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Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
31.03.09, 21:50
Aktualisiert
31.03.09, 21:50
Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim) Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim) Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat IV/601.03.21.64 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 28.10.2008 X 04.11.2008 X Frau Schriefer (Verfasser/in) 82/2008 nö. S. TOP 21 14.10.2008 (Datum) BETREFF: Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: X ja ja nein x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja X nein wenn nein: Es handelt nur um Einnahmen, nicht um Ausgaben. Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfs: Der Rat beschließt den Erlass der Einzelfallsatzung für die Heinrichstraße in Pulheim gemäß Anlage zu dieser Vorlage. ERLÄUTERUNGEN: Die Stadt Pulheim hat die nachfolgend genannten Verkehrsflächen erneuert und teilweise durch den erstmaligen Einbau einer Straßenentwässerungseinrichtung verbessert. Gemarkung Pulheim, Flur 15, Flurstück 226 -1- Gemarkung Pulheim, Flur 15, Flurstück 216 und 215 Aus beitragsrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um eine Maßnahme, für die die Stadt berechtigt und verpflichtet ist, Straßenbaubeiträge zu erheben. Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim enthält u.a. Regelungen über anrechenbare Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen. Allerdings beziehen sich diese Regelungen auf Anlagen eines bestimmten Typs. Weisen Anlagen hiervon abweichende Besonderheiten auf, werden sie von dieser Typik nicht erfasst, so dass insoweit eine Regelungslücke besteht. Für solche Fälle sieht § 4 Abs. 5 vor, dass die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen im Einzelfall durch Satzung festzusetzen sind (Einzelfallsatzung). Beispielhaft werden in diesem Zusammenhang Wirtschaftswege, Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen erwähnt. Bei der o.g. erneuerten und verbesserten Anlage, die aus dem Hauptzug und einem hiervon abzweigenden Stichweg besteht, handelt es sich um eine verkehrsberuhigte Mischfläche, die überwiegend der Erschließung der daran angrenzenden Wohnhausgrundstücke dient. Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 6 Nr. 6 handelt es sich hierbei um „verkehrsberuhigte Bereiche“ (als Mischfläche gestaltete Straßen nach § 42 Abs. 4a StVO). Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf sieht vor, dass die anrechenbaren Breiten den tatsächlichen Ausbau- bzw. örtlichen Wegebreiten entsprechen. Dies erscheint aus Folgendem angemessen und vertretbar: Gemäß § 4 Absatz 3 sind die anrechenbaren Breiten für Anlagen, die nach dem Separationsprinzip angelegt werden (getrennte Teileinrichtungen), festgelegt. Wäre die Heinrichstraße nun nach diesem Prinzip hergestellt worden, das heißt mit von der Fahrbahn getrennten, separierten Gehwegen, hätten sich folgende anwendbare Höchstbreiten und Anliegeranteile ergeben: Fahrbahn: Gehwege: Gesamtbreite: je 5,50 m Anteil von 70 % 2,50 m Anteil von 70 % 10,50 m Die Heinrichstraße war bereits vor der Erneuerung aufgrund der konkreten Flächensituation und Straßenflucht als Mischfläche angelegt. Nach der Erneuerung weist die Heinrichstraße an der breitesten Stelle ein Maß von 8,98 m auf. Dieses Maß bleibt deutlich hinter der anrechenbaren Höchstbreite im Falle eines konventionellen Ausbaus zurück. Der erfolgte Ausbau als Mischfläche weist insoweit keine Überbreiten auf, so dass es beitragsrechtlich gerechtfertigt ist, den Aufwand ohne Kürzung der Beitragsabrechnung zugrunde zu legen. Weiterhin sieht der Satzungsentwurf einen Anteil der Beitragspflichtigen von 70 v.H. vor. Es handelt sich nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim um den für typisierte Anliegerstraßen (Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen) allgemein gültigen Anteilssatz. Der Vorteil der Anlieger an der erneuerten Heinrichstraße dürfte in der selben Größenordnung festzumachen sein. Der Ausbau als verkehrsberuhigte Mischfläche führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend ist vielmehr die Einstufung als Anliegerstraße mit einem deutlich höheren Vorteilsanteil der Anlieger als dem Vorteilsanteil der Allgemeinheit. -2- Die Satzung ist aus beitragsrechtlichen Gründen erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben zu können. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 KAG mit Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme wurde im Juni 2006 beendet (die Abnahme erfolgte am 29.06.2006). Um diesen Zeitpunkt mit dem erforderlichen Satzungsrecht erfassen zu können, ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Anwendung der Rückwirkung erforderlich. Die Heranziehung zu endgültigen Straßenbaubeiträgen für die o.g. Anlage steht unmittelbar bevor. Nach dem derzeitigen Abrechnungsstand wird der Beitragssatz bei überschlägig 9,00 € bis 16,00 € pro qm Grundstücksfläche liegen. Die Beitragshöhe hängt im Einzelfall von der Anzahl der vorhandenen Vollgeschossen ab, die in der Bandbreite von 1 – 4 liegen. -3-