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Beschlussvorlage (Kinderwaldprojekt im Kirchtal Stommeln Antrag nach § 24 GO NW zur Überprüfung des Standorts)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
08.09.2009
Erstellt
16.06.09, 12:22
Aktualisiert
16.06.09, 12:22
Beschlussvorlage (Kinderwaldprojekt im Kirchtal Stommeln
Antrag nach § 24 GO NW zur Überprüfung des Standorts) Beschlussvorlage (Kinderwaldprojekt im Kirchtal Stommeln
Antrag nach § 24 GO NW zur Überprüfung des Standorts) Beschlussvorlage (Kinderwaldprojekt im Kirchtal Stommeln
Antrag nach § 24 GO NW zur Überprüfung des Standorts)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss Haupt- und Finanzausschuss IV/63/003 Termin 17.06.2009 08.09.2009 ö. S. X X nö. S. TOP 03.06.2009 Frau Goldammer/Frau Dr. Cassens-Sasse (Verfasser/in) (Amt/Aktenzeichen) 249/2009 (Datum) BETREFF: Kinderwaldprojekt im Kirchtal Stommeln Antrag nach § 24 GO NW zur Überprüfung des Standorts VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Bürger HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt, dass der Bürgerantrag des Eingabestellers, den gewählten Standort für das Projekt „Kinderwald“ unterhalb des Stommelner Friedhofs zu verwerfen und statt dessen einen neuen Standort im Bereich des Pulheimer Nordpark vorzusehen, abgewiesen wird. -1- Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt den Beschluss des Umwelt- und Planungsausschusses und erklärt die Angelegenheit für erledigt. ERLÄUTERUNGEN: Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben beantragt Herr Dr. jur. Harald Pfitzner die Überprüfung des beabsichtigten Standortes des Projektes „Kinderwald“ an der Straße Im Kirchtal unterhalb des Stommelner Friedhofs, Lageplan, Anlage 2. Der Antragsteller wohnt am Rheidter Weg und ist damit direkter Nachbar des geplanten Kinderwaldprojektes des Vereins „Waldfrösche“, der das Projekt betreuen wird. Der Bauantrag zur Nutzung des Grundstückes mit Aufstellung eines Bauwagens und einer biologischen Toilette wurde inzwischen eingereicht. Bei der baurechtlichen Prüfung wird sich die Genehmigungsbehörde mit der Zulässigkeit am gewählten Standort im Außenbereich nach Maßgabe des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) befassen. Hierzu haben Vorgespräche mit den zu beteiligenden Behörden stattgefunden, um die grundsätzliche baurechtliche Situation zu klären. Die städtische Planungsabteilung hält die beabsichtigte Nutzung der Parzellen als „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich gem. § 35 Abs. 2 BauGB für zulässig. Die Untere Landschaftsbehörde hat bereits signalisiert, dass kein Konflikt zwischen Landschaftsschutz und Kinderwald-Projekt gesehen wird. Auch das Gesundheitsamt wurde im Vorfeld bereits beteiligt. Der Bereich befindet sich nicht in der Wasserschutzzone. Die biologische Toilette wurde ebenfalls im Vorfeld mit den zuständigen Behörden abgestimmt. Bei der beantragten Baugenehmigung werden dieselben Maßstäbe angelegt wie bei der 2003 genehmigten Freispielfläche für eine Naturspielgruppe am Rande von Stommelerbusch, angrenzend an den Chorbusch. Auch hier wurde ein Bauwagen zugelassen. Hinsichtlich der nach den gesetzlichen Vorgaben zu fordernden notwendigen Stellplätze für Betreiber und Besucher/innen – also hauptsächlich Eltern, die ihre Kinder mit dem Pkw bringen – wurde bei dem Vergleichsfall auf die Anlage neuer Stellplätze verzichtet, weil in unmittelbarer Nähe ein öffentlicher Parkplatz existiert. Bei dem Kinderwaldprojekt soll ebenfalls so verfahren werden, da am Rheidter Weg ausreichend öffentliche Stellplätze zur Verfügung stehen und eine Stellplatzanlage im Außenbereich aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht in Betracht kommt. Ob ein anderer Standort als das Kirchtal – aus der Sicht des Antragstellers – besser geeignet sein könnte, um ein solches Projekt zu realisieren, bleibt dahin gestellt. Nach den hier anzuwendenden Rechtsgrundlagen bestimmt der Bauherr, wo und wie er ein Bauvorhaben umsetzen möchte; das wird ihm durch die im Grundgesetz verankerte Baufreiheit garantiert. Sofern ein Vorhaben die Voraussetzungen einer Genehmigung erfüllt, ist die Baugenehmigung zu erteilen, - die Behörde hat also kein Ermessen, eine Zulassung zu verweigern oder zu modifizieren. Umgekehrt hat ein Nachbar neben dem Akteneinsichtsrecht auch das Klagerecht vor dem Verwaltungsgericht, falls er sich durch eine Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt sieht. Der Antragsteller hat inzwischen erklärt, bei Erteilung eines positiven Bescheides formell beteiligt werden zu wollen. Die Besonderheit dieses Standortes resultiert aus einer ideellen und finanziellen Unterstützung durch die Dr.- Walter–Fink–Stiftung, die als Pächter der städtischen Fläche auftritt und das Areal kostenlos dem Verein „Waldfrösche“ überlassen will, Anlage 3. Außerdem hat sich die Dr. WalterFink-Stiftung bereit erklärt, die Flächen in das eigene Naturschutzprojekt zu übernehmen, wenn sich das Kinderwaldprojekt auflösen sollte. Nur durch diese Förderung einerseits und die Bereitschaft der Stommelner Ortsvorsteherin andererseits, die Verantwortung für eventuelle missbräuchliche Nutzungen des Geländes durch illegale Müllablagerungen zu übernehmen, kam letztlich ein positives Votum für das Projekt zustande. Das Kinderwaldprojekt wird von allen politischen Fraktionen im Rat der Stadt Pulheim und der Lokalen Agenda 21 – zukunftsfähige Stadt Pulheim – von Beginn an positiv begleitet. Entsprechende Beschlüsse der zuständigen Gremien wurden gefasst. -2- Zu berücksichtigen ist auch, dass die geplante Kinderwaldparzelle nicht unmittelbar an den Rheidter Weg angrenzt, sondern dass eine Abschirmung durch den Kinderspielplatz und die Friedhofserweiterungsflächen besteht. Der Hinweis auf kommerzielle Veranstaltungen, die vom Eingabesteller befürchtet werden, ist nicht zutreffend. Der Verein Waldfrösche ist nach § 75 SGB VIII (Sozialgesetzbuch) in Verbindung mit § 25 AGKJHG NW (Ausführungsgesetz Kinder- und Jugendhilfegesetz NW) anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Aufgrund der Vereinssatzugn dürfen kommerzielle Angebote nicht vorgehalten werden. Die Angebote des Vereins basieren auf § 1 Abs. 3 Satz 4. SGB VIII und entsprechen inhaltlich dem § 11 SGB VIII Abs. 1 und 5. Aufgrund der dargestellten Sachlage empfiehlt die Verwaltung, den Antrag abzulehnen und den Standort für das Kinderwaldprojekt auf der dafür bisher vorgesehenen Fläche unterhalb des Frieshofs in Stommeln durchzuführen. -3-