Daten
Kommune
Pulheim
Größe
11 kB
Datum
29.04.2009
Erstellt
29.04.09, 09:59
Aktualisiert
29.04.09, 09:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61 ro/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
29.04.2009
Herr Rosenkranz
(Verfasser/in)
ö. S.
X
148/2009
nö. S. TOP
11.1
07.04.2009
(Datum)
BETREFF:
Einzelhandelserlass NRW
MITTEILUNG:
Novellierung des Einzelhandelserlasses NRW
Mit Datum vom 22. September 2008 haben die Ministerien für Bauen und Verkehr sowie für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen den novellierten Einzelhandelserlass für NRW veröffentlicht. Der Vorgänger-Erlass stammt aus dem Jahre 1996.
Der Einzelhandelserlass soll den Trägern der Regionalplanung, den Bezirksregierungen, den Gemeinden und den Bauaufsichtsbehörden als Grundlage für die Beurteilung von Einkaufszentren,
großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben i. S. v. § 11
Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen und für Investitionswillige, Grundstückseigentümer sowie den Einzelhandel Planungs- und Investitionssicherheit schaffen. Er ist anzuwenden
bei Planungen für (Regionalplanung, Bauleitplanung, Einzelhandelskonzepten) sowie bei der baurechtlichen Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben.
Die neuen Textpassagen des Einzelhandelserlasses 2008 finden sich an zahlreichen Stellen und
bestehen aus völlig neu formulierten Kapiteln, aus Ergänzungen bzw. Einfügungen, zum Teil auch
aus Änderungen bzw. Korrekturen. Inhaltlich nehmen sie Bezug auf geänderte Rechtsvorschriften
und nach 1996 ergangene Rechtsprechung zum Thema „Großflächige Handelsbetriebe“ (Betriebe
mit mehr als 1.200 qm Bruttogeschossfläche bzw. mehr als 800 qm Verkaufsfläche).
Eine der wesentlichen neuen Rechtsgrundlagen stellt der vom Landesgesetzgeber neu in das Landesentwicklungsprogramm (LEPro) eingefügte § 24 a dar. Mit ihm wurde die bisher in § 24 Abs. 3
LEPro formulierte landesplanerische Kernvorschrift für die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung
neu gefasst. Als wichtigste, von der Bauleitplanung zu beachtende Zielvorgabe gilt seit dem
05.07.2007, dass Kern- und Sondergebiete (MK bzw. SO) für großflächige Einzelhandelsbetriebe
mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen.
Die Erläuterungen zu den materiellen Erfordernissen, die bei der landesplanerischen Beurteilung
von Einzelhandelsgroßprojekten aus dem neuen § 24 a LEPro erwachsen, stellen den größten neuen Textbestandteil des Erlasses dar.
Wegen seiner Bedeutung für die gemeindliche Standortplanung für großflächige Einzelhandelsbetriebe ist der Gesetzestext des § 24 a LEPro als Auszug aus dem Einzelhandelserlass mit seinem
vollständigen Text dieser Mitteilung beigefügt (ANLAGE 1).
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Der mit der Gesetzesänderung neu in die landesplanerischen Regelungen eingeführte Begriff „zentraler Versorgungsbereich“ stammt aus dem Baugesetzbuch (BauGB) und findet sich dort in den §§
1 Abs. 6 Nr. 4, 2 Abs. 2, 9 Abs. 2a und 34 Abs. 3.
Auf die Inhalte der jeweiligen Vorschriften soll im Rahmen dieser Mitteilung nicht im Einzelnen eingegangen werden. Sie sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beachten bzw. stellen Instrumente für die gesteuerte Zulassung von Einzelhandelsgroßbetrieben dar. Alle dienen dem Ziel,
zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten und zu entwickeln sowie eine verbrauchernahe Versorgung zu sichern.
Da der Begriff grundlegend ist für den Regelungsgehalt des § 24 a LEPro und wie oben angedeutet
in Bauleitplan- und Baugenehmigungsverfahren zu beachten ist, ist das Kapitel „Zentrale Versorgungsbereiche“ als Auszugskopie aus dem Erlass ebenfalls beigefügt (ANLAGE 2).
Das im Juni 2008 vom Rat beschlossene Einzelhandelskonzept weist für die Ortsteile Pulheim,
Stommeln und Brauweiler zentrale Versorgungsbereiche aus. Die Verwaltung erwägt, die zentralen
Versorgungsbereiche durch ein förmliches FNP-Änderungsverfahren zum Darstellungsinhalt des
Flächennutzungsplans zu machen.
Ein weiterer zusätzlicher Gliederungspunkt ist mit dem Begriff „Nahversorgung“ überschrieben. Er
ist von zentraler Bedeutung, wenn es um die Standortfindung bzw. Baurechtschaffung für großflächige Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe geht. Es wird dargelegt, dass und unter welchen Voraussetzungen für derartige Betriebe nicht zwingend die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten
Auswirkungen zu erwarten sind. Wegen des kürzlich durchgeführten (Stommeln) und aktuell betriebenen (Geyen) Bauleitplanverfahrens für die Ansiedlung eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes
wird auch dieses Kapitel noch als Auszug aus dem 50-seitigen Einzelhandelserlass mit abgedruckt
(ANLAGE 3).
Auf sonstige, für das Verwaltungshandeln im Einzelfall wichtigen bzw. hilfreichen Ausführungen des
Erlasses soll hier nicht weiter eingegangen werden. Auf Wunsch ist die Verwaltung natürlich bereit,
interessierten Ratsmitgliedern einen vollständigen Ausdruck des Erlasses zukommen zu lassen.
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