine Förderung aller Kinder ermöglicht,
1. deren Erziehungsberechtigte
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit auf-
Das in dem bisherigen § 24a alte Fassung enthaltene Ausbauziel. bis zum
Ende 2010 für Kinderaller Altersgruppenein bedarfsgerechtesAngebotzu
schaffen,wird fortgeschrieben.Die Übergangszeitbis 2010 ist ein Zwischenziel zum Ausbauniveau 2013. da sich bis dahin die objektiv-rechtliche Verpflichtung, ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, für Kinder ab einem
Jahr zu einem individuellen Rechtsanspruch verdichtet.
nehmen.
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung
oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten;
lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen. so
tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten;
2. deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet
ist.
(4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der frei
werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in § 24 Abs. 3
geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen. besonders zu berücksichtigen.
Entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 24a Abs. 4 alte Fassung.
(s) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen.
Abs. 5 neu - entspricht Abs. 3 alte Fassung.
§
43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Eine Person,
die ein Kind oder mehrere
des Erziehungsberechtigten
Kinder außerhalb
des Haushalts
i Redaktionelle
während eines Teils des Tages und mehr als 15 i
Änderung.
Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen. wenn die Person für die Kindertagespflege
geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satz 1 sind Personen, die
........
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall, kann die Erlaubnis für eine geringere
Zahl von Kindern erteill werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig
anwesenden,
fremden
Kindern erteilt werden kann, wenn die Persan über eine pädagogische
Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaub.
nis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung
verse.
hen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugend.
hilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des
oder der Kinder bedeutsam sind.
Die Einschränkung
der Pflegeerlaubnis
Abs. 3 jetzt auch ohne landes rechtliche
auf weniger
Regelung
(4) Erziehungsberechtigte
und Tagespflegepersonen
ratung in allen Fragen der Kindertagespflege.
als 5 Kinder ist nach
KlarsteIlung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Verpflichtung zur
Erlaubniserteilung besteht. Der übrige Text (Kriterien der Geeignetheit)
1
bleibt erhalten.
KlarsteIlung, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Anzahl der Verträge, sondern auf die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder bezieht Zugleich
wird es dem Landesgesetzgeber ermöglicht, die Erlaubnis für pädagogisch
qualifizierte Personen auf mehr als fünf Kinder zu erweitern. Großpfiegestellen dürfen nur so viele Plätze haben, wie vergleichbare Gruppen in einer Tageseinrichtung.
Die Ermächtigung für Nebenbestimmungen ermöglicht weitere Begrenzungen der Pflegeerlaubnis.
i
1
1
möglich.
haben Anspruch
auf Be- Der in § 23 Abs. 4 festgelegte Beratungsanspruch gilt so auch für privat finanzierte Tagespflegeverhältnisse.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
i Vgl.
Abs.
5 - alt.
§ 72a Persönliche Eignung
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung
der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe
keine Person beschäftigen
oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171. 174 bis
174C. 176 bis 180a. 181a. 182 bis 184e, 225. 232 bis 233a, 234, 235 oder
236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen
sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abstän.
den von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5
des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen
mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen. dass diese keine Personen nach
Satz 1 beschäftigen.
KiTa NRW 112009
Die Liste der Straftaten. bei denen ein Fehlen der persönlichen Eignung indiziert ist, wurde entsprechend der letzten Änderungen im StGB aktualisiert.
Aus der Soll-Vorschrift wurde ein ausdrückliches Beschäftigungs- und Vermittlungsverbot.
Recht
(2a) Die Höhe der laufenden
Geldleistung
wird von den Trägern
der öf- i Die Verpflichtung
zur leistungsgerechten
Ausgestaltung
der Entlohnung soll Differenzierungen
ermöglichen
und letztlich
auch dazu beitragen, die Kindertagespflege
als Berufsbild
zu etablieren.
fentlichen
Jugendhilfe
festgelegt,
soweit Landesrecht
nicht etwas anderes bestimmt.
Der Betrag zur Anerkennung
der Förderleistung
der Tagespflegeperson
ist leistungsgerecht
auszugestalten.
Dabei sind der
zeitliche
Umfang der Leistung
und die Anzahl sawie der Förderbedarf
der betreuten
Kinder zu berücksichtigen.
§ 24 Anspruch
gespflege
auf Förderung
in Tageseinrichtungen
(3) Ein Kind, dos das dritte Lebensjahr
I
Achtung:
§ 24 in dieser
2013!!!
und in Kinderta-I
noch nicht vollendet
hat, ist in ei-
gilt ab Verkündung
befristet
bis zum 31. Juli
Objektiv-rechtliche
Verpflichtung zur Förderung von Kindern unter drei
Jahren in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege
und Erweiterung
der Bedarfskriterien
für die Vergabe der Plätze als Vorbereitung
für
die Einführung des ab dem 1. August 2013 geltenden individuellen
Rechtsanspruch
(siehe unten).
ner Tageseinrichtung
oder in Kindertagespflege
zu fördern, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortliehen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit
geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit
nachgehen,
eine Erwerbstätigkeit
aut-
nehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbi/dung oder Hochschulausbildung
c) Leistungen zur Eingliederung
Fassung
Kinder mit besonderem Förderungsbedarf werden an erster Stelle ge-
, nannt.
I
befinden oder
in Arbeit im Sinne des Zweiten
Besonderer
Bedarf
auch
bei Arbeitssuchenden.
Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten
zusammen,
so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
§ 24 Anspruch
gespflege
auf Förderung
in Tageseinrichtungen
und in Kinderta-
:
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr
einer Einrichtung
noch nicht vollendet
oder in Kindertagespflege
zu fördern,
1. diese Leistung für seine Entwicklung
und gemeinschaftsfähigen
nachgehen,
geboten
dung oder Hochschulausbildung
wenn
krafttreten
anspruch
istoder
eine Erwerbstätigkeit
nehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme,
befinden
Fassung
gilt ab dem 1. August
2013
lAbs. 1 betrifft Kinder bis zur VollendunI!
des ersten Lebensiahres.
Die
bis 2013 für Kinder unter drei Jahren geltende Regelung gilt nach ln-
hat, ist in
zu einer eigenverantwortlichen
Persönlichkeit
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit
Achtung:
§ 24 in dieser
auf-
der Neuregelung
nur noch für die vom individuellen
Rechts(siehe Abs. 2) nicht erfassten
Kinder unter einem Jahr.
Die Bedarfskriterien
entsprechen
2013 und schließen
Arbeitssuchende
denen
Abs. 2 schafft
individuellen
in Abs. 3 der Fassung
bis
mit ein.
in der Schulausbil-
:
oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten
Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten
zusammen,
so trittdiesePersonan die StellederErziehungsberechtigten.
I
Der Umfang der täglichen
viduellen
(2) Ein
Förderung
richtet sich nach dem indi-
Bedarf.
Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Voll-
endung
des dritten
Lebensjahres
rung in einer Tageseinrichtung
Anspruch
auf frühkindliche
oder in Kindertagespflege.
Absatz
einen
RechtsansDruch
1
Satz 3 gilt entsprechend.
dern auch auf Kindertagespflege
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum
Abs. 3 entspricht im Wesentlichen
dividuellen
m, 'I", AI,,,,,,"pp, ,10b""r"""h,,,
',""U,"lo",o 0'" ,I, "',""0'"
ergänzend
steht.
(4) Für Kinder
im schulpflichtigen
bot in Tageseinrichtungen
Satz 3 gelten
gefördert
Alter
vorzuhalten.
ren bis Schuleintritt).
Ao"bot '" "",""''''°1
besonderem
Bedarf oder
Das Kind kann bei
auch in Kindertagespflege
Ange-
1 Satz 3 und Absatz
Abs. 4 entspricht
3
bei allerdings
entsprechend.
Angebot
(5) Die Träger der öffentlichen
den Absätzen
im örtlichen
tungen
sind verpflichtet,
1 bis 4 in Anspruch
Einzugsbereich
zu informieren
kann bestimmen,
digen
Träger
Jugendhilfe
der
oder die von ihnen beauftrag-
Eltern oder Elternteile,
nehmen
wollen,
und die pädagogische
und sie bei der Auswahl
dass die erziehungsberechtigten
öffentlichen
Jugendhilfe
oder
die Leistungen
in Abs. 1 geregelten in(von drei Jah-
bisher
Kinderl!artenplatz
ist für individuelle
Be-
Ao"bot"",,,h,"o
Entspricht
Regelung
für diese
für Schulkinder
Altersgruppe
vorzuhalt~n,
in Abs. 5 alte Fassung
Abs. 4 alter
Fassung
in Abs. 2 alte Fassung,
die alternative
weggefallen
ist ersatzlos
mit kleiner
Verpflichtung,
ist.
gestrichen
redaktioneller
woein
worden.
Änderung.
nach
über das Platzangebot
Konzeption
zu beraten.
der EinrichLandesrecht
Personen den zuständie beauftragte
Stelle
in-
nerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme
der Leistung in Kenntnis setzen.
dem
einen
Die Kindertagespflege
in Kindertagespflege
Die Regelung
ten Stellen
auf
werden.
ist ein bedarfsgerechtes
Absatz
RechtsansDruch
ab drei
son-
bezieht.
Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf
hinzuwirken,
dass
zen zur Verfügung
ab dem
für Kinder
ersten Lebensiahr.
der sich im Gegensatz
zum Rechtsanspruch
(vgL Abs. 3) nicht allein auf einen Platz in einer Tageseinrichtung,
Förde-
I
I
KiTa NRW 112009
Recht
§
74a Finanzierung
Die Finanzierung
hebung
von Tageseinrichtungen
von Tageseinrichtungen
für Kinder
regelt
das Landesrecht.
nach § 90 bleibt
von Teilnahmebeiträgen
die die rechtlichen
eher Träger
und fachlichen
dass das Landesrecht
von Kitas
ermöglichen
auch
die Förderung
privatgewerbli-
kann.
VoI
nen alle Träger von Einrichtungen,
KlarsteIlung,
Die Er-
Dabei kön-
unberührt.
raussetzungen
§
für den
76 Beteiligung
Betrieb
der Einrichtung
anerkannter
Träger
erfüllen,
der freien
gefördert
Jugendhilfe
werden.
!
an der
Wahrnehmung anderer Aufgaben
(1) Die Träger der öffentlichen
I
Jugendhilfe
können anerkannte
Die Ausdehnung der Vorschrift auf § 43 ermöglicht es den Jugendäm-
Träger
I
tern, anerkannte freie Träger an der Erteilung einer Pflegeerlaubnis
der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den
§§ 42,43, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese
Aufgaben zur Ausführung
beteiligen
zu
oder ihnen diese Aufgaben zu übertragen.
übertragen.
§ 90 Pauschalisierte Kostenbeteiligung
Das Gesetz verwendet nun einheitlich den Oberbegriff »Kostenbeiträge«. Diese sind in der Regel zu staffeln. Bei der Staffelung nach
der Kinderzahl wird auf den Kindergeldbezug abgestellt. Die Neuregelung beseitigt ein Redaktionsversehen: Auch für die Kindertagespflege
wird jetzt ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, die Elternbeiträge
sozial zu staffeln.
(1) Für die Inanspruchnahme
l. der Jugendarbeit
von Angeboten
§
11,
nach
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach
§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden.
Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge,
die
für die Inanspruchnahme
von Tageseinrichtungen
und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen,
die Anzahl der kindergeldberechtigten
Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit
berücksichtigt
werden.
Werden
die TcilFl6AFFleseiträge
aEler Kostenbeiträge
Einkommen
berechnet,
bleibt die Eigenheimzulage
heimzulagengesetz
außer Betracht.
§
nach
nach dem
I
dem
Eigen-
I
.
99 Erhebungsmerkmale
(7) Erhebungsmerkmale
I
I
bei den Erhebungen über Kinder und tätige
Personen in Tageseinrichtungen sind
1. die Einrichtungen, gegliedert nach
a) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie besonderen
Merkmalen,
b) der Art und Zahl der verfügbaren Plätze sowie
c) der Anzahl der Gruppen,
bei den geförderten
I
b) Art und
Umfang
der Qualifikation,
Anzahl
der betreuten
a) Geschlecht,
Geburtsmonat
und Geburtsjahr
Kindern bereits nach täglicher
Betreuungszeit
und Mittagsverpflegung gefragt wird.
I
(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertages pflege durchführenden Person sind:
1. für jede tätige Person
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
der (Betreuungsverhältnisse
am Stichtag) insgesamt
Ort der Betreuung,
2. für die dort geförderten Kinder
Art der Plätze als statistisches Erhebungsmerkmale bei den Tageseinrichtungen ist überflüssig, da in der geltenden Fassung unter Ziff. 3
Erweiterung der statistischen Erhebungsmerkmale
geförderten Kindertagespflege.
beLder öffentlich
Kin-
und nach
sowie Schulbesuch,
b) Migrationshintergrund,
c) Betreuungszeit
und Mittogsverpflegung,
d) Art und Umfang der öffentlichen Finanzierung und Förderung,
e) erhöhter Förderbedarf,
f) Verwandtschaftsverhältnis
zur Pflege person,
g) gleichzeitigbestehendeandere Betreuungsarrangements.
I
§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
...
10. § 99 Abs. 7 bis 7a sind zum 1. März,
11. § 99 Abs. 7b sind zum 31. Dezember
zu erteilen.
Fazit
Mit dem neuen Kinderförderungsgesetz ist der Weg frei zum Ausbau
des Angebots an Betreuungsplätzen
für Kinder unter drei Jahren. Die
Voraussetzungen für die Freigabe der
Investitionsmittel
des Bundes sind
I
Neuregelung der Stichtage für die Erhebung zur Bundesstatistik (vgl.
auch § 24a Abs. 2 Nr. 2).
erfüllt. Es wird nun Aufgabe der
Kommunen sein, mit Unterstützung
der Länder bis 2013 ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen zur Verfügung zu stellen. Die Träger und
Einrichtungen stehen darüber hinaus
vor der Herausforderung, ihre Pädagogik und die Konzeptionen auf die
Bedürfnisse von Kindern
einzustellen.
unter drei
I Jahren
Fußnote
1. Bundestagsdrucksache
16110357.
IU
KiTa NRW 112009
Ii