Daten
Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
08.09.2009
Erstellt
16.06.09, 12:22
Aktualisiert
16.06.09, 12:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
IV/63/003
Termin
17.06.2009
08.09.2009
ö. S.
X
X
nö. S. TOP
03.06.2009
Frau Goldammer/Frau Dr.
Cassens-Sasse
(Verfasser/in)
(Amt/Aktenzeichen)
249/2009
(Datum)
BETREFF:
Kinderwaldprojekt im Kirchtal Stommeln
Antrag nach § 24 GO NW zur Überprüfung des Standorts
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Bürger
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt, dass der Bürgerantrag des Eingabestellers, den
gewählten Standort für das Projekt „Kinderwald“ unterhalb des Stommelner Friedhofs zu verwerfen
und statt dessen einen neuen Standort im Bereich des Pulheimer Nordpark vorzusehen, abgewiesen wird.
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Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt den Beschluss des Umwelt- und Planungsausschusses
und erklärt die Angelegenheit für erledigt.
ERLÄUTERUNGEN:
Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben beantragt Herr Dr. jur. Harald Pfitzner die Überprüfung des beabsichtigten Standortes des Projektes „Kinderwald“ an der Straße Im Kirchtal unterhalb
des Stommelner Friedhofs, Lageplan, Anlage 2. Der Antragsteller wohnt am Rheidter Weg und ist
damit direkter Nachbar des geplanten Kinderwaldprojektes des Vereins „Waldfrösche“, der das
Projekt betreuen wird.
Der Bauantrag zur Nutzung des Grundstückes mit Aufstellung eines Bauwagens und einer biologischen Toilette wurde inzwischen eingereicht. Bei der baurechtlichen Prüfung wird sich die Genehmigungsbehörde mit der Zulässigkeit am gewählten Standort im Außenbereich nach Maßgabe des
§ 35 Baugesetzbuch (BauGB) befassen.
Hierzu haben Vorgespräche mit den zu beteiligenden Behörden stattgefunden, um die grundsätzliche baurechtliche Situation zu klären. Die städtische Planungsabteilung hält die beabsichtigte Nutzung der Parzellen als „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich gem. § 35 Abs. 2 BauGB für zulässig. Die Untere Landschaftsbehörde hat bereits signalisiert, dass kein Konflikt zwischen Landschaftsschutz und Kinderwald-Projekt gesehen wird. Auch das Gesundheitsamt wurde im Vorfeld
bereits beteiligt. Der Bereich befindet sich nicht in der Wasserschutzzone. Die biologische Toilette
wurde ebenfalls im Vorfeld mit den zuständigen Behörden abgestimmt.
Bei der beantragten Baugenehmigung werden dieselben Maßstäbe angelegt wie bei der 2003 genehmigten Freispielfläche für eine Naturspielgruppe am Rande von Stommelerbusch, angrenzend
an den Chorbusch. Auch hier wurde ein Bauwagen zugelassen. Hinsichtlich der nach den gesetzlichen Vorgaben zu fordernden notwendigen Stellplätze für Betreiber und Besucher/innen – also
hauptsächlich Eltern, die ihre Kinder mit dem Pkw bringen – wurde bei dem Vergleichsfall auf die
Anlage neuer Stellplätze verzichtet, weil in unmittelbarer Nähe ein öffentlicher Parkplatz existiert.
Bei dem Kinderwaldprojekt soll ebenfalls so verfahren werden, da am Rheidter Weg ausreichend
öffentliche Stellplätze zur Verfügung stehen und eine Stellplatzanlage im Außenbereich aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht in Betracht kommt.
Ob ein anderer Standort als das Kirchtal – aus der Sicht des Antragstellers – besser geeignet sein
könnte, um ein solches Projekt zu realisieren, bleibt dahin gestellt. Nach den hier anzuwendenden
Rechtsgrundlagen bestimmt der Bauherr, wo und wie er ein Bauvorhaben umsetzen möchte; das
wird ihm durch die im Grundgesetz verankerte Baufreiheit garantiert. Sofern ein Vorhaben die Voraussetzungen einer Genehmigung erfüllt, ist die Baugenehmigung zu erteilen, - die Behörde hat
also kein Ermessen, eine Zulassung zu verweigern oder zu modifizieren. Umgekehrt hat ein Nachbar neben dem Akteneinsichtsrecht auch das Klagerecht vor dem Verwaltungsgericht, falls er sich
durch eine Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt sieht. Der Antragsteller hat inzwischen
erklärt, bei Erteilung eines positiven Bescheides formell beteiligt werden zu wollen.
Die Besonderheit dieses Standortes resultiert aus einer ideellen und finanziellen Unterstützung
durch die Dr.- Walter–Fink–Stiftung, die als Pächter der städtischen Fläche auftritt und das Areal
kostenlos dem Verein „Waldfrösche“ überlassen will, Anlage 3. Außerdem hat sich die Dr. WalterFink-Stiftung bereit erklärt, die Flächen in das eigene Naturschutzprojekt zu übernehmen, wenn
sich das Kinderwaldprojekt auflösen sollte.
Nur durch diese Förderung einerseits und die Bereitschaft der Stommelner Ortsvorsteherin andererseits, die Verantwortung für eventuelle missbräuchliche Nutzungen des Geländes durch illegale
Müllablagerungen zu übernehmen, kam letztlich ein positives Votum für das Projekt zustande. Das
Kinderwaldprojekt wird von allen politischen Fraktionen im Rat der Stadt Pulheim und der Lokalen
Agenda 21 – zukunftsfähige Stadt Pulheim – von Beginn an positiv begleitet. Entsprechende Beschlüsse der zuständigen Gremien wurden gefasst.
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Zu berücksichtigen ist auch, dass die geplante Kinderwaldparzelle nicht unmittelbar an den Rheidter Weg angrenzt, sondern dass eine Abschirmung durch den Kinderspielplatz und die Friedhofserweiterungsflächen besteht.
Der Hinweis auf kommerzielle Veranstaltungen, die vom Eingabesteller befürchtet werden, ist nicht
zutreffend.
Der Verein Waldfrösche ist nach § 75 SGB VIII (Sozialgesetzbuch) in Verbindung mit § 25 AGKJHG NW (Ausführungsgesetz Kinder- und Jugendhilfegesetz NW) anerkannter Träger der freien
Jugendhilfe. Aufgrund der Vereinssatzugn dürfen kommerzielle Angebote nicht vorgehalten werden. Die Angebote des Vereins basieren auf § 1 Abs. 3 Satz 4. SGB VIII und entsprechen inhaltlich dem § 11 SGB VIII Abs. 1 und 5.
Aufgrund der dargestellten Sachlage empfiehlt die Verwaltung, den Antrag abzulehnen und den
Standort für das Kinderwaldprojekt auf der dafür bisher vorgesehenen Fläche unterhalb des Frieshofs in Stommeln durchzuführen.
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