Daten
Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
29.04.2009
Erstellt
29.04.09, 09:59
Aktualisiert
29.04.09, 09:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61 ho/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
29.04.2009
ö. S.
X
Frau Hoss
(Verfasser/in)
58/2009
nö. S. TOP
9
02.02.2009
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 45 Stommeln
Bereich: Gemarkung Stommeln, Flur 15, Flurstück 893
Aufstellung gemäß § 13 a BauGB
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1.
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan
Nr. 45 Stommeln (Bereich: Gemarkung Stommeln, Flur 15, Flurstück 893) im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) aufzustellen.
Ziel der Planung ist, über die Neufestsetzung des Flurstücks als „Allgemeines Wohngebiet“
die möglichen Nutzungsarten zu steuern und so gebietsverträglich zu gestalten.
Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
-1-
2.
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufstellung des Plans gemäß
§ 13a Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) erfüllt sind.
3.
Der Plan erhält die Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 45 Stommeln".
ERLÄUTERUNGEN:
Das in Rede stehende Flurstück 893 wurde mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16
Stommeln - basierend auf der damalig dort ausgeübten Tankstellennutzung - als Mischgebiet festgesetzt. Die unmittelbar angrenzenden Grundstücke wurden ausnahmslos als „Allgemeines
Wohngebiet“ ausgewiesen und sind auch dementsprechend mit Wohnhäusern bebaut (vgl. Anlage
1).
Nachdem die Nutzung des Grundstücks als Tankstelle bereits vor etlichen Jahren aufgegeben
worden war, wurde die Fläche einige Jahre weiterhin gewerblich genutzt (Abstellplatz für Wohnwagen, Boote, Baufahrzeuge und Baugeräte, Reparatur von Wohnwagen und Anhängern, Lagerung von Baumaterialien, Ausstellungsfläche für den Verkauf von Hausvordächern u.ä.). Diese
Nutzung wurde zwar beantragt, konnte jedoch aufgrund unzureichender Unterlagen nicht genehmigt werden.
Zwischenzeitlich wird das Grundstück – mit Genehmigung vom 12.06.2008 - für einen Gebrauchtfahrzeughandel sowie als Stellplatzfläche für Wohnwagen und Boote genutzt; diese Genehmigung
wurde zeitlich befristet bis zum 31.05.2013 erteilt; der Ausschuss wurde in seiner Sitzung vom
16.04.2008 hierüber vorab informiert.
Das Grundstück fügt sich mit seiner isolierten Ausweisung als „Mischgebiet“ und den dort beispielsweise auch zulässigen störenden Gewerbebetrieben, Vergnügungsstätten, Tankstellen u.ä.
aufgrund dieses Nutzungsspektrums nicht in die unmittelbare Umgebung, die durch eine reine
Wohnnutzung geprägt ist, ein; daher empfiehlt die Verwaltung, für diese Fläche über eine Neufestsetzung als „Allgemeines Wohngebiet“ die Nutzungsarten gebietsverträglicher und somit analog zu
den unmittelbar angrenzenden Grundstücken einzugrenzen.
Die Verwaltung schlägt vor, das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB durchzuführen, da
zum einen der Geltungsbereich mit einer Größe von lediglich 1913 m² deutlich unter der im § 13 a
BauGB vorgegebenen Maximalgröße liegt und zum anderen dieser Bebauungsplan eindeutig das
Planungsziel der Nachverdichtung verfolgt.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Flächennutzungsplan für das betreffende Flurstück „gemischte Baufläche“ darstellt. Nach § 13 a Abs.2 Nr.2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des FNP abweicht, auch dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, bevor der FNP geändert ist, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des
Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Der FNP ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen.
Da im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung durch
die Neufestsetzung des Flurstücks als „Allgemeines Wohngebiet“ nicht erkennbar ist, wird der FNP
entsprechend angepasst.
-2-